BEVBeihAnO

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe (BEVBeihAnO)


Ausfertigungsdatum: 24.02.2025
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte
    § 2  Erlass von Widerspruchsbescheiden
    § 3  Prozessstandschaft bei Klageverfahren
    § 4  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.3.2025 +++)

Eingangsformel

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Nach
§ 108 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)
ordnet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens an:

§ 1  Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte

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Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.

§ 2  Erlass von Widerspruchsbescheiden

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Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.

§ 3  Prozessstandschaft bei Klageverfahren

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Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

§ 4  Inkrafttreten

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Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.