BEGDV 4

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 4)


Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.03.1957
Fundstelle:
Fußnoten:
Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Inhaltsübersicht
    ►Eingangsformel
    ►§ 1
    ►§ 2
    ►§ 3
    ►Schlußformel

Eingangsformel

Auf Grund des § 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

§      
(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:
1.
bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen
3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
2.
bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen
6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
3.
bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand
9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.
(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

§ 2

§      
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
Fußnoten:
§ 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V. im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759

§ 3

§      
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft