Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt
- 1.
5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
- 2.
6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
- 3.
4,0 Prozentpunkte für Berlin,
- 4.
5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
- 5.
6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
- 6.
9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 7.
5,9 Prozentpunkte für Hessen,
- 8.
7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
- 9.
9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
- 10.
7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
- 11.
5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
- 12.
7,0 Prozentpunkte für das Saarland,
- 13.
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
- 14.
6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
- 15.
7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
- 16.
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.