I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbilds
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zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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zu vermitteln im Ausbildungsjahr
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zeitliche Richtwerte in Wochen
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2
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1
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2
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3
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4
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5
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1
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Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
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- a)
einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für den Bergbau in Gesetzen und Verordnungen beachten
- b)
Aufgaben und Organisation der betrieblichen Dienste nennen, die sich besonders mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz befassen
- c)
einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten
- d)
persönliche Arbeitsschutzausrüstung nennen und verwenden
- e)
Unfallquellen und unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten beschreiben und Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen nennen
- f)
die Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben und beachten
- g)
Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz beachten
- h)
Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
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x
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x
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
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- a)
den organisatorischen Aufbau und die Funktion des Ausbildungsbetriebs beschreiben
- b)
die Aufgaben des Über- und des Untertagebetriebs und ihr Zusammenwirken erklären
- c)
Lohnberechnungen einfacher Art erklären
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x
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x
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3
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Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
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- a)
Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächenzeichen und Maßstäbe erklären
- b)
Sinnbilder lesen
- c)
technische Zeichnungen und markscheiderische Darstellungen lesen
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x
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x
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4
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Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
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26
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4.1
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Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)
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- a)
den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf- und Meßzeuge auswählen
- b)
Maßbezugslinien und Toleranzen erklären
- c)
Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber, Winkel- und Radienschablonen prüfen
- d)
Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern beschreiben
- e)
Längen bis zu 0,1 mm Genauigkeit mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen und prüfen
- f)
Winkel mit Winkelmesser und Winkellehre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad messen und prüfen
- g)
Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagern
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x
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4.2
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Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b)
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- a)
Arten und Anwendung von Anreiß- und Hilfswerkzeugen beschreiben
- b)
Bohrungsmitten und Umrisse körnen
- c)
Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen und Auswirkungen beschreiben
- d)
Werkstücke funktionsgerecht kennzeichnen
- e)
Maße von der Zeichnung durch Anreißen auf das Werkstück übertragen
- f)
Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und Kontrollkörner einschlagen
- g)
Anreißwerkzeuge und Körner schärfen
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x
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4.3
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Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c)
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- a)
Arten und Anwendung von Meißeln, Sägeblättern und Feilen für verschiedene Werkstoffe beschreiben
- b)
zerteilend meißeln
- c)
Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und Oberflächengüte auswählen
- d)
Werkstück und Werkzeug spannen
- e)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen von Hand sägen
- f)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen auf Maß, eben, winklig und parallel bis zu einer Genauigkeit von einem Millimeter feilen
- g)
Kanten entgraten
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x
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4.4
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Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d)
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- a)
Werkstücke mit Hebel- und Handblechscheren trennen
- b)
Arten von Biegewerkzeugen und Hilfseinrichtungen nennen und anwenden
- c)
Bleche und Profilteile, insbesondere Flachprofile im Schraubstock und mit Biegevorrichtungen, kalt biegen
- d)
Arten von Richtwerkzeugen nennen und ihre Anwendung beschreiben
- e)
Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und Winkelprofile kalt richten
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x
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4.5
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Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e)
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- a)
Bohrer und Senker im Hinblick auf Form und Werkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks auswählen
- b)
unterschiedliche Werkstoffe mit Wendelbohrer und Senker bearbeiten
- c)
Kühlschmierstoffe nennen und ihre Anwendung beschreiben
- d)
Werkstück und Werkzeug spannen
- e)
mit ortsfesten und handgeführten Bohrmaschinen bohren und senken
- f)
Außen- und Innengewinde von Hand schneiden
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x
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4.6
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Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f)
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- a)
Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Scheiben und Sicherungselemente beschreiben
- b)
Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungselementen beschreiben
- c)
gebräuchliche Werkzeuge beschreiben, insbesondere Schraubendreher, Schraubenschlüssel und Zangen
- d)
Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und sichern
- e)
Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
- f)
lösbare Verbindungen sichern
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x
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5
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Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
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26
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5.1
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Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a)
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- a)
Anwendung im Bergbau gebräuchlicher Baustoffe beschreiben
- b)
einfache Schalungs- und Betonarbeiten ausführen
- c)
einfache Mauerverbände herstellen
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x
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5.2
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Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b)
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- a)
Arten und Eigenschaften der im Bergbau gebräuchlichen Hölzer beschreiben und deren Verwendungsbereich erläutern
- b)
Maße aus der Zeichnung entnehmen oder vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück übertragen und anreißen
- c)
sägen und behauen
- d)
im Bergbau gebräuchliche Holzverbindungen herstellen
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x
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5.3
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Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)
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- a)
Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall und fallende Gegenstände ergreifen
- b)
Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen ergreifen
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x
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5.4
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Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d)
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- a)
Aufgaben des Ausbaus beschreiben
- b)
vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau erklären
- c)
vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau einbringen
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x
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5.5
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Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e)
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- a)
optische und akustische Signale erklären, geben und beachten
- b)
Meldungen erstatten
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x
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5.6
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Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f)
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- a)
Aufgaben der Wetterführung nennen
- b)
Einrichtungen der Wetterführung erklären
- c)
Sonderbewetterungseinrichtungen einbauen und instandhalten
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x
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5.7
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Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g)
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- a)
Material von Hand transportieren, umschlagen und lagern
- b)
mit Fördermitteln fördern und transportieren
- c)
Sicherheitsvorschriften beim Fördern und Transportieren beachten
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x
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5.8
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Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h)
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- a)
Explosions-, Brandschutz- und Staubbekämpfungseinrichtungen einbauen
- b)
Feuerlöscheinrichtungen anwenden
- c)
im Bergbau gebräuchliche Absperrungen errichten
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x
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6
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Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
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18
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6.1
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Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a)
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- a)
das Gewicht von Lasten abschätzen
- b)
geeignete Anschlagpunkte, Anschlaggeschirre und Hebezeuge auswählen
- c)
Lasten anschlagen, ziehen, heben und senken
- d)
Hebezeuge pflegen
- e)
Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Hebezeugen beachten
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x
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6.2
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Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b)
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- a)
Aufbau und Wirkungsweise von Fördermitteln beschreiben
- b)
Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Fördermitteln beachten
- c)
Fördermittel montieren und demontieren
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x
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6.3
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Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c)
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- a)
Aufbau und Wirkungsweise von Transporteinrichtungen beschreiben
- b)
Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Transporteinrichtungen beachten
- c)
Transporteinrichtungen montieren und demontieren
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x
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6.4
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Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d)
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- a)
die Bedeutung der Kennfarben elektrischer Kabel und Leitungen erklären
- b)
elektrische Betriebsmittel handhaben
- c)
die elektrischen Betriebsmittel vor Beschädigungen durch äußere Einwirkungen schützen
- d)
Beschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln feststellen und melden
- e)
Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit elektrischen Anlagen nennen und beachten
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x
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
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1
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Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
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- a)
den Arbeitsplatz insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden sichern
- b)
Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und Sprengarbeit beschreiben und anwenden
- c)
Bohrverfahren beschreiben und anwenden
- d)
Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errichten
- e)
Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe bohren
- f)
beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfen
- g)
die Sicherheitsvorschriften bei der Sprengarbeit beachten
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x
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14
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2
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Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
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- a)
den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Sprengversager erkennen und melden
- b)
Mineral und Nebengestein von Hand lösen und laden
- c)
Mineral mit der Maschine lösen
- d)
Mineral und Nebengestein mit der Maschine laden
- e)
Signale erfassen, geben und beachten
- f)
Mineral und Nebengestein mit Fördermitteln und Transportanlagen abfördern
- g)
Fördermittel rücken, verlängern, verkürzen und warten
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x
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3
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Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
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- a)
den Arbeitsplatz, insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden, sichern
- b)
im Abbau den Ausbau einbringen und umsetzen
- c)
im Abbau den Ausbau verstärken
- d)
Pfeiler setzen
- e)
Begleitdämme einbringen
- f)
in Strecken den Ausbau einbringen
- g)
Streckenausbau verstärken
- h)
Arbeitsbühne errichten
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x
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20
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4
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Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
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- a)
den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Baustelle durch Warnschilder kennzeichnen und durch Warnblinkleuchten absichern
- b)
Arbeitsbühne errichten
- c)
Stoß, Sohle und Firste nachreißen
- d)
Vorpfändung einbringen
- e)
Ausbau einbringen
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x
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5
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Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)
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Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten
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x
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III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
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1
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Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
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- a)
Arbeitsplatz und Transportweg sichern
- b)
Transportgut umschlagen und transportieren
- c)
sperriges Gut von Hand und mit maschinellen Einrichtungen transportieren
- d)
schwere Lasten transportieren
- e)
Sicherheitsvorschriften für den Transport sperriger und schwerer Güter beachten
- f)
Mängel und Schäden am Transportgut und Transportweg feststellen und melden
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x
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17
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2
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Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
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- a)
Transporteinrichtungen montieren und demontieren
- b)
Transporteinrichtungen instandhalten
- c)
Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Transporteinrichtungen beachten
- d)
Mängel und Schäden an Transporteinrichtungen feststellen, beseitigen und melden
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x
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3
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Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
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- a)
Fördereinrichtungen montieren und demontieren
- b)
Fördereinrichtungen instandhalten
- c)
Sicherheitsvorschriften für die Reparatur an Fördereinrichtungen beachten
- d)
Mängel und Schäden an Fördereinrichtungen feststellen, beseitigen und melden
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x
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17
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4
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Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)
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- a)
Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, anschließen und ausbauen
- b)
Armaturen ein- und ausbauen
- c)
Rohre, Schläuche und Armaturen auswechseln
- d)
Schlauchverbindungen herstellen
- e)
Mängel und Schäden an Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen feststellen, beseitigen und melden
- f)
Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Rohr- und Schlauchleitungen beachten
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x
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