Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 24.3.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
Fussnoten:
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 11 in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
Fussnoten:
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz