BEGDV1/2/3ÄndV

Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV1/2/3ÄndV)


Ausfertigungsdatum: 16.12.1958
Stand:
    Eingangsformel
    (XXXX) Art I bis Art III  (weggefallen)
    Art IV  Übergangsvorschriften
    Art V  Anwendung in Berlin
    Art VI  Nichtanwendung im Saarland
    Art VII  Inkrafttreten

Fussnoten:

Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Art IV  Übergangsvorschriften

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(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.

Art V  Anwendung in Berlin

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

Art VI  Nichtanwendung im Saarland

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Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

Art VII  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.