Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 6. 2.2002 +++)
(+++ AnO nur noch anzuwenden auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete
Disziplinarverfahren gem. Abschn. III Satz 2 AnO 2031-4-42 v. 26.4.2024 I Nr.
147 +++)
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordne ich an:
Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:
- a)
Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1,
- b)
Erhebung der Disziplinarklage bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1,
- c)
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetzten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.
Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.
Der Bundesminister des Innern