Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BDGBMinGAnO)
Inhaltsübersicht
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 10. 5.2002 +++)
Überschr.: IdF d. Abschn. I Nr. 1 AnO v. 24.2.2003 I 305 mWv 7.3.2003
Eingangsformel |
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
I. |
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind - jeweils für die ihnen unterstellten Beamtinnen/Beamten - außer der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1.
- die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
- 2.
- die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,
- 3.
- die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- 4.
- die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts,
- 5.
- die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts,
- 6.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundessozialgerichts und
- 7.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesversicherungsamtes.
III. |
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
VI. |
Ich behalte mir in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen Entscheidungen nach den Abschnitten II bis V dieser Anordnung vor.
Schlussformel |
Die Bundesministerin für Gesundheit