BEG§172DV 63

Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG§172DV 63)


Ausfertigungsdatum: 07.10.2021
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2020
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 26.10.2021 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2020

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(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2020 – jeweils gerundet –:
in den Ländern (außer Berlin) 120 944 814 Euro,
in Berlin   9 858 024 Euro,
insgesamt 130 802 838 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
in den Ländern (außer Berlin)  60 472 407 Euro,
in Berlin   5 914 814 Euro,
insgesamt  66 387 221 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
in Nordrhein‑Westfalen  16 846 113 Euro,
in Bayern  12 340 639 Euro,
in Baden‑Württemberg  10 435 250 Euro,
in Niedersachsen   7 519 134 Euro,
in Hessen   5 912 777 Euro,
in Rheinland‑Pfalz   3 848 467 Euro,
in Schleswig‑Holstein   2 734 241 Euro,
im Saarland 924 881 Euro,
in Hamburg   1 737 659 Euro,
in Bremen 637 754 Euro,
in Berlin 1 478 704 Euro,
insgesamt 64 415 619 Euro.
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:
Nordrhein‑Westfalen 13 840 573 Euro,
Bayern 11 211 034 Euro,
Hessen 6 593 539 Euro,
Rheinland‑Pfalz 35 608 447 Euro,
Berlin 8 379 320 Euro,
insgesamt 75 632 913 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:
Baden‑Württemberg 1 434 683 Euro,
Niedersachsen 3 396 653 Euro,
Schleswig‑Holstein 2 416 211 Euro,
Saarland 497 167 Euro,
Hamburg 1 102 754 Euro,
Bremen 398 224 Euro,
insgesamt 9 245 692 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.