BEPSMLIAnwG

Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI-Anwendungsgesetz - BEPSMLIAnwG)


Ausfertigungsdatum: 19.06.2024
Stand:
    § 1  Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    § 2  Auslegung und Anwendung des BEPS-MLI; Verständigungsverfahren
    § 3  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Kroatien
    § 4  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Tschechischen Republik
    § 5  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Französischen Republik
    § 6  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Hellenischen Republik
    § 7  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Ungarn
    § 8  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit Japan
    § 9  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Malta
    § 10  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Slowakischen Republik
    § 11  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit dem Königreich Spanien

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 22.6.2024 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.6.2024 I Nr. 205 vom Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 22.6.2024 in Kraft.

§ 1  Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „BEPS-MLI“ das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947).
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die nachfolgend bezeichneten Steuerabkommen:
1.
Abkommen mit der Republik Kroatien:
das Abkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 1112, 1113),
2.
Abkommen mit der Tschechischen Republik:
das Abkommen vom 19. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1982 II S. 1022, 1023) in der Fassung der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik (BGBl. 1993 II S. 762),
3.
Abkommen mit der Französischen Republik:
das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl. 1961 II S. 397, 398) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772), 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) und 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335),
4.
Abkommen mit der Hellenischen Republik:
das Abkommen vom 18. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer (BGBl. 1967 II S. 852, 853),
5.
Abkommen mit der Republik Ungarn:
das Abkommen vom 28. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 919, 920),
6.
Abkommen mit Japan:
das Abkommen vom 17. Dezember 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (BGBl. 2016 II S. 956, 958),
7.
Abkommen mit der Republik Malta:
das Abkommen vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2001 II S. 1297, 1298) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 17. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 275, 276),
8.
Abkommen mit der Slowakischen Republik:
das Abkommen vom 19. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1982 II S. 1022, 1023) in der Fassung der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik (BGBl. 1993 II S. 762),
9.
Abkommen mit dem Königreich Spanien:
das Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 18, 19).

§ 2  Auslegung und Anwendung des BEPS-MLI; Verständigungsverfahren

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Bestimmungen des BEPS-MLI sind nach der Bedeutung auszulegen und anzuwenden, die ihnen nach dem BEPS-MLI sowie, sofern der Zusammenhang des BEPS-MLI nichts anderes erfordert, nach den Bestimmungen des jeweils in Bezug genommenen Steuerabkommens sowie der Konsultationsvereinbarungen hierzu, zukommt.

§ 3  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Kroatien

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Kroatien wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Republik Kroatien „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit der Republik Kroatien der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI und
4.
anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit der Republik Kroatien der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten
a)
als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit der Republik Kroatien und
b)
als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit der Republik Kroatien genannten.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 4 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Republik Kroatien ist.

§ 4  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Tschechischen Republik

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Tschechischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Tschechischen Republik „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI und
3.
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BEPS-MLI.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Tschechischen Republik ist.

§ 5  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Französischen Republik

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Französischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Französischen Republik „von dem Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Doppelbesteuerungen zu vermeiden“ tritt,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 9 Absatz 3 und 5 des Abkommens mit der Französischen Republik sind,
4.
anstelle des Artikels 7 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens mit der Französischen Republik der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI und
5.
Artikel 17 Absatz 1 BEPS-MLI.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 5 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Französischen Republik ist.

§ 6  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Hellenischen Republik

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Hellenischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Hellenischen Republik „VON DEM WUNSCHE GELEITET, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerverkürzung zu verhindern“ tritt,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 2 BEPS-MLI,
4.
Artikel 17 Absatz 1 BEPS-MLI,
5.
Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass
a)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels XX Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit der Hellenischen Republik ist,
b)
an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt,
c)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 BEPS-MLI ist und
d)
der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel“ der Artikel XX des Abkommens mit der Hellenischen Republik ist,
6.
Artikel 20 BEPS-MLI,
7.
Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels XIX des Abkommens mit der Hellenischen Republik sind,
8.
Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels XX des Abkommens mit der Hellenischen Republik sind,
9.
Artikel 23 Absatz 2 und 5 BEPS-MLI,
10.
Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI,
11.
Artikel 25 BEPS-MLI,
12.
Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und
13.
die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)).
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 13 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Hellenischen Republik ist.

§ 7  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Ungarn

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Ungarn wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass
a)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 24 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit der Republik Ungarn ist,
b)
an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt,
c)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens mit der Republik Ungarn ist und
d)
der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel“ der Artikel 24 des Abkommens mit der Republik Ungarn ist,
4.
Artikel 20 BEPS-MLI,
5.
Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 25 des Abkommens mit der Republik Ungarn sind,
6.
Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 24 des Abkommens mit der Republik Ungarn sind,
7.
Artikel 23 Absatz 2 und 5 BEPS-MLI,
8.
Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI,
9.
Artikel 25 BEPS-MLI,
10.
Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und
11.
die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)).
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 11 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Republik Ungarn ist.

§ 8  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit Japan

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und Japans sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Japan wirksam wird, anzuwenden:
1.
anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit Japan der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,
2.
Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI und
3.
anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit Japan der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten
a)
als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit Japan und
b)
als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit Japan genannten.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit Japan ist.

§ 9  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Malta

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malta sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Malta wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit der Republik Malta der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,
4.
Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass
a)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit der Republik Malta ist,
b)
an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt,
c)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 25 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens mit der Republik Malta ist und
d)
der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel“ der Artikel 25 des Abkommens mit der Republik Malta ist,
5.
Artikel 20 BEPS-MLI,
6.
Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 26 des Abkommens mit der Republik Malta sind,
7.
Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 25 des Abkommens mit der Republik Malta sind,
8.
Artikel 23 Absatz 2 und 5 BEPS-MLI,
9.
Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI,
10.
Artikel 25 BEPS-MLI,
11.
Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und
12.
die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)).
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 12 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Republik Malta ist.

§ 10  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Slowakischen Republik

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Slowakischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 5 Absatz 6 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass
a)
dieser an die Stelle von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a und b des Abkommens mit der Slowakischen Republik tritt,
b)
der „eine Vertragsstaat“ die Tschechoslowakische Sozialistische Republik ist und
c)
der „andere Vertragsstaat“ die Bundesrepublik Deutschland ist,
2.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Slowakischen Republik „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,
3.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
4.
Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens mit der Slowakischen Republik sind,
5.
Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,
6.
Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI,
7.
anstelle des Artikels 5 Absatz 3 des Abkommens mit der Slowakischen Republik der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten
a)
als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit der Slowakischen Republik und
b)
als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a bis e des Abkommens mit der Slowakischen Republik genannten,
8.
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BEPS-MLI.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 8 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Slowakischen Republik ist.

§ 11  Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit dem Königreich Spanien

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Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Spanien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Königreich Spanien wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit dem Königreich Spanien „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen zu schließen“ tritt,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind,
4.
anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit dem Königreich Spanien der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,
5.
Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI,
6.
anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit dem Königreich Spanien der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten
a)
als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit dem Königreich Spanien und
b)
als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit dem Königreich Spanien genannten,
7.
Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass
a)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 24 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist,
b)
an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt,
c)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist und
d)
der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel“ der Artikel 24 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist,
8.
Artikel 20 BEPS-MLI,
9.
Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen“ jene der Artikel 25 und 26 des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind,
10.
Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 24 des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind,
11.
Artikel 23 Absatz 1 und 5 BEPS-MLI,
12.
Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI,
13.
Artikel 25 BEPS-MLI,
14.
Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und
15.
die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)).
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 15 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit dem Königreich Spanien ist.