BeitrEntlKrG

Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (BeitrEntlKrG)


Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.11.1996
Fundstelle:
Fußnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++)

Fußnoten:

Das G wurde als Artikel 1 G v. 1.11.1996 I 1631 (BeitrEntlG 860-5-15/1) vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 5 dieses G mWv 1.1.1997 in Kraft getreten. § 1 ist mWv 10.5.1996 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht
    ►§ 1  Beitragsfestschreibung
    ►§ 2  Beitragsverminderung

§ 1  Beitragsfestschreibung

§      
(1) Bis zum 31. Dezember 1996 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 10. Mai 1996 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 sowie die §§ 221, 222 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind.

§ 2  Beitragsverminderung

§      
(1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte.
(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.