Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 8.12.2021 +++)
Nach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) ordne ich an:
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 widerruflich übertragen.
Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter § 1 genannten Beamtinnen und Beamten vorbehalten.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 8. Dezember 2021 in Kraft.
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen