BEG§172DV 64

Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG§172DV 64)


Ausfertigungsdatum: 24.10.2022
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2021
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 15.11.2022 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2021

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(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2021 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin) 101 974 525 Euro,
in Berlin   8 712 142 Euro,
insgesamt 110 686 667 Euro,
insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
110 686 666 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
in den Ländern (außer Berlin)  50 987 262 Euro,
in Berlin   5 227 285 Euro,
insgesamt  56 214 547 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein-Westfalen  14 202 905 Euro,
in Bayern  10 444 594 Euro,
in Baden-Württemberg   8 817 065 Euro,
in Niedersachsen   6 361 766 Euro,
in Hessen   4 985 853 Euro,
in Rheinland‑Pfalz   3 254 616 Euro,
in Schleswig‑Holstein   2 315 240 Euro,
im Saarland 779 240 Euro,
in Hamburg   1 468 837 Euro,
in Bremen 535 181 Euro,
in Berlin 1 306 821 Euro,
insgesamt 54 472 118 Euro,
insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
54 472 119 Euro.
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen 12 801 503 Euro,
Bayern  9 013 804 Euro,
Hessen 5 588 248 Euro,
Rheinland‑Pfalz 29 255 908 Euro,
Berlin 7 405 321 Euro,
insgesamt 64 064 784 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg 1 206 704 Euro,
Niedersachsen 2 910 215 Euro,
Schleswig‑Holstein 2 106 027 Euro,
Saarland 376 148 Euro,
Hamburg 886 474 Euro,
Bremen 364 670 Euro,
insgesamt 7 850 238 Euro,
insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
7 850 237 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.