Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt
4,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,5 Prozentpunkte für Berlin,
3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
6,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,8 Prozentpunkte für Hessen,
5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
6,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,
4,8 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
5,4 Prozentpunkte für das Saarland,
4,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
3,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
4,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
5,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt
12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
10,3 Prozentpunkte für Berlin,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
13,8 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,
8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018
53,9 Prozent für Baden-Württemberg,
50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,
46,9 Prozent für Berlin,
43,6 Prozent für Brandenburg,
49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
51,0 Prozent für Hessen,
44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
49,9 Prozent für Niedersachsen,
46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
52,9 Prozent für das Saarland,
45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und
47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
51,7 Prozent für Baden-Württemberg,
48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
44,7 Prozent für Berlin,
41,1 Prozent für Brandenburg,
46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
48,5 Prozent für Hessen,
42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,0 Prozent für Niedersachsen,
44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
51,0 Prozent für das Saarland,
42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen,
42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,
47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
51,1 Prozent für Baden-Württemberg,
47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,
44,1 Prozent für Berlin,
40,5 Prozent für Brandenburg,
46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
47,9 Prozent für Hessen,
41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
47,4 Prozent für Niedersachsen,
44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
50,4 Prozent für das Saarland,
42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und
45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.