BBiG2005§73AnO 2023

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG2005§73AnO 2023)


Ausfertigungsdatum: 18.04.2023
Stand:
    I.
    II.
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 25.4.2023 +++)

I.

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Nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.

II.

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Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Schlussformel

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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen