BFV 1980

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - BFV 1980)


Ausfertigungsdatum: 27.02.1980
Stand:
V mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 5 u. 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 aufgeh. durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 mWv 1.1.2003. § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 5 u. 6, § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 u. § 24 Satz 1 gelten gem. u. nach Maßgabe d. Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung fort.
Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,
zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 2.6.2016 I 1257
    Inhaltsverzeichnis
    (XXXX) §§ 1 bis 4  (weggefallen)
    § 5  Weitergehende Anforderungen
    § 6  Ausnahmen
    § 7  Anlagen des Bundes
    § 8
    § 9  Erlaubnis
    (XXXX) §§ 10 und 11  (weggefallen)
    § 12
    (XXXX) §§ 13 bis 23  (weggefallen)
    § 24  Aufsicht über Anlagen des Bundes
    (XXXX) §§ 25 bis 28  (weggefallen)
    § 29
    § 30
    (XXXX) Anhang I und II  (weggefallen)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 13.5.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII B III Nr. 4 nicht
mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. dd
G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

Die V wurde als Artikel 6 V v. 27.2.1980 I 173 auf Grund der §§ 24 u. 24d Satz 3 der Gewerbeordnung idF d. Bek. v. 1.1.1978 I 197 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 7 V v. 27.2.1980 I 173 am 1.7.1980 in Kraft getreten.

Inhaltsverzeichnis

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(weggefallen) §§ 1 bis 4
Weitergehende Anforderungen § 5
Ausnahmen § 6
Anlagen des Bundes § 7
(weggefallen) § 8
Erlaubnis § 9
(weggefallen) §§ 10 bis 23
Aufsicht über Anlagen des Bundes § 24
(weggefallen) §§ 25 bis 29
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften) § 30
Anhang I und II (weggefallen)

§ 5  Weitergehende Anforderungen

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Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6  Ausnahmen

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Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7  Anlagen des Bundes

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(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
...
(2) (weggefallen)

§ 8

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(weggefallen)

§ 9  Erlaubnis

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(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Bundeswehr.
...

§ 12

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(weggefallen)

§ 24  Aufsicht über Anlagen des Bundes

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Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
...

§ 29

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(weggefallen)

§ 30

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(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)