Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1993 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) wird im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet:
(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesanstalt für Arbeit
- a)
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie für die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter,
- b)
der Vorstand der Bundesanstalt, der seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen kann, für die übrigen Beamten.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse der Einleitungsbehörde an sich zu ziehen.
(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bahnversicherungsanstalt und der Bundesknappschaft
- a)
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung,
- b)
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft für die übrigen Beamten.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fussnoten:
Überschrift (Kursivdruck): Muss richtig "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft" lauten; Berichtigung soll erfolgen
Diese Anordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung