Auf Grund des § 31c und des § 31d Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), die durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
(1) Die Beauftragten sind verpflichtet, ihre Aufgaben neutral und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem der genannten oder in anderen Verbänden oder Vereinen wahrzunehmen.
(2) Der Beauftragte ist nicht berechtigt, einen Antragsteller an einen anderen Beauftragten zu verweisen oder einen von einem anderen Beauftragten erlassenen Verwaltungsakt zu verlängern, zu ergänzen, nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Derselbe Einzelfall, der bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem Beauftragten gewesen ist, darf ohne dessen Einwilligung weder gleichzeitig noch nacheinander zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem anderen Beauftragten gemacht werden.
(3) Die mit der Durchführung derselben Aufgabe beauftragten Verbände sind verpflichtet, zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards und Anforderungsprofils ihre Verwaltungsverfahren und -grundsätze aufeinander abzustimmen und in einer Vereinbarung festzulegen. Sie treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu Koordinierungssitzungen.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.