BEG§172DV 67

Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG§172DV 67)


Ausfertigungsdatum: 19.12.2025
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024
    § 2  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)

Eingangsformel

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Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund
des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und
des Artikels V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist:

§ 1  Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024

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(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2024 – jeweils gerundet –:
in den Ländern (außer Berlin) 71 076 140 Euro,
in Berlin 5 723 542 Euro,
insgesamt 76 799 682 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
in den Ländern (außer Berlin) 35 538 070 Euro,
in Berlin 3 434 125 Euro,
insgesamt 38 972 195 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
in Nordrhein‑Westfalen 9 883 348 Euro,
in Bayern 7 243 492 Euro,
in Baden‑Württemberg 6 163 593 Euro,
in Niedersachsen 4 390 054 Euro,
in Hessen 3 441 173 Euro,
in Rheinland‑Pfalz 2 264 596 Euro,
in Schleswig‑Holstein 1 623 372 Euro,
im Saarland 554 995 Euro,
in Hamburg 1 018 774 Euro,
in Bremen 385 557 Euro,
in Berlin 858 531 Euro,
insgesamt 37 827 485 Euro,
insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen 37 827 487 Euro.
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:
Nordrhein‑Westfalen 11 220 088 Euro,
Bayern 3 991 178 Euro,
Hessen 3 893 373 Euro,
Rheinland‑Pfalz 20 931 016 Euro,
Berlin 4 865 010 Euro,
insgesamt 44 900 665 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:
Baden‑Württemberg 1 006 492 Euro,
Niedersachsen 2 125 052 Euro,
Schleswig‑Holstein 1 521 522 Euro,
Saarland 312 756 Euro,
Hamburg 687 584 Euro,
Bremen 275 064 Euro,
insgesamt 5 928 470 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.