BEGSchlGArt5V 2

Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGSchlGArt5V 2)


Ausfertigungsdatum: 27.06.1984
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1984 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

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(1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.
(2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.

§ 2

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Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung.

§ 3

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.