1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 26.10.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständigen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung der entsprechende Nachweis über die Stilllegung der Anlage vorzulegen.
Fussnoten:
(+++ § 9 Abs. 3: Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 2 V v. 13.7.2023 I Nr. 186 mit Ablauf d. 26.4.2025 außer Kraft +++)
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. § 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.