Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2,8 Prozentpunkte für Berlin,
4,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
6,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
4,0 Prozentpunkte für Hessen,
5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
6,0 Prozentpunkte für das Saarland,
6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
11,5 Prozentpunkte für Berlin,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
13,3 Prozentpunkte für Hessen,
5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
76,4 Prozent für Baden-Württemberg,
72,2 Prozent für den Freistaat Bayern,
70,6 Prozent für Berlin,
66,2 Prozent für Brandenburg,
73,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
77,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
73,5 Prozent für Hessen,
67,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
74,3 Prozent für Niedersachsen,
71,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
80,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,
76,2 Prozent für das Saarland,
68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
67,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
72,9 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
74,4 Prozent für Baden-Württemberg,
70,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
68,1 Prozent für Berlin,
65,0 Prozent für Brandenburg,
71,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
74,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
71,1 Prozent für Hessen,
65,4 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
72,0 Prozent für Niedersachsen,
69,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
78,6 Prozent für Rheinland-Pfalz,
74,5 Prozent für das Saarland,
67,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
66,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,
71,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
70,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
67,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
65,6 Prozent für Berlin,
67,2 Prozent für Brandenburg,
68,1 Prozent für die Hansestadt Bremen,
69,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
66,8 Prozent für Hessen,
68,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
69,8 Prozent für Niedersachsen,
68,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
68,8 Prozent für das Saarland,
69,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
67,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,
68,2 Prozent für Schleswig-Holstein und
69,5 Prozent für den Freistaat Thüringen.