BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Ausfertigungsdatum: 18.08.1896
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
     
    Buch 1 - Allgemeiner Teil
     
    Abschnitt 1 - Personen
     
    Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
    § 1  Beginn der Rechtsfähigkeit
    § 2  Eintritt der Volljährigkeit
    (XXXX) §§ 3 bis 6  (weggefallen)
    § 7  Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
    § 8  Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
    § 9  Wohnsitz eines Soldaten
    § 10  (weggefallen)
    § 11  Wohnsitz des Kindes
    § 12  Namensrecht
    § 13  Verbraucher
    § 14  Unternehmer
    (XXXX) §§ 15 bis 20  (weggefallen)
     
    Titel 2 - Juristische Personen
     
    Untertitel 1 - Vereine
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 21  Nicht wirtschaftlicher Verein
    § 22  Wirtschaftlicher Verein
    § 23  (weggefallen)
    § 24  Sitz
    § 25  Verfassung
    § 26  Vorstand und Vertretung
    § 27  Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
    § 28  Beschlussfassung des Vorstands
    § 29  Notbestellung durch Amtsgericht
    § 30  Besondere Vertreter
    § 31  Haftung des Vereins für Organe
    § 31a  Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
    § 31b  Haftung von Vereinsmitgliedern
    § 32  Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
    § 33  Satzungsänderung
    § 34  Ausschluss vom Stimmrecht
    § 35  Sonderrechte
    § 36  Berufung der Mitgliederversammlung
    § 37  Berufung auf Verlangen einer Minderheit
    § 38  Mitgliedschaft
    § 39  Austritt aus dem Verein
    § 40  Nachgiebige Vorschriften
    § 41  Auflösung des Vereins
    § 42  Insolvenz
    § 43  Entziehung der Rechtsfähigkeit
    § 44  Zuständigkeit und Verfahren
    § 45  Anfall des Vereinsvermögens
    § 46  Anfall an den Fiskus
    § 47  Liquidation
    § 48  Liquidatoren
    § 49  Aufgaben der Liquidatoren
    § 50  Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
    § 50a  Bekanntmachungsblatt
    § 51  Sperrjahr
    § 52  Sicherung für Gläubiger
    § 53  Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
    § 54  Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
     
    Kapitel 2 - Eingetragene Vereine
    § 55  Zuständigkeit für die Registereintragung
    § 55a  Elektronisches Vereinsregister
    § 56  Mindestmitgliederzahl des Vereins
    § 57  Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
    § 58  Sollinhalt der Vereinssatzung
    § 59  Anmeldung zur Eintragung
    § 60  Zurückweisung der Anmeldung
    (XXXX) §§ 61 bis 63  (weggefallen)
    § 64  Inhalt der Vereinsregistereintragung
    § 65  Namenszusatz
    § 66  Aufbewahrung von Dokumenten
    § 67  Änderung des Vorstands
    § 68  Vertrauensschutz durch Vereinsregister
    § 69  Nachweis des Vereinsvorstands
    § 70  Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
    § 71  Änderungen der Satzung
    § 72  Bescheinigung der Mitgliederzahl
    § 73  Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
    § 74  Auflösung
    § 75  Eintragungen bei Insolvenz
    § 76  Eintragungen bei Liquidation
    § 77  Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
    § 78  Festsetzung von Zwangsgeld
    § 79  Einsicht in das Vereinsregister
    § 79a  Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
     
    Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen
    § 80  Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
    § 81  Stiftungsgeschäft
    § 81a  Widerruf des Stiftungsgeschäfts
    § 82  Anerkennung der Stiftung
    § 82a  Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
    § 83  Stiftungsverfassung und Stifterwille
    § 83a  Verwaltungssitz der Stiftung
    § 83b  Stiftungsvermögen
    § 83c  Verwaltung des Grundstockvermögens
    § 84  Stiftungsorgane
    § 84a  Rechte und Pflichten der Organmitglieder
    § 84b  Beschlussfassung der Organe
    § 84c  Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
    § 85  Voraussetzungen für Satzungsänderungen
    § 85a  Verfahren bei Satzungsänderungen
    § 86  Voraussetzungen für die Zulegung
    § 86a  Voraussetzungen für die Zusammenlegung
    § 86b  Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
    § 86c  Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
    § 86d  Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
    § 86e  Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
    § 86f  Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
    § 86g  Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
    § 86h  Gläubigerschutz
    § 87  Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
    § 87a  Aufhebung der Stiftung
    § 87b  Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
    § 87c  Vermögensanfall und Liquidation
    § 88  Kirchliche Stiftungen
     
    Untertitel 3 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
    § 89  Haftung für Organe; Insolvenz
     
    Abschnitt 2 - Sachen und Tiere
    § 90  Begriff der Sache
    § 90a  Tiere
    § 91  Vertretbare Sachen
    § 92  Verbrauchbare Sachen
    § 93  Wesentliche Bestandteile einer Sache
    § 94  Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
    § 95  Nur vorübergehender Zweck
    § 96  Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
    § 97  Zubehör
    § 98  Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
    § 99  Früchte
    § 100  Nutzungen
    § 101  Verteilung der Früchte
    § 102  Ersatz der Gewinnungskosten
    § 103  Verteilung der Lasten
     
    Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte
     
    Titel 1 - Geschäftsfähigkeit
    § 104  Geschäftsunfähigkeit
    § 105  Nichtigkeit der Willenserklärung
    § 105a  Geschäfte des täglichen Lebens
    § 106  Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
    § 107  Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    § 108  Vertragsschluss ohne Einwilligung
    § 109  Widerrufsrecht des anderen Teils
    § 110  Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
    § 111  Einseitige Rechtsgeschäfte
    § 112  Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
    § 113  Dienst- oder Arbeitsverhältnis
    (XXXX) §§ 114 und 115  (weggefallen)
     
    Titel 2 - Willenserklärung
    § 116  Geheimer Vorbehalt
    § 117  Scheingeschäft
    § 118  Mangel der Ernstlichkeit
    § 119  Anfechtbarkeit wegen Irrtums
    § 120  Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
    § 121  Anfechtungsfrist
    § 122  Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    § 123  Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
    § 124  Anfechtungsfrist
    § 125  Nichtigkeit wegen Formmangels
    § 126  Schriftform
    § 126a  Elektronische Form
    § 126b  Textform
    § 127  Vereinbarte Form
    § 127a  Gerichtlicher Vergleich
    § 128  Notarielle Beurkundung
    § 129  Öffentliche Beglaubigung
    § 130  Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    § 131  Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
    § 132  Ersatz des Zugehens durch Zustellung
    § 133  Auslegung einer Willenserklärung
    § 134  Gesetzliches Verbot
    § 135  Gesetzliches Veräußerungsverbot
    § 136  Behördliches Veräußerungsverbot
    § 137  Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
    § 138  Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
    § 139  Teilnichtigkeit
    § 140  Umdeutung
    § 141  Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
    § 142  Wirkung der Anfechtung
    § 143  Anfechtungserklärung
    § 144  Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
     
    Titel 3 - Vertrag
    § 145  Bindung an den Antrag
    § 146  Erlöschen des Antrags
    § 147  Annahmefrist
    § 148  Bestimmung einer Annahmefrist
    § 149  Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
    § 150  Verspätete und abändernde Annahme
    § 151  Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
    § 152  Annahme bei notarieller Beurkundung
    § 153  Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
    § 154  Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
    § 155  Versteckter Einigungsmangel
    § 156  Vertragsschluss bei Versteigerung
    § 157  Auslegung von Verträgen
     
    Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung
    § 158  Aufschiebende und auflösende Bedingung
    § 159  Rückbeziehung
    § 160  Haftung während der Schwebezeit
    § 161  Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
    § 162  Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
    § 163  Zeitbestimmung
     
    Titel 5 - Vertretung und Vollmacht
    § 164  Wirkung der Erklärung des Vertreters
    § 165  Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
    § 166  Willensmängel; Wissenszurechnung
    § 167  Erteilung der Vollmacht
    § 168  Erlöschen der Vollmacht
    § 169  Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
    § 170  Wirkungsdauer der Vollmacht
    § 171  Wirkungsdauer bei Kundgebung
    § 172  Vollmachtsurkunde
    § 173  Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
    § 174  Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
    § 175  Rückgabe der Vollmachtsurkunde
    § 176  Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
    § 177  Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
    § 178  Widerrufsrecht des anderen Teils
    § 179  Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
    § 180  Einseitiges Rechtsgeschäft
    § 181  Insichgeschäft
     
    Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung
    § 182  Zustimmung
    § 183  Widerruflichkeit der Einwilligung
    § 184  Rückwirkung der Genehmigung
    § 185  Verfügung eines Nichtberechtigten
     
    Abschnitt 4 - Fristen, Termine
    § 186  Geltungsbereich
    § 187  Fristbeginn
    § 188  Fristende
    § 189  Berechnung einzelner Fristen
    § 190  Fristverlängerung
    § 191  Berechnung von Zeiträumen
    § 192  Anfang, Mitte, Ende des Monats
    § 193  Sonn- und Feiertag; Sonnabend
     
    Abschnitt 5 - Verjährung
     
    Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung
    § 194  Gegenstand der Verjährung
    § 195  Regelmäßige Verjährungsfrist
    § 196  Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
    § 197  Dreißigjährige Verjährungsfrist
    § 198  Verjährung bei Rechtsnachfolge
    § 199  Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
    § 200  Beginn anderer Verjährungsfristen
    § 201  Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
    § 202  Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
     
    Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
    § 203  Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
    § 204  Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
    § 204a  Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
    § 205  Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
    § 206  Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
    § 207  Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
    § 208  Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
    § 209  Wirkung der Hemmung
    § 210  Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
    § 211  Ablaufhemmung in Nachlassfällen
    § 212  Neubeginn der Verjährung
    § 213  Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
     
    Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung
    § 214  Wirkung der Verjährung
    § 215  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
    § 216  Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
    § 217  Verjährung von Nebenleistungen
    § 218  Unwirksamkeit des Rücktritts
    (XXXX) §§ 219 bis 225  (weggefallen)
     
    Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
    § 226  Schikaneverbot
    § 227  Notwehr
    § 228  Notstand
    § 229  Selbsthilfe
    § 230  Grenzen der Selbsthilfe
    § 231  Irrtümliche Selbsthilfe
     
    Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung
    § 232  Arten
    § 233  Wirkung der Hinterlegung
    § 234  Geeignete Wertpapiere
    § 235  Umtauschrecht
    § 236  Buchforderungen
    § 237  Bewegliche Sachen
    § 238  Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
    § 239  Bürge
    § 240  Ergänzungspflicht
    § 240a  Verordnungsermächtigung
     
    Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
     
    Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse
     
    Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung
    § 241  Pflichten aus dem Schuldverhältnis
    § 241a  Unbestellte Leistungen
    § 242  Leistung nach Treu und Glauben
    § 243  Gattungsschuld
    § 244  Fremdwährungsschuld
    § 245  Geldsortenschuld
    § 246  Gesetzlicher Zinssatz
    § 247  Basiszinssatz
    § 248  Zinseszinsen
    § 249  Art und Umfang des Schadensersatzes
    § 250  Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
    § 251  Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
    § 252  Entgangener Gewinn
    § 253  Immaterieller Schaden
    § 254  Mitverschulden
    § 255  Abtretung der Ersatzansprüche
    § 256  Verzinsung von Aufwendungen
    § 257  Befreiungsanspruch
    § 258  Wegnahmerecht
    § 259  Umfang der Rechenschaftspflicht
    § 260  Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
    § 261  Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
    § 262  Wahlschuld; Wahlrecht
    § 263  Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
    § 264  Verzug des Wahlberechtigten
    § 265  Unmöglichkeit bei Wahlschuld
    § 266  Teilleistungen
    § 267  Leistung durch Dritte
    § 268  Ablösungsrecht des Dritten
    § 269  Leistungsort
    § 270  Zahlungsort
    § 270a  Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
    § 271  Leistungszeit
    § 271a  Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
    § 272  Zwischenzinsen
    § 273  Zurückbehaltungsrecht
    § 274  Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
    § 275  Ausschluss der Leistungspflicht
    § 276  Verantwortlichkeit des Schuldners
    § 277  Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
    § 278  Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
    § 279
    § 280  Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    § 281  Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
    § 282  Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
    § 283  Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
    § 284  Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    § 285  Herausgabe des Ersatzes
    § 286  Verzug des Schuldners
    § 287  Verantwortlichkeit während des Verzugs
    § 288  Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
    § 289  Zinseszinsverbot
    § 290  Verzinsung des Wertersatzes
    § 291  Prozesszinsen
    § 292  Haftung bei Herausgabepflicht
     
    Titel 2 - Verzug des Gläubigers
    § 293  Annahmeverzug
    § 294  Tatsächliches Angebot
    § 295  Wörtliches Angebot
    § 296  Entbehrlichkeit des Angebots
    § 297  Unvermögen des Schuldners
    § 298  Zug-um-Zug-Leistungen
    § 299  Vorübergehende Annahmeverhinderung
    § 300  Wirkungen des Gläubigerverzugs
    § 301  Wegfall der Verzinsung
    § 302  Nutzungen
    § 303  Recht zur Besitzaufgabe
    § 304  Ersatz von Mehraufwendungen
     
    Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
    § 305  Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
    § 305a  Einbeziehung in besonderen Fällen
    § 305b  Vorrang der Individualabrede
    § 305c  Überraschende und mehrdeutige Klauseln
    § 306  Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
    § 306a  Umgehungsverbot
    § 307  Inhaltskontrolle
    § 308  Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
    § 309  Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
    § 310  Anwendungsbereich
     
    Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen
     
    Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung
     
    Untertitel 1 - Begründung
    § 311  Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
    § 311a  Leistungshindernis bei Vertragsschluss
    § 311b  Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
    § 311c  Erstreckung auf Zubehör
     
    Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
     
    Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
    § 312  Anwendungsbereich
    § 312a  Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
     
    Kapitel 2 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
    § 312b  Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
    § 312c  Fernabsatzverträge
    § 312d  Informationspflichten
    § 312e  Verletzung von Informationspflichten über Kosten
    § 312f  Abschriften und Bestätigungen
    § 312g  Widerrufsrecht
    § 312h  Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
     
    Kapitel 3 - Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze
    § 312i  Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
    § 312j  Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
    § 312k  Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
    § 312l  Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
     
    Kapitel 4 - Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
    § 312m  Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
     
    Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen
    § 313  Störung der Geschäftsgrundlage
    § 314  Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
     
    Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
    § 315  Bestimmung der Leistung durch eine Partei
    § 316  Bestimmung der Gegenleistung
    § 317  Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
    § 318  Anfechtung der Bestimmung
    § 319  Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
     
    Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag
    § 320  Einrede des nicht erfüllten Vertrags
    § 321  Unsicherheitseinrede
    § 322  Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
    § 323  Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
    § 324  Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
    § 325  Schadensersatz und Rücktritt
    § 326  Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
     
    Titel 2a - Verträge über digitale Produkte
     
    Untertitel 1 - Verbraucherverträge über digitale Produkte
    § 327  Anwendungsbereich
    § 327a  Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
    § 327b  Bereitstellung digitaler Produkte
    § 327c  Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
    § 327d  Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
    § 327e  Produktmangel
    § 327f  Aktualisierungen
    § 327g  Rechtsmangel
    § 327h  Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
    § 327i  Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
    § 327j  Verjährung
    § 327k  Beweislastumkehr
    § 327l  Nacherfüllung
    § 327m  Vertragsbeendigung und Schadensersatz
    § 327n  Minderung
    § 327o  Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
    § 327p  Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
    § 327q  Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
    § 327r  Änderungen an digitalen Produkten
    § 327s  Abweichende Vereinbarungen
     
    Untertitel 2 - Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
    § 327t  Anwendungsbereich
    § 327u  Rückgriff des Unternehmers
     
    Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten
    § 328  Vertrag zugunsten Dritter
    § 329  Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
    § 330  Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
    § 331  Leistung nach Todesfall
    § 332  Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
    § 333  Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
    § 334  Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
    § 335  Forderungsrecht des Versprechensempfängers
     
    Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe
    § 336  Auslegung der Draufgabe
    § 337  Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
    § 338  Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
    § 339  Verwirkung der Vertragsstrafe
    § 340  Strafversprechen für Nichterfüllung
    § 341  Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
    § 342  Andere als Geldstrafe
    § 343  Herabsetzung der Strafe
    § 344  Unwirksames Strafversprechen
    § 345  Beweislast
     
    Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
     
    Untertitel 1 - Rücktritt
    § 346  Wirkungen des Rücktritts
    § 347  Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
    § 348  Erfüllung Zug-um-Zug
    § 349  Erklärung des Rücktritts
    § 350  Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
    § 351  Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
    § 352  Aufrechnung nach Nichterfüllung
    § 353  Rücktritt gegen Reugeld
    § 354  Verwirkungsklausel
     
    Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
    § 355  Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
    § 356  Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
    § 356a  Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
    § 356b  Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
    § 356c  Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
    § 356d  Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
    § 356e  Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
    § 357  Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
    § 357a  Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
    § 357b  Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
    § 357c  Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
    § 357d  Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
    § 357e  Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
    § 358  Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
    § 359  Einwendungen bei verbundenen Verträgen
    § 360  Zusammenhängende Verträge
    § 361  Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
     
    Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse
     
    Titel 1 - Erfüllung
    § 362  Erlöschen durch Leistung
    § 363  Beweislast bei Annahme als Erfüllung
    § 364  Annahme an Erfüllungs statt
    § 365  Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
    § 366  Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
    § 367  Anrechnung auf Zinsen und Kosten
    § 368  Quittung
    § 369  Kosten der Quittung
    § 370  Leistung an den Überbringer der Quittung
    § 371  Rückgabe des Schuldscheins
     
    Titel 2 - Hinterlegung
    § 372  Voraussetzungen
    § 373  Zug-um-Zug-Leistung
    § 374  Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
    § 375  Rückwirkung bei Postübersendung
    § 376  Rücknahmerecht
    § 377  Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
    § 378  Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
    § 379  Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
    § 380  Nachweis der Empfangsberechtigung
    § 381  Kosten der Hinterlegung
    § 382  Erlöschen des Gläubigerrechts
    § 383  Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
    § 384  Androhung der Versteigerung
    § 385  Freihändiger Verkauf
    § 386  Kosten der Versteigerung
     
    Titel 3 - Aufrechnung
    § 387  Voraussetzungen
    § 388  Erklärung der Aufrechnung
    § 389  Wirkung der Aufrechnung
    § 390  Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
    § 391  Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
    § 392  Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
    § 393  Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
    § 394  Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
    § 395  Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
    § 396  Mehrheit von Forderungen
     
    Titel 4 - Erlass
    § 397  Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
     
    Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung
    § 398  Abtretung
    § 399  Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
    § 400  Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
    § 401  Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
    § 402  Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
    § 403  Pflicht zur Beurkundung
    § 404  Einwendungen des Schuldners
    § 405  Abtretung unter Urkundenvorlegung
    § 406  Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
    § 407  Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
    § 408  Mehrfache Abtretung
    § 409  Abtretungsanzeige
    § 410  Aushändigung der Abtretungsurkunde
    § 411  Gehaltsabtretung
    § 412  Gesetzlicher Forderungsübergang
    § 413  Übertragung anderer Rechte
     
    Abschnitt 6 - Schuldübernahme
    § 414  Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
    § 415  Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
    § 416  Übernahme einer Hypothekenschuld
    § 417  Einwendungen des Übernehmers
    § 418  Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
    § 419
     
    Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
    § 420  Teilbare Leistung
    § 421  Gesamtschuldner
    § 422  Wirkung der Erfüllung
    § 423  Wirkung des Erlasses
    § 424  Wirkung des Gläubigerverzugs
    § 425  Wirkung anderer Tatsachen
    § 426  Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
    § 427  Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
    § 428  Gesamtgläubiger
    § 429  Wirkung von Veränderungen
    § 430  Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
    § 431  Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
    § 432  Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
     
    Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
     
    Titel 1 - Kauf, Tausch
     
    Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 433  Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
    § 434  Sachmangel
    § 435  Rechtsmangel
    § 436  Öffentliche Lasten von Grundstücken
    § 437  Rechte des Käufers bei Mängeln
    § 438  Verjährung der Mängelansprüche
    § 439  Nacherfüllung
    § 440  Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
    § 441  Minderung
    § 442  Kenntnis des Käufers
    § 443  Garantie
    § 444  Haftungsausschluss
    § 445  Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
    § 445a  Rückgriff des Verkäufers
    § 445b  Verjährung von Rückgriffsansprüchen
    § 445c  Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
    § 446  Gefahr- und Lastenübergang
    § 447  Gefahrübergang beim Versendungskauf
    § 448  Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
    § 449  Eigentumsvorbehalt
    § 450  Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
    § 451  Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
    § 452  Schiffskauf
    § 453  Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
     
    Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs
     
    Kapitel 1 - Kauf auf Probe
    § 454  Zustandekommen des Kaufvertrags
    § 455  Billigungsfrist
     
    Kapitel 2 - Wiederkauf
    § 456  Zustandekommen des Wiederkaufs
    § 457  Haftung des Wiederverkäufers
    § 458  Beseitigung von Rechten Dritter
    § 459  Ersatz von Verwendungen
    § 460  Wiederkauf zum Schätzungswert
    § 461  Mehrere Wiederkaufsberechtigte
    § 462  Ausschlussfrist
     
    Kapitel 3 - Vorkauf
    § 463  Voraussetzungen der Ausübung
    § 464  Ausübung des Vorkaufsrechts
    § 465  Unwirksame Vereinbarungen
    § 466  Nebenleistungen
    § 467  Gesamtpreis
    § 468  Stundung des Kaufpreises
    § 469  Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
    § 470  Verkauf an gesetzlichen Erben
    § 471  Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
    § 472  Mehrere Vorkaufsberechtigte
    § 473  Unübertragbarkeit
     
    Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf
    § 474  Verbrauchsgüterkauf
    § 475  Anwendbare Vorschriften
    § 475a  Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
    § 475b  Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
    § 475c  Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
    § 475d  Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
    § 475e  Sonderbestimmungen für die Verjährung
    § 476  Abweichende Vereinbarungen
    § 477  Beweislastumkehr
    § 478  Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
    § 479  Sonderbestimmungen für Garantien
     
    Untertitel 4 - Tausch
    § 480  Tausch
     
    Titel 2 - Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
    § 481  Teilzeit-Wohnrechtevertrag
    § 481a  Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
    § 481b  Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
    § 482  Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
    § 482a  Widerrufsbelehrung
    § 483  Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
    § 484  Form und Inhalt des Vertrags
    § 485  Widerrufsrecht
    § 486  Anzahlungsverbot
    § 486a  Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
    § 487  Abweichende Vereinbarungen
     
    Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
     
    Untertitel 1 - Darlehensvertrag
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 488  Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
    § 489  Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
    § 490  Außerordentliches Kündigungsrecht
     
    Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
    § 491  Verbraucherdarlehensvertrag
    § 491a  Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
    § 492  Schriftform, Vertragsinhalt
    § 492a  Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
    § 492b  Zulässige Kopplungsgeschäfte
    § 493  Informationen während des Vertragsverhältnisses
    § 494  Rechtsfolgen von Formmängeln
    § 495  Widerrufsrecht; Bedenkzeit
    § 496  Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
    § 497  Verzug des Darlehensnehmers
    § 498  Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
    § 499  Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
    § 500  Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
    § 501  Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
    § 502  Vorfälligkeitsentschädigung
    § 503  Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
    § 504  Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
    § 504a  Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
    § 505  Geduldete Überziehung
    § 505a  Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
    § 505b  Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
    § 505c  Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
    § 505d  Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
    § 505e  Verordnungsermächtigung
     
    Untertitel 2 - Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
    § 506  Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
    § 507  Teilzahlungsgeschäfte
    § 508  Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
    § 509  (weggefallen)
     
    Untertitel 3 - Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
    § 510  Ratenlieferungsverträge
     
    Untertitel 4 - Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
    § 511  Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
     
    Untertitel 5 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
    § 512  Abweichende Vereinbarungen
    § 513  Anwendung auf Existenzgründer
     
    Untertitel 6 - Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
    § 514  Unentgeltliche Darlehensverträge
    § 515  Unentgeltliche Finanzierungshilfen
     
    Titel 4 - Schenkung
    § 516  Begriff der Schenkung
    § 516a  Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
    § 517  Unterlassen eines Vermögenserwerbs
    § 518  Form des Schenkungsversprechens
    § 519  Einrede des Notbedarfs
    § 520  Erlöschen eines Rentenversprechens
    § 521  Haftung des Schenkers
    § 522  Keine Verzugszinsen
    § 523  Haftung für Rechtsmängel
    § 524  Haftung für Sachmängel
    § 525  Schenkung unter Auflage
    § 526  Verweigerung der Vollziehung der Auflage
    § 527  Nichtvollziehung der Auflage
    § 528  Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
    § 529  Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
    § 530  Widerruf der Schenkung
    § 531  Widerrufserklärung
    § 532  Ausschluss des Widerrufs
    § 533  Verzicht auf Widerrufsrecht
    § 534  Pflicht- und Anstandsschenkungen
     
    Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag
     
    Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
    § 535  Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    § 536  Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    § 536a  Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    § 536b  Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    § 536c  Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    § 536d  Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
    § 537  Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
    § 538  Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
    § 539  Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
    § 540  Gebrauchsüberlassung an Dritte
    § 541  Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
    § 542  Ende des Mietverhältnisses
    § 543  Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    § 544  Vertrag über mehr als 30 Jahre
    § 545  Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
    § 546  Rückgabepflicht des Mieters
    § 546a  Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    § 547  Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
    § 548  Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    § 548a  Miete digitaler Produkte
     
    Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 549  Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
    § 550  Form des Mietvertrags
    § 551  Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
    § 552  Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
    § 553  Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
    § 554  Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz
    § 555  Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
     
    Kapitel 1a - Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
    § 555a  Erhaltungsmaßnahmen
    § 555b  Modernisierungsmaßnahmen
    § 555c  Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
    § 555d  Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
    § 555e  Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
    § 555f  Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
     
    Kapitel 2 - Die Miete
     
    Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete
    § 556  Vereinbarungen über Betriebskosten
    § 556a  Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
    § 556b  Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    § 556c  Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
     
    Unterkapitel 1a - Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
    § 556d  Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
    § 556e  Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
    § 556f  Ausnahmen
    § 556g  Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
     
    Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe
    § 557  Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
    § 557a  Staffelmiete
    § 557b  Indexmiete
    § 558  Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    § 558a  Form und Begründung der Mieterhöhung
    § 558b  Zustimmung zur Mieterhöhung
    § 558c  Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
    § 558d  Qualifizierter Mietspiegel
    § 558e  Mietdatenbank
    § 559  Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
    § 559a  Anrechnung von Drittmitteln
    § 559b  Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
    § 559c  Vereinfachtes Verfahren
    § 559d  Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
    § 559e  Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
    § 560  Veränderungen von Betriebskosten
    § 561  Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
     
    Kapitel 3 - Pfandrecht des Vermieters
    § 562  Umfang des Vermieterpfandrechts
    § 562a  Erlöschen des Vermieterpfandrechts
    § 562b  Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
    § 562c  Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
    § 562d  Pfändung durch Dritte
     
    Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien
    § 563  Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
    § 563a  Fortsetzung mit überlebenden Mietern
    § 563b  Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
    § 564  Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
    § 565  Gewerbliche Weitervermietung
    § 566  Kauf bricht nicht Miete
    § 566a  Mietsicherheit
    § 566b  Vorausverfügung über die Miete
    § 566c  Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
    § 566d  Aufrechnung durch den Mieter
    § 566e  Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
    § 567  Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
    § 567a  Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
    § 567b  Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
     
    Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses
     
    Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 568  Form und Inhalt der Kündigung
    § 569  Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    § 570  Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
    § 571  Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
    § 572  Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
     
    Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
    § 573  Ordentliche Kündigung des Vermieters
    § 573a  Erleichterte Kündigung des Vermieters
    § 573b  Teilkündigung des Vermieters
    § 573c  Fristen der ordentlichen Kündigung
    § 573d  Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
    § 574  Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
    § 574a  Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
    § 574b  Form und Frist des Widerspruchs
    § 574c  Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
     
    Unterkapitel 3 - Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
    § 575  Zeitmietvertrag
    § 575a  Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
     
    Unterkapitel 4 - Werkwohnungen
    § 576  Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
    § 576a  Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
    § 576b  Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
     
    Kapitel 6 - Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
    § 577  Vorkaufsrecht des Mieters
    § 577a  Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
     
    Untertitel 3 - Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
    § 578  Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
    § 578a  Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
    § 578b  Verträge über die Miete digitaler Produkte
    § 579  Fälligkeit der Miete
    § 580  Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
    § 580a  Kündigungsfristen
     
    Untertitel 4 - Pachtvertrag
    § 581  Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
    § 582  Erhaltung des Inventars
    § 582a  Inventarübernahme zum Schätzwert
    § 583  Pächterpfandrecht am Inventar
    § 583a  Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
    § 584  Kündigungsfrist
    § 584a  Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
    § 584b  Verspätete Rückgabe
     
    Untertitel 5 - Landpachtvertrag
    § 585  Begriff des Landpachtvertrags
    § 585a  Form des Landpachtvertrags
    § 585b  Beschreibung der Pachtsache
    § 586  Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
    § 586a  Lasten der Pachtsache
    § 587  Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
    § 588  Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
    § 589  Nutzungsüberlassung an Dritte
    § 590  Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
    § 590a  Vertragswidriger Gebrauch
    § 590b  Notwendige Verwendungen
    § 591  Wertverbessernde Verwendungen
    § 591a  Wegnahme von Einrichtungen
    § 591b  Verjährung von Ersatzansprüchen
    § 592  Verpächterpfandrecht
    § 593  Änderung von Landpachtverträgen
    § 593a  Betriebsübergabe
    § 593b  Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
    § 594  Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
    § 594a  Kündigungsfristen
    § 594b  Vertrag über mehr als 30 Jahre
    § 594c  Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
    § 594d  Tod des Pächters
    § 594e  Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    § 594f  Schriftform der Kündigung
    § 595  Fortsetzung des Pachtverhältnisses
    § 595a  Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
    § 596  Rückgabe der Pachtsache
    § 596a  Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
    § 596b  Rücklassungspflicht
    § 597  Verspätete Rückgabe
     
    Titel 6 - Leihe
    § 598  Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
    § 599  Haftung des Verleihers
    § 600  Mängelhaftung
    § 601  Verwendungsersatz
    § 602  Abnutzung der Sache
    § 603  Vertragsmäßiger Gebrauch
    § 604  Rückgabepflicht
    § 605  Kündigungsrecht
    § 606  Kurze Verjährung
     
    Titel 7 - Sachdarlehensvertrag
    § 607  Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
    § 608  Kündigung
    § 609  Entgelt
    § 610
     
    Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge
     
    Untertitel 1 - Dienstvertrag
    § 611  Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
    § 611a  Arbeitsvertrag
    § 611b  (weggefallen)
    § 612  Vergütung
    § 612a  Maßregelungsverbot
    § 613  Unübertragbarkeit
    § 613a  Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
    § 614  Fälligkeit der Vergütung
    § 615  Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
    § 616  Vorübergehende Verhinderung
    § 617  Pflicht zur Krankenfürsorge
    § 618  Pflicht zu Schutzmaßnahmen
    § 619  Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
    § 619a  Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
    § 620  Beendigung des Dienstverhältnisses
    § 621  Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
    § 622  Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
    § 623  Schriftform der Kündigung
    § 624  Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
    § 625  Stillschweigende Verlängerung
    § 626  Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    § 627  Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
    § 628  Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
    § 629  Freizeit zur Stellungssuche
    § 630  Pflicht zur Zeugniserteilung
     
    Untertitel 2 - Behandlungsvertrag
    § 630a  Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
    § 630b  Anwendbare Vorschriften
    § 630c  Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
    § 630d  Einwilligung
    § 630e  Aufklärungspflichten
    § 630f  Dokumentation der Behandlung
    § 630g  Einsichtnahme in die Patientenakte
    § 630h  Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
     
    Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge
     
    Untertitel 1 - Werkvertrag
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 631  Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
    § 632  Vergütung
    § 632a  Abschlagszahlungen
    § 633  Sach- und Rechtsmangel
    § 634  Rechte des Bestellers bei Mängeln
    § 634a  Verjährung der Mängelansprüche
    § 635  Nacherfüllung
    § 636  Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
    § 637  Selbstvornahme
    § 638  Minderung
    § 639  Haftungsausschluss
    § 640  Abnahme
    § 641  Fälligkeit der Vergütung
    § 641a  (weggefallen)
    § 642  Mitwirkung des Bestellers
    § 643  Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
    § 644  Gefahrtragung
    § 645  Verantwortlichkeit des Bestellers
    § 646  Vollendung statt Abnahme
    § 647  Unternehmerpfandrecht
    § 647a  Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
    § 648  Kündigungsrecht des Bestellers
    § 648a  Kündigung aus wichtigem Grund
    § 649  Kostenanschlag
    § 650  Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
     
    Kapitel 2 - Bauvertrag
    § 650a  Bauvertrag
    § 650b  Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
    § 650c  Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
    § 650d  Einstweilige Verfügung
    § 650e  Sicherungshypothek des Bauunternehmers
    § 650f  Bauhandwerkersicherung
    § 650g  Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
    § 650h  Schriftform der Kündigung
     
    Kapitel 3 - Verbraucherbauvertrag
    § 650i  Verbraucherbauvertrag
    § 650j  Baubeschreibung
    § 650k  Inhalt des Vertrags
    § 650l  Widerrufsrecht
    § 650m  Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
    § 650n  Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
     
    Kapitel 4 - Unabdingbarkeit
    § 650o  Abweichende Vereinbarungen
     
    Untertitel 2 - Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
    § 650p  Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
    § 650q  Anwendbare Vorschriften
    § 650r  Sonderkündigungsrecht
    § 650s  Teilabnahme
    § 650t  Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
     
    Untertitel 3 - Bauträgervertrag
    § 650u  Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
    § 650v  Abschlagszahlungen
     
    Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
    § 651a  Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
    § 651b  Abgrenzung zur Vermittlung
    § 651c  Verbundene Online-Buchungsverfahren
    § 651d  Informationspflichten; Vertragsinhalt
    § 651e  Vertragsübertragung
    § 651f  Änderungsvorbehalte; Preissenkung
    § 651g  Erhebliche Vertragsänderungen
    § 651h  Rücktritt vor Reisebeginn
    § 651i  Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
    § 651j  Verjährung
    § 651k  Abhilfe
    § 651l  Kündigung
    § 651m  Minderung
    § 651n  Schadensersatz
    § 651o  Mängelanzeige durch den Reisenden
    § 651p  Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
    § 651q  Beistandspflicht des Reiseveranstalters
    § 651r  Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
    § 651s  Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
    § 651t  Rückbeförderung; Vorauszahlungen
    § 651u  Gastschulaufenthalte
    § 651v  Reisevermittlung
    § 651w  Vermittlung verbundener Reiseleistungen
    § 651x  Haftung für Buchungsfehler
    § 651y  Abweichende Vereinbarungen
     
    Titel 10 - Maklervertrag
     
    Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 652  Entstehung des Lohnanspruchs
    § 653  Maklerlohn
    § 654  Verwirkung des Lohnanspruchs
    § 655  Herabsetzung des Maklerlohns
     
    Untertitel 2 - Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
    § 655a  Darlehensvermittlungsvertrag
    § 655b  Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
    § 655c  Vergütung
    § 655d  Nebenentgelte
    § 655e  Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
     
    Untertitel 3 - Ehevermittlung
    § 656  Heiratsvermittlung
     
    Untertitel 4 - Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
    § 656a  Textform
    § 656b  Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
    § 656c  Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
    § 656d  Vereinbarungen über die Maklerkosten
     
    Titel 11 - Auslobung
    § 657  Bindendes Versprechen
    § 658  Widerruf
    § 659  Mehrfache Vornahme
    § 660  Mitwirkung mehrerer
    § 661  Preisausschreiben
    § 661a  Gewinnzusagen
     
    Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
     
    Untertitel 1 - Auftrag
    § 662  Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
    § 663  Anzeigepflicht bei Ablehnung
    § 664  Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
    § 665  Abweichung von Weisungen
    § 666  Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
    § 667  Herausgabepflicht
    § 668  Verzinsung des verwendeten Geldes
    § 669  Vorschusspflicht
    § 670  Ersatz von Aufwendungen
    § 671  Widerruf; Kündigung
    § 672  Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
    § 673  Tod des Beauftragten
    § 674  Fiktion des Fortbestehens
     
    Untertitel 2 - Geschäftsbesorgungsvertrag
    § 675  Entgeltliche Geschäftsbesorgung
    § 675a  Informationspflichten
    § 675b  Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
     
    Untertitel 3 - Zahlungsdienste
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 675c  Zahlungsdienste und E-Geld
    § 675d  Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
    § 675e  Abweichende Vereinbarungen
     
    Kapitel 2 - Zahlungsdienstevertrag
    § 675f  Zahlungsdienstevertrag
    § 675g  Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
    § 675h  Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
    § 675i  Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld
     
    Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
     
    Unterkapitel 1 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
    § 675j  Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
    § 675k  Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
    § 675l  Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
    § 675m  Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
     
    Unterkapitel 2 - Ausführung von Zahlungsvorgängen
    § 675n  Zugang von Zahlungsaufträgen
    § 675o  Ablehnung von Zahlungsaufträgen
    § 675p  Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
    § 675q  Entgelte bei Zahlungsvorgängen
    § 675r  Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
    § 675s  Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
    § 675t  Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
     
    Unterkapitel 3 - Haftung
    § 675u  Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
    § 675v  Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
    § 675w  Nachweis der Authentifizierung
    § 675x  Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
    § 675y  Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
    § 675z  Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
    § 676  Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
    § 676a  Ausgleichsanspruch
    § 676b  Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
    § 676c  Haftungsausschluss
     
    Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag
    § 677  Pflichten des Geschäftsführers
    § 678  Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
    § 679  Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
    § 680  Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
    § 681  Nebenpflichten des Geschäftsführers
    § 682  Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
    § 683  Ersatz von Aufwendungen
    § 684  Herausgabe der Bereicherung
    § 685  Schenkungsabsicht
    § 686  Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
    § 687  Unechte Geschäftsführung
     
    Titel 14 - Verwahrung
    § 688  Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
    § 689  Vergütung
    § 690  Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
    § 691  Hinterlegung bei Dritten
    § 692  Änderung der Aufbewahrung
    § 693  Ersatz von Aufwendungen
    § 694  Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
    § 695  Rückforderungsrecht des Hinterlegers
    § 696  Rücknahmeanspruch des Verwahrers
    § 697  Rückgabeort
    § 698  Verzinsung des verwendeten Geldes
    § 699  Fälligkeit der Vergütung
    § 700  Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
     
    Titel 15 - Einbringung von Sachen bei Gastwirten
    § 701  Haftung des Gastwirts
    § 702  Beschränkung der Haftung; Wertsachen
    § 702a  Erlass der Haftung
    § 703  Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
    § 704  Pfandrecht des Gastwirts
     
    Titel 16 - Gesellschaft
     
    Untertitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
    § 705  Rechtsnatur der Gesellschaft
     
    Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft
     
    Kapitel 1 - Sitz; Registrierung
    § 706  Sitz der Gesellschaft
    § 707  Anmeldung zum Gesellschaftsregister
    § 707a  Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
    § 707b  Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
    § 707c  Statuswechsel
    § 707d  Verordnungsermächtigung
     
    Kapitel 2 - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
    § 708  Gestaltungsfreiheit
    § 709  Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
    § 710  Mehrbelastungsverbot
    § 711  Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
    § 711a  Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
    § 712  Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
    § 712a  Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
    § 713  Gesellschaftsvermögen
    § 714  Beschlussfassung
    § 715  Geschäftsführungsbefugnis
    § 715a  Notgeschäftsführungsbefugnis
    § 715b  Gesellschafterklage
    § 716  Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
    § 717  Informationsrechte und -pflichten
    § 718  Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
     
    Kapitel 3 - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
    § 719  Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
    § 720  Vertretung der Gesellschaft
    § 721  Persönliche Haftung der Gesellschafter
    § 721a  Haftung des eintretenden Gesellschafters
    § 721b  Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
    § 722  Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
     
    Kapitel 4 - Ausscheiden eines Gesellschafters
    § 723  Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
    § 724  Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
    § 725  Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
    § 726  Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
    § 727  Ausschließung aus wichtigem Grund
    § 728  Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
    § 728a  Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
    § 728b  Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
     
    Kapitel 5 - Auflösung der Gesellschaft
    § 729  Auflösungsgründe
    § 730  Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
    § 731  Kündigung der Gesellschaft
    § 732  Auflösungsbeschluss
    § 733  Anmeldung der Auflösung
    § 734  Fortsetzung der Gesellschaft
     
    Kapitel 6 - Liquidation der Gesellschaft
    § 735  Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
    § 736  Liquidatoren
    § 736a  Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
    § 736b  Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
    § 736c  Anmeldung der Liquidatoren
    § 736d  Rechtstellung der Liquidatoren
    § 737  Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
    § 738  Anmeldung des Erlöschens
    § 739  Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
     
    Untertitel 3 - Nicht rechtsfähige Gesellschaft
    § 740  Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
    § 740a  Beendigung der Gesellschaft
    § 740b  Auseinandersetzung
    § 740c  Ausscheiden eines Gesellschafters
     
    Titel 17 - Gemeinschaft
    § 741  Gemeinschaft nach Bruchteilen
    § 742  Gleiche Anteile
    § 743  Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
    § 744  Gemeinschaftliche Verwaltung
    § 745  Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
    § 746  Wirkung gegen Sondernachfolger
    § 747  Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
    § 748  Lasten- und Kostentragung
    § 749  Aufhebungsanspruch
    § 750  Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
    § 751  Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
    § 752  Teilung in Natur
    § 753  Teilung durch Verkauf
    § 754  Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
    § 755  Berichtigung einer Gesamtschuld
    § 756  Berichtigung einer Teilhaberschuld
    § 757  Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
    § 758  Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
     
    Titel 18 - Leibrente
    § 759  Dauer und Betrag der Rente
    § 760  Vorauszahlung
    § 761  Form des Leibrentenversprechens
     
    Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten
    § 762  Spiel, Wette
    § 763  Lotterie- und Ausspielvertrag
    § 764
     
    Titel 20 - Bürgschaft
    § 765  Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
    § 766  Schriftform der Bürgschaftserklärung
    § 767  Umfang der Bürgschaftsschuld
    § 768  Einreden des Bürgen
    § 769  Mitbürgschaft
    § 770  Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
    § 771  Einrede der Vorausklage
    § 772  Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
    § 773  Ausschluss der Einrede der Vorausklage
    § 774  Gesetzlicher Forderungsübergang
    § 775  Anspruch des Bürgen auf Befreiung
    § 776  Aufgabe einer Sicherheit
    § 777  Bürgschaft auf Zeit
    § 778  Kreditauftrag
     
    Titel 21 - Vergleich
    § 779  Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
     
    Titel 22 - Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
    § 780  Schuldversprechen
    § 781  Schuldanerkenntnis
    § 782  Formfreiheit bei Vergleich
     
    Titel 23 - Anweisung
    § 783  Rechte aus der Anweisung
    § 784  Annahme der Anweisung
    § 785  Aushändigung der Anweisung
    § 786
    § 787  Anweisung auf Schuld
    § 788  Valutaverhältnis
    § 789  Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
    § 790  Widerruf der Anweisung
    § 791  Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
    § 792  Übertragung der Anweisung
     
    Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber
    § 793  Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
    § 794  Haftung des Ausstellers
    § 795
    § 796  Einwendungen des Ausstellers
    § 797  Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
    § 798  Ersatzurkunde
    § 799  Kraftloserklärung
    § 800  Wirkung der Kraftloserklärung
    § 801  Erlöschen; Verjährung
    § 802  Zahlungssperre
    § 803  Zinsscheine
    § 804  Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
    § 805  Neue Zins- und Rentenscheine
    § 806  Umschreibung auf den Namen
    § 807  Inhaberkarten und -marken
    § 808  Namenspapiere mit Inhaberklausel
     
    Titel 25 - Vorlegung von Sachen
    § 809  Besichtigung einer Sache
    § 810  Einsicht in Urkunden
    § 811  Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
     
    Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung
    § 812  Herausgabeanspruch
    § 813  Erfüllung trotz Einrede
    § 814  Kenntnis der Nichtschuld
    § 815  Nichteintritt des Erfolgs
    § 816  Verfügung eines Nichtberechtigten
    § 817  Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
    § 818  Umfang des Bereicherungsanspruchs
    § 819  Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
    § 820  Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
    § 821  Einrede der Bereicherung
    § 822  Herausgabepflicht Dritter
     
    Titel 27 - Unerlaubte Handlungen
    § 823  Schadensersatzpflicht
    § 824  Kreditgefährdung
    § 825  Bestimmung zu sexuellen Handlungen
    § 826  Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
    § 827  Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
    § 828  Minderjährige
    § 829  Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
    § 830  Mittäter und Beteiligte
    § 831  Haftung für den Verrichtungsgehilfen
    § 832  Haftung des Aufsichtspflichtigen
    § 833  Haftung des Tierhalters
    § 834  Haftung des Tieraufsehers
    § 835
    § 836  Haftung des Grundstücksbesitzers
    § 837  Haftung des Gebäudebesitzers
    § 838  Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
    § 839  Haftung bei Amtspflichtverletzung
    § 839a  Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
    § 840  Haftung mehrerer
    § 841  Ausgleichung bei Beamtenhaftung
    § 842  Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
    § 843  Geldrente oder Kapitalabfindung
    § 844  Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
    § 845  Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
    § 846  Mitverschulden des Verletzten
    § 847
    § 848  Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
    § 849  Verzinsung der Ersatzsumme
    § 850  Ersatz von Verwendungen
    § 851  Ersatzleistung an Nichtberechtigten
    § 852  Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
    § 853  Arglisteinrede
     
    Buch 3 - Sachenrecht
     
    Abschnitt 1 - Besitz
    § 854  Erwerb des Besitzes
    § 855  Besitzdiener
    § 856  Beendigung des Besitzes
    § 857  Vererblichkeit
    § 858  Verbotene Eigenmacht
    § 859  Selbsthilfe des Besitzers
    § 860  Selbsthilfe des Besitzdieners
    § 861  Anspruch wegen Besitzentziehung
    § 862  Anspruch wegen Besitzstörung
    § 863  Einwendungen des Entziehers oder Störers
    § 864  Erlöschen der Besitzansprüche
    § 865  Teilbesitz
    § 866  Mitbesitz
    § 867  Verfolgungsrecht des Besitzers
    § 868  Mittelbarer Besitz
    § 869  Ansprüche des mittelbaren Besitzers
    § 870  Übertragung des mittelbaren Besitzes
    § 871  Mehrstufiger mittelbarer Besitz
    § 872  Eigenbesitz
     
    Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
    § 873  Erwerb durch Einigung und Eintragung
    § 874  Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
    § 875  Aufhebung eines Rechts
    § 876  Aufhebung eines belasteten Rechts
    § 877  Rechtsänderungen
    § 878  Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
    § 879  Rangverhältnis mehrerer Rechte
    § 880  Rangänderung
    § 881  Rangvorbehalt
    § 882  Höchstbetrag des Wertersatzes
    § 883  Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
    § 884  Wirkung gegenüber Erben
    § 885  Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
    § 886  Beseitigungsanspruch
    § 887  Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
    § 888  Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
    § 889  Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
    § 890  Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
    § 891  Gesetzliche Vermutung
    § 892  Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
    § 893  Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
    § 894  Berichtigung des Grundbuchs
    § 895  Voreintragung des Verpflichteten
    § 896  Vorlegung des Briefes
    § 897  Kosten der Berichtigung
    § 898  Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
    § 899  Eintragung eines Widerspruchs
    § 900  Buchersitzung
    § 901  Erlöschen nicht eingetragener Rechte
    § 902  Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
     
    Abschnitt 3 - Eigentum
     
    Titel 1 - Inhalt des Eigentums
    § 903  Befugnisse des Eigentümers
    § 904  Notstand
    § 905  Begrenzung des Eigentums
    § 906  Zuführung unwägbarer Stoffe
    § 907  Gefahr drohende Anlagen
    § 908  Drohender Gebäudeeinsturz
    § 909  Vertiefung
    § 910  Überhang
    § 911  Überfall
    § 912  Überbau; Duldungspflicht
    § 913  Zahlung der Überbaurente
    § 914  Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
    § 915  Abkauf
    § 916  Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
    § 917  Notweg
    § 918  Ausschluss des Notwegrechts
    § 919  Grenzabmarkung
    § 920  Grenzverwirrung
    § 921  Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
    § 922  Art der Benutzung und Unterhaltung
    § 923  Grenzbaum
    § 924  Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
     
    Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
    § 925  Auflassung
    § 925a  Urkunde über Grundgeschäft
    § 926  Zubehör des Grundstücks
    § 927  Aufgebotsverfahren
    § 928  Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
     
    Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
     
    Untertitel 1 - Übertragung
    § 929  Einigung und Übergabe
    § 929a  Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
    § 930  Besitzkonstitut
    § 931  Abtretung des Herausgabeanspruchs
    § 932  Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
    § 932a  Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
    § 933  Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
    § 934  Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
    § 935  Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
    § 936  Erlöschen von Rechten Dritter
     
    Untertitel 2 - Ersitzung
    § 937  Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
    § 938  Vermutung des Eigenbesitzes
    § 939  Hemmung der Ersitzung
    § 940  Unterbrechung durch Besitzverlust
    § 941  Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
    § 942  Wirkung der Unterbrechung
    § 943  Ersitzung bei Rechtsnachfolge
    § 944  Erbschaftsbesitzer
    § 945  Erlöschen von Rechten Dritter
     
    Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
    § 946  Verbindung mit einem Grundstück
    § 947  Verbindung mit beweglichen Sachen
    § 948  Vermischung
    § 949  Erlöschen von Rechten Dritter
    § 950  Verarbeitung
    § 951  Entschädigung für Rechtsverlust
    § 952  Eigentum an Schuldurkunden
     
    Untertitel 4 - Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
    § 953  Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
    § 954  Erwerb durch dinglich Berechtigten
    § 955  Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
    § 956  Erwerb durch persönlich Berechtigten
    § 957  Gestattung durch den Nichtberechtigten
     
    Untertitel 5 - Aneignung
    § 958  Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
    § 959  Aufgabe des Eigentums
    § 960  Wilde Tiere
    § 961  Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
    § 962  Verfolgungsrecht des Eigentümers
    § 963  Vereinigung von Bienenschwärmen
    § 964  Vermischung von Bienenschwärmen
     
    Untertitel 6 - Fund
    § 965  Anzeigepflicht des Finders
    § 966  Verwahrungspflicht
    § 967  Ablieferungspflicht
    § 968  Umfang der Haftung
    § 969  Herausgabe an den Verlierer
    § 970  Ersatz von Aufwendungen
    § 971  Finderlohn
    § 972  Zurückbehaltungsrecht des Finders
    § 973  Eigentumserwerb des Finders
    § 974  Eigentumserwerb nach Verschweigung
    § 975  Rechte des Finders nach Ablieferung
    § 976  Eigentumserwerb der Gemeinde
    § 977  Bereicherungsanspruch
    § 978  Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
    § 979  Verwertung; Verordnungsermächtigung
    § 980  Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
    § 981  Empfang des Versteigerungserlöses
    § 982  Ausführungsvorschriften
    § 983  Unanbringbare Sachen bei Behörden
    § 984  Schatzfund
     
    Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum
    § 985  Herausgabeanspruch
    § 986  Einwendungen des Besitzers
    § 987  Nutzungen nach Rechtshängigkeit
    § 988  Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
    § 989  Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
    § 990  Haftung des Besitzers bei Kenntnis
    § 991  Haftung des Besitzmittlers
    § 992  Haftung des deliktischen Besitzers
    § 993  Haftung des redlichen Besitzers
    § 994  Notwendige Verwendungen
    § 995  Lasten
    § 996  Nützliche Verwendungen
    § 997  Wegnahmerecht
    § 998  Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
    § 999  Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
    § 1000  Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
    § 1001  Klage auf Verwendungsersatz
    § 1002  Erlöschen des Verwendungsanspruchs
    § 1003  Befriedigungsrecht des Besitzers
    § 1004  Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
    § 1005  Verfolgungsrecht
    § 1006  Eigentumsvermutung für Besitzer
    § 1007  Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
     
    Titel 5 - Miteigentum
    § 1008  Miteigentum nach Bruchteilen
    § 1009  Belastung zugunsten eines Miteigentümers
    § 1010  Sondernachfolger eines Miteigentümers
    § 1011  Ansprüche aus dem Miteigentum
    (XXXX) §§ 1012 bis 1017  (weggefallen)
     
    Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten
     
    Titel 1 - Grunddienstbarkeiten
    § 1018  Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
    § 1019  Vorteil des herrschenden Grundstücks
    § 1020  Schonende Ausübung
    § 1021  Vereinbarte Unterhaltungspflicht
    § 1022  Anlagen auf baulichen Anlagen
    § 1023  Verlegung der Ausübung
    § 1024  Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
    § 1025  Teilung des herrschenden Grundstücks
    § 1026  Teilung des dienenden Grundstücks
    § 1027  Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
    § 1028  Verjährung
    § 1029  Besitzschutz des Rechtsbesitzers
     
    Titel 2 - Nießbrauch
     
    Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen
    § 1030  Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
    § 1031  Erstreckung auf Zubehör
    § 1032  Bestellung an beweglichen Sachen
    § 1033  Erwerb durch Ersitzung
    § 1034  Feststellung des Zustands
    § 1035  Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
    § 1036  Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
    § 1037  Umgestaltung
    § 1038  Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
    § 1039  Übermäßige Fruchtziehung
    § 1040  Schatz
    § 1041  Erhaltung der Sache
    § 1042  Anzeigepflicht des Nießbrauchers
    § 1043  Ausbesserung oder Erneuerung
    § 1044  Duldung von Ausbesserungen
    § 1045  Versicherungspflicht des Nießbrauchers
    § 1046  Nießbrauch an der Versicherungsforderung
    § 1047  Lastentragung
    § 1048  Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
    § 1049  Ersatz von Verwendungen
    § 1050  Abnutzung
    § 1051  Sicherheitsleistung
    § 1052  Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
    § 1053  Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
    § 1054  Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
    § 1055  Rückgabepflicht des Nießbrauchers
    § 1056  Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
    § 1057  Verjährung der Ersatzansprüche
    § 1058  Besteller als Eigentümer
    § 1059  Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
    § 1059a  Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
    § 1059b  Unpfändbarkeit
    § 1059c  Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
    § 1059d  Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
    § 1059e  Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
    § 1060  Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
    § 1061  Tod des Nießbrauchers
    § 1062  Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
    § 1063  Zusammentreffen mit dem Eigentum
    § 1064  Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
    § 1065  Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
    § 1066  Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
    § 1067  Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
     
    Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten
    § 1068  Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
    § 1069  Bestellung
    § 1070  Nießbrauch an Recht auf Leistung
    § 1071  Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
    § 1072  Beendigung des Nießbrauchs
    § 1073  Nießbrauch an einer Leibrente
    § 1074  Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
    § 1075  Wirkung der Leistung
    § 1076  Nießbrauch an verzinslicher Forderung
    § 1077  Kündigung und Zahlung
    § 1078  Mitwirkung zur Einziehung
    § 1079  Anlegung des Kapitals
    § 1080  Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
    § 1081  Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
    § 1082  Hinterlegung
    § 1083  Mitwirkung zur Einziehung
    § 1084  Verbrauchbare Sachen
     
    Untertitel 3 - Nießbrauch an einem Vermögen
    § 1085  Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
    § 1086  Rechte der Gläubiger des Bestellers
    § 1087  Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
    § 1088  Haftung des Nießbrauchers
    § 1089  Nießbrauch an einer Erbschaft
     
    Titel 3 - Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
    § 1090  Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
    § 1091  Umfang
    § 1092  Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
    § 1093  Wohnungsrecht
     
    Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht
    § 1094  Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
    § 1095  Belastung eines Bruchteils
    § 1096  Erstreckung auf Zubehör
    § 1097  Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
    § 1098  Wirkung des Vorkaufsrechts
    § 1099  Mitteilungen
    § 1100  Rechte des Käufers
    § 1101  Befreiung des Berechtigten
    § 1102  Befreiung des Käufers
    § 1103  Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
    § 1104  Ausschluss unbekannter Berechtigter
     
    Abschnitt 6 - Reallasten
    § 1105  Gesetzlicher Inhalt der Reallast
    § 1106  Belastung eines Bruchteils
    § 1107  Einzelleistungen
    § 1108  Persönliche Haftung des Eigentümers
    § 1109  Teilung des herrschenden Grundstücks
    § 1110  Subjektiv-dingliche Reallast
    § 1111  Subjektiv-persönliche Reallast
    § 1112  Ausschluss unbekannter Berechtigter
     
    Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
     
    Titel 1 - Hypothek
    § 1113  Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
    § 1114  Belastung eines Bruchteils
    § 1115  Eintragung der Hypothek
    § 1116  Brief- und Buchhypothek
    § 1117  Erwerb der Briefhypothek
    § 1118  Haftung für Nebenforderungen
    § 1119  Erweiterung der Haftung für Zinsen
    § 1120  Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
    § 1121  Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
    § 1122  Enthaftung ohne Veräußerung
    § 1123  Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
    § 1124  Vorausverfügung über Miete oder Pacht
    § 1125  Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
    § 1126  Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
    § 1127  Erstreckung auf die Versicherungsforderung
    § 1128  Gebäudeversicherung
    § 1129  Sonstige Schadensversicherung
    § 1130  Wiederherstellungsklausel
    § 1131  Zuschreibung eines Grundstücks
    § 1132  Gesamthypothek
    § 1133  Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
    § 1134  Unterlassungsklage
    § 1135  Verschlechterung des Zubehörs
    § 1136  Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
    § 1137  Einreden des Eigentümers
    § 1138  Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
    § 1139  Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
    § 1140  Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
    § 1141  Kündigung der Hypothek
    § 1142  Befriedigungsrecht des Eigentümers
    § 1143  Übergang der Forderung
    § 1144  Aushändigung der Urkunden
    § 1145  Teilweise Befriedigung
    § 1146  Verzugszinsen
    § 1147  Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
    § 1148  Eigentumsfiktion
    § 1149  Unzulässige Befriedigungsabreden
    § 1150  Ablösungsrecht Dritter
    § 1151  Rangänderung bei Teilhypotheken
    § 1152  Teilhypothekenbrief
    § 1153  Übertragung von Hypothek und Forderung
    § 1154  Abtretung der Forderung
    § 1155  Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
    § 1156  Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
    § 1157  Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
    § 1158  Künftige Nebenleistungen
    § 1159  Rückständige Nebenleistungen
    § 1160  Geltendmachung der Briefhypothek
    § 1161  Geltendmachung der Forderung
    § 1162  Aufgebot des Hypothekenbriefs
    § 1163  Eigentümerhypothek
    § 1164  Übergang der Hypothek auf den Schuldner
    § 1165  Freiwerden des Schuldners
    § 1166  Benachrichtigung des Schuldners
    § 1167  Aushändigung der Berichtigungsurkunden
    § 1168  Verzicht auf die Hypothek
    § 1169  Rechtszerstörende Einrede
    § 1170  Ausschluss unbekannter Gläubiger
    § 1171  Ausschluss durch Hinterlegung
    § 1172  Eigentümergesamthypothek
    § 1173  Befriedigung durch einen der Eigentümer
    § 1174  Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
    § 1175  Verzicht auf die Gesamthypothek
    § 1176  Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
    § 1177  Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
    § 1178  Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
    § 1179  Löschungsvormerkung
    § 1179a  Löschungsanspruch bei fremden Rechten
    § 1179b  Löschungsanspruch bei eigenem Recht
    § 1180  Auswechslung der Forderung
    § 1181  Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
    § 1182  Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
    § 1183  Aufhebung der Hypothek
    § 1184  Sicherungshypothek
    § 1185  Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
    § 1186  Zulässige Umwandlungen
    § 1187  Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
    § 1188  Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
    § 1189  Bestellung eines Grundbuchvertreters
    § 1190  Höchstbetragshypothek
     
    Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld
     
    Untertitel 1 - Grundschuld
    § 1191  Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
    § 1192  Anwendbare Vorschriften
    § 1193  Kündigung
    § 1194  Zahlungsort
    § 1195  Inhabergrundschuld
    § 1196  Eigentümergrundschuld
    § 1197  Abweichungen von der Fremdgrundschuld
    § 1198  Zulässige Umwandlungen
     
    Untertitel 2 - Rentenschuld
    § 1199  Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
    § 1200  Anwendbare Vorschriften
    § 1201  Ablösungsrecht
    § 1202  Kündigung
    § 1203  Zulässige Umwandlungen
     
    Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
     
    Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
    § 1204  Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
    § 1205  Bestellung
    § 1206  Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
    § 1207  Verpfändung durch Nichtberechtigten
    § 1208  Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
    § 1209  Rang des Pfandrechts
    § 1210  Umfang der Haftung des Pfandes
    § 1211  Einreden des Verpfänders
    § 1212  Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
    § 1213  Nutzungspfand
    § 1214  Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
    § 1215  Verwahrungspflicht
    § 1216  Ersatz von Verwendungen
    § 1217  Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
    § 1218  Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
    § 1219  Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
    § 1220  Androhung der Versteigerung
    § 1221  Freihändiger Verkauf
    § 1222  Pfandrecht an mehreren Sachen
    § 1223  Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
    § 1224  Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
    § 1225  Forderungsübergang auf den Verpfänder
    § 1226  Verjährung der Ersatzansprüche
    § 1227  Schutz des Pfandrechts
    § 1228  Befriedigung durch Pfandverkauf
    § 1229  Verbot der Verfallvereinbarung
    § 1230  Auswahl unter mehreren Pfändern
    § 1231  Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
    § 1232  Nachstehende Pfandgläubiger
    § 1233  Ausführung des Verkaufs
    § 1234  Verkaufsandrohung; Wartefrist
    § 1235  Öffentliche Versteigerung
    § 1236  Versteigerungsort
    § 1237  Öffentliche Bekanntmachung
    § 1238  Verkaufsbedingungen
    § 1239  Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
    § 1240  Gold- und Silbersachen
    § 1241  Benachrichtigung des Eigentümers
    § 1242  Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
    § 1243  Rechtswidrige Veräußerung
    § 1244  Gutgläubiger Erwerb
    § 1245  Abweichende Vereinbarungen
    § 1246  Abweichung aus Billigkeitsgründen
    § 1247  Erlös aus dem Pfande
    § 1248  Eigentumsvermutung
    § 1249  Ablösungsrecht
    § 1250  Übertragung der Forderung
    § 1251  Wirkung des Pfandrechtsübergangs
    § 1252  Erlöschen mit der Forderung
    § 1253  Erlöschen durch Rückgabe
    § 1254  Anspruch auf Rückgabe
    § 1255  Aufhebung des Pfandrechts
    § 1256  Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
    § 1257  Gesetzliches Pfandrecht
    § 1258  Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
    § 1259  Verwertung des gewerblichen Pfandes
    (XXXX) §§ 1260 bis 1272  (weggefallen)
     
    Titel 2 - Pfandrecht an Rechten
    § 1273  Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
    § 1274  Bestellung
    § 1275  Pfandrecht an Recht auf Leistung
    § 1276  Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
    § 1277  Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
    § 1278  Erlöschen durch Rückgabe
    § 1279  Pfandrecht an einer Forderung
    § 1280  Anzeige an den Schuldner
    § 1281  Leistung vor Fälligkeit
    § 1282  Leistung nach Fälligkeit
    § 1283  Kündigung
    § 1284  Abweichende Vereinbarungen
    § 1285  Mitwirkung zur Einziehung
    § 1286  Kündigungspflicht bei Gefährdung
    § 1287  Wirkung der Leistung
    § 1288  Anlegung eingezogenen Geldes
    § 1289  Erstreckung auf die Zinsen
    § 1290  Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
    § 1291  Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
    § 1292  Verpfändung von Orderpapieren
    § 1293  Pfandrecht an Inhaberpapieren
    § 1294  Einziehung und Kündigung
    § 1295  Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
    § 1296  Erstreckung auf Zinsscheine
     
    Buch 4 - Familienrecht
     
    Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe
     
    Titel 1 - Verlöbnis
    § 1297  Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
    § 1298  Ersatzpflicht bei Rücktritt
    § 1299  Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
    § 1300
    § 1301  Rückgabe der Geschenke
    § 1302  Verjährung
     
    Titel 2 - Eingehung der Ehe
     
    Untertitel 1 - Ehefähigkeit
    § 1303  Ehemündigkeit
    § 1304  Geschäftsunfähigkeit
    § 1305  Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
     
    Untertitel 2 - Eheverbote
    § 1306  Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
    § 1307  Verwandtschaft
    § 1308  Annahme als Kind
     
    Untertitel 3 - Ehefähigkeitszeugnis
    § 1309  Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
     
    Untertitel 4 - Eheschließung
    § 1310  Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
    § 1311  Persönliche Erklärung
    § 1312  Trauung
     
    Titel 3 - Aufhebung der Ehe
    § 1313  Aufhebung durch richterliche Entscheidung
    § 1314  Aufhebungsgründe
    § 1315  Ausschluss der Aufhebung
    § 1316  Antragsberechtigung
    § 1317  Antragsfrist
    § 1318  Folgen der Aufhebung
     
    Titel 4 - Wiederverheiratung nach Todeserklärung
    § 1319  Aufhebung der bisherigen Ehe
    § 1320  Aufhebung der neuen Ehe
    (XXXX) §§ 1321 bis 1352  (weggefallen)
     
    Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
    § 1353  Eheliche Lebensgemeinschaft
    § 1354
    § 1355  Ehename
    § 1356  Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
    § 1357  Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
    § 1358  Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
    § 1359  Umfang der Sorgfaltspflicht
    § 1360  Verpflichtung zum Familienunterhalt
    § 1360a  Umfang der Unterhaltspflicht
    § 1360b  Zuvielleistung
    § 1361  Unterhalt bei Getrenntleben
    § 1361a  Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
    § 1361b  Ehewohnung bei Getrenntleben
    § 1362  Eigentumsvermutung
     
    Titel 6 - Eheliches Güterrecht
     
    Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht
    § 1363  Zugewinngemeinschaft
    § 1364  Vermögensverwaltung
    § 1365  Verfügung über Vermögen im Ganzen
    § 1366  Genehmigung von Verträgen
    § 1367  Einseitige Rechtsgeschäfte
    § 1368  Geltendmachung der Unwirksamkeit
    § 1369  Verfügungen über Haushaltsgegenstände
    § 1370  (weggefallen)
    § 1371  Zugewinnausgleich im Todesfall
    § 1372  Zugewinnausgleich in anderen Fällen
    § 1373  Zugewinn
    § 1374  Anfangsvermögen
    § 1375  Endvermögen
    § 1376  Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
    § 1377  Verzeichnis des Anfangsvermögens
    § 1378  Ausgleichsforderung
    § 1379  Auskunftspflicht
    § 1380  Anrechnung von Vorausempfängen
    § 1381  Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
    § 1382  Stundung
    § 1383  Übertragung von Vermögensgegenständen
    § 1384  Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
    § 1385  Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
    § 1386  Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
    § 1387  Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
    § 1388  Eintritt der Gütertrennung
    § 1389  (weggefallen)
    § 1390  Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
    (XXXX) §§ 1391 bis 1407  (weggefallen)
     
    Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1408  Ehevertrag, Vertragsfreiheit
    § 1409  Beschränkung der Vertragsfreiheit
    § 1410  Form
    § 1411  Eheverträge Betreuter
    § 1412  Wirkungen gegenüber Dritten
    § 1413  Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
     
    Kapitel 2 - Gütertrennung
    § 1414  Eintritt der Gütertrennung
     
    Kapitel 3 - Gütergemeinschaft
     
    Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1415  Vereinbarung durch Ehevertrag
    § 1416  Gesamtgut
    § 1417  Sondergut
    § 1418  Vorbehaltsgut
    § 1419  Gesamthandsgemeinschaft
    § 1420  Verwendung zum Unterhalt
    § 1421  Verwaltung des Gesamtguts
     
    Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
    § 1422  Inhalt des Verwaltungsrechts
    § 1423  Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
    § 1424  Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
    § 1425  Schenkungen
    § 1426  Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
    § 1427  Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
    § 1428  Verfügungen ohne Zustimmung
    § 1429  Notverwaltungsrecht
    § 1430  Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
    § 1431  Selbständiges Erwerbsgeschäft
    § 1432  Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
    § 1433  Fortsetzung eines Rechtsstreits
    § 1434  Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
    § 1435  Pflichten des Verwalters
    § 1436  Verwaltung durch einen Betreuer
    § 1437  Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
    § 1438  Haftung des Gesamtguts
    § 1439  Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
    § 1440  Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
    § 1441  Haftung im Innenverhältnis
    § 1442  Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
    § 1443  Prozesskosten
    § 1444  Kosten der Ausstattung eines Kindes
    § 1445  Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
    § 1446  Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
    § 1447  Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
    § 1448  Aufhebungsantrag des Verwalters
    § 1449  Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
     
    Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
    § 1450  Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
    § 1451  Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
    § 1452  Ersetzung der Zustimmung
    § 1453  Verfügung ohne Einwilligung
    § 1454  Notverwaltungsrecht
    § 1455  Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
    § 1456  Selbständiges Erwerbsgeschäft
    § 1457  Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
    § 1458  (weggefallen)
    § 1459  Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
    § 1460  Haftung des Gesamtguts
    § 1461  Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
    § 1462  Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
    § 1463  Haftung im Innenverhältnis
    § 1464  Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
    § 1465  Prozesskosten
    § 1466  Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
    § 1467  Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
    § 1468  Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
    § 1469  Aufhebungsantrag
    § 1470  Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
     
    Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtguts
    § 1471  Beginn der Auseinandersetzung
    § 1472  Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
    § 1473  Unmittelbare Ersetzung
    § 1474  Durchführung der Auseinandersetzung
    § 1475  Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
    § 1476  Teilung des Überschusses
    § 1477  Durchführung der Teilung
    § 1478  Auseinandersetzung nach Scheidung
    § 1479  Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
    § 1480  Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
    § 1481  Haftung der Ehegatten untereinander
    § 1482  Eheauflösung durch Tod
     
    Unterkapitel 5 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft
    § 1483  Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
    § 1484  Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
    § 1485  Gesamtgut
    § 1486  Vorbehaltsgut; Sondergut
    § 1487  Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
    § 1488  Gesamtgutsverbindlichkeiten
    § 1489  Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
    § 1490  Tod eines Abkömmlings
    § 1491  Verzicht eines Abkömmlings
    § 1492  Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
    § 1493  Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
    § 1494  Tod des überlebenden Ehegatten
    § 1495  Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
    § 1496  Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
    § 1497  Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
    § 1498  Durchführung der Auseinandersetzung
    § 1499  Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
    § 1500  Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
    § 1501  Anrechnung von Abfindungen
    § 1502  Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
    § 1503  Teilung unter den Abkömmlingen
    § 1504  Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
    § 1505  Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
    § 1506  Anteilsunwürdigkeit
    § 1507  Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
    § 1508
    § 1509  Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
    § 1510  Wirkung der Ausschließung
    § 1511  Ausschließung eines Abkömmlings
    § 1512  Herabsetzung des Anteils
    § 1513  Entziehung des Anteils
    § 1514  Zuwendung des entzogenen Betrags
    § 1515  Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
    § 1516  Zustimmung des anderen Ehegatten
    § 1517  Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
    § 1518  Zwingendes Recht
     
    Kapitel 4 - Wahl-Zugewinngemeinschaft
    § 1519  Vereinbarung durch Ehevertrag
    (XXXX) §§ 1520 bis 1557  (weggefallen)
     
    Untertitel 3 - (weggefallen)
    (XXXX) §§ 1558 bis 1563  (weggefallen)
     
    Titel 7 - Scheidung der Ehe
     
    Untertitel 1 - Scheidungsgründe
    § 1564  Scheidung durch richterliche Entscheidung
    § 1565  Scheitern der Ehe
    § 1566  Vermutung für das Scheitern
    § 1567  Getrenntleben
    § 1568  Härteklausel
     
    Untertitel 1a - Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
    § 1568a  Ehewohnung
    § 1568b  Haushaltsgegenstände
     
    Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
     
    Kapitel 1 - Grundsatz
    § 1569  Grundsatz der Eigenverantwortung
     
    Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung
    § 1570  Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
    § 1571  Unterhalt wegen Alters
    § 1572  Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
    § 1573  Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
    § 1574  Angemessene Erwerbstätigkeit
    § 1575  Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
    § 1576  Unterhalt aus Billigkeitsgründen
    § 1577  Bedürftigkeit
    § 1578  Maß des Unterhalts
    § 1578a  Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
    § 1578b  Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
    § 1579  Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
    § 1580  Auskunftspflicht
     
    Kapitel 3 - Leistungsfähigkeit und Rangfolge
    § 1581  Leistungsfähigkeit
    § 1582  Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
    § 1583  Einfluss des Güterstands
    § 1584  Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
     
    Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
    § 1585  Art der Unterhaltsgewährung
    § 1585a  Sicherheitsleistung
    § 1585b  Unterhalt für die Vergangenheit
    § 1585c  Vereinbarungen über den Unterhalt
     
    Kapitel 5 - Ende des Unterhaltsanspruchs
    § 1586  Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
    § 1586a  Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
    § 1586b  Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
     
    Untertitel 3 - Versorgungsausgleich
    § 1587  Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
     
    Titel 8 - Kirchliche Verpflichtungen
    § 1588  (keine Überschrift)
     
    Abschnitt 2 - Verwandtschaft
     
    Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1589  Verwandtschaft
    § 1590  Schwägerschaft
     
    Titel 2 - Abstammung
    § 1591  Mutterschaft
    § 1592  Vaterschaft
    § 1593  Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
    § 1594  Anerkennung der Vaterschaft
    § 1595  Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
    § 1596  Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
    § 1597  Formerfordernisse; Widerruf
    § 1597a  Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
    § 1598  Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
    § 1598a  Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
    § 1599  Nichtbestehen der Vaterschaft
    § 1600  Anfechtungsberechtigte
    § 1600a  Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
    § 1600b  Anfechtungsfristen
    § 1600c  Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
    § 1600d  Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
     
    Titel 3 - Unterhaltspflicht
     
    Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1601  Unterhaltsverpflichtete
    § 1602  Bedürftigkeit
    § 1603  Leistungsfähigkeit
    § 1604  Einfluss des Güterstands
    § 1605  Auskunftspflicht
    § 1606  Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
    § 1607  Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
    § 1608  Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
    § 1609  Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
    § 1610  Maß des Unterhalts
    § 1610a  Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
    § 1611  Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
    § 1612  Art der Unterhaltsgewährung
    § 1612a  Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
    § 1612b  Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
    § 1612c  Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
    § 1613  Unterhalt für die Vergangenheit
    § 1614  Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
    § 1615  Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
     
    Untertitel 2 - Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
    § 1615a  Anwendbare Vorschriften
    (XXXX) §§ 1615b bis 1615k  (weggefallen)
    § 1615l  Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
    § 1615m  Beerdigungskosten für die Mutter
    § 1615n  Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
     
    Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
    § 1616  Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
    § 1617  Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
    § 1617a  Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
    § 1617b  Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
    § 1617c  Name bei Namensänderung der Eltern
    § 1618  Einbenennung
    § 1618a  Pflicht zu Beistand und Rücksicht
    § 1619  Dienstleistungen in Haus und Geschäft
    § 1620  Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
    (XXXX) §§ 1621 bis 1623  (weggefallen)
    § 1624  Ausstattung aus dem Elternvermögen
    § 1625  Ausstattung aus dem Kindesvermögen
     
    Titel 5 - Elterliche Sorge
    § 1626  Elterliche Sorge, Grundsätze
    § 1626a  Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
    § 1626b  Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
    § 1626c  Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
    § 1626d  Form; Mitteilungspflicht
    § 1626e  Unwirksamkeit
    § 1627  Ausübung der elterlichen Sorge
    § 1628  Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
    § 1629  Vertretung des Kindes
    § 1629a  Beschränkung der Minderjährigenhaftung
    § 1630  Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
    § 1631  Inhalt und Grenzen der Personensorge
    § 1631a  Ausbildung und Beruf
    § 1631b  Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
    § 1631c  Verbot der Sterilisation
    § 1631d  Beschneidung des männlichen Kindes
    § 1631e  Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
    § 1632  Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
    § 1633  (weggefallen)
    (XXXX) §§ 1634 bis 1637  (weggefallen)
    § 1638  Beschränkung der Vermögenssorge
    § 1639  Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
    § 1640  Vermögensverzeichnis
    § 1641  Schenkungsverbot
    § 1642  Anlegung von Geld
    § 1643  Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
    § 1644  Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
    § 1645  Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
    § 1646  Erwerb mit Mitteln des Kindes
    § 1647
    § 1648  Ersatz von Aufwendungen
    § 1649  Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
    (XXXX) §§ 1650 bis 1663  (weggefallen)
    § 1664  Beschränkte Haftung der Eltern
    § 1665
    § 1666  Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
    § 1666a  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
    § 1667  Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
    (XXXX) §§ 1668 bis 1670  (weggefallen)
    § 1671  Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
    § 1672  (weggefallen)
    § 1673  Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
    § 1674  Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
    § 1674a  Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
    § 1675  Wirkung des Ruhens
    § 1676
    § 1677  Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
    § 1678  Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
    § 1679
    § 1680  Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
    § 1681  Todeserklärung eines Elternteils
    § 1682  Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
    § 1683  (weggefallen)
    § 1684  Umgang des Kindes mit den Eltern
    § 1685  Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
    § 1686  Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
    § 1686a  Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
    § 1687  Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
    § 1687a  Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
    § 1687b  Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
    § 1688  Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
    (XXXX) §§ 1689 bis 1692  (weggefallen)
    § 1693  Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
    (XXXX) §§ 1694 und 1695  (weggefallen)
    § 1696  Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
    § 1697  (weggefallen)
    § 1697a  Kindeswohlprinzip
    § 1698  Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
    § 1698a  Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
    § 1698b  Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
    (XXXX) §§ 1699 bis 1711  (weggefallen)
     
    Titel 6 - Beistandschaft
    § 1712  Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
    § 1713  Antragsberechtigte
    § 1714  Eintritt der Beistandschaft
    § 1715  Beendigung der Beistandschaft
    § 1716  Wirkungen der Beistandschaft
    § 1717  Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
    (XXXX) §§ 1718 bis 1740  (weggefallen)
     
    Titel 7 - Annahme als Kind
     
    Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger
    § 1741  Zulässigkeit der Annahme
    § 1742  Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
    § 1743  Mindestalter
    § 1744  Probezeit
    § 1745  Verbot der Annahme
    § 1746  Einwilligung des Kindes
    § 1747  Einwilligung der Eltern des Kindes
    § 1748  Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
    § 1749  Einwilligung des Ehegatten
    § 1750  Einwilligungserklärung
    § 1751  Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
    § 1752  Beschluss des Familiengerichts, Antrag
    § 1753  Annahme nach dem Tode
    § 1754  Wirkung der Annahme
    § 1755  Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
    § 1756  Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
    § 1757  Name des Kindes
    § 1758  Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
    § 1759  Aufhebung des Annahmeverhältnisses
    § 1760  Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
    § 1761  Aufhebungshindernisse
    § 1762  Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
    § 1763  Aufhebung von Amts wegen
    § 1764  Wirkung der Aufhebung
    § 1765  Name des Kindes nach der Aufhebung
    § 1766  Ehe zwischen Annehmendem und Kind
    § 1766a  Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
     
    Untertitel 2 - Annahme Volljähriger
    § 1767  Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
    § 1768  Antrag
    § 1769  Verbot der Annahme
    § 1770  Wirkung der Annahme
    § 1771  Aufhebung des Annahmeverhältnisses
    § 1772  Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
     
    Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
     
    Titel 1 - Vormundschaft
     
    Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft
     
    Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft
     
    Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1773  Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
    § 1774  Vormund
    § 1775  Mehrere Vormünder
    § 1776  Zusätzlicher Pfleger
    § 1777  Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
     
    Unterkapitel 2 - Auswahl des Vormunds
    § 1778  Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
    § 1779  Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
    § 1780  Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
    § 1781  Bestellung eines vorläufigen Vormunds
    § 1782  Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
    § 1783  Übergehen der benannten Person
    § 1784  Ausschlussgründe
    § 1785  Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
     
    Kapitel 2 - Gesetzliche Amtsvormundschaft
    § 1786  Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
    § 1787  Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
     
    Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1788  Rechte des Mündels
    § 1789  Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
    § 1790  Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
    § 1791  Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
    § 1792  Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
    § 1793  Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
    § 1794  Haftung des Vormunds
     
    Kapitel 2 - Personensorge
    § 1795  Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
    § 1796  Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
    § 1797  Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
     
    Kapitel 3 - Vermögenssorge
    § 1798  Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge
    § 1799  Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
    § 1800  Erteilung der Genehmigung
    § 1801  Befreite Vormundschaft
     
    Untertitel 3 - Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
    § 1802  Allgemeine Vorschriften
    § 1803  Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel
     
    Untertitel 4 - Beendigung der Vormundschaft
    § 1804  Entlassung des Vormunds
    § 1805  Bestellung eines neuen Vormunds
    § 1806  Ende der Vormundschaft
    § 1807  Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
     
    Untertitel 5 - Vergütung und Aufwendungsersatz
    § 1808  Vergütung und Aufwendungsersatz
     
    Titel 2 - Pflegschaft für Minderjährige
    § 1809  Ergänzungspflegschaft
    § 1810  Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
    § 1811  Zuwendungspflegschaft
    § 1812  Aufhebung und Ende der Pflegschaft
    § 1813  Anwendung des Vormundschaftsrechts
     
    Titel 3 - Rechtliche Betreuung
     
    Untertitel 1 - Betreuerbestellung
    § 1814  Voraussetzungen
    § 1815  Umfang der Betreuung
    § 1816  Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
    § 1817  Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
    § 1818  Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
    § 1819  Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
    § 1820  Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
     
    Untertitel 2 - Führung der Betreuung
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1821  Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
    § 1822  Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
    § 1823  Vertretungsmacht des Betreuers
    § 1824  Ausschluss der Vertretungsmacht
    § 1825  Einwilligungsvorbehalt
    § 1826  Haftung des Betreuers
     
    Kapitel 2 - Personenangelegenheiten
    § 1827  Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
    § 1828  Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
    § 1829  Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
    § 1830  Sterilisation
    § 1831  Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
    § 1832  Ärztliche Zwangsmaßnahmen
    § 1833  Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
    § 1834  Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
     
    Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten
     
    Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1835  Vermögensverzeichnis
    § 1836  Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
    § 1837  Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
     
    Unterkapitel 2 - Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
    § 1838  Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
    § 1839  Bereithaltung von Verfügungsgeld
    § 1840  Bargeldloser Zahlungsverkehr
    § 1841  Anlagepflicht
    § 1842  Voraussetzungen für das Kreditinstitut
    § 1843  Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
    § 1844  Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
    § 1845  Sperrvereinbarung
     
    Unterkapitel 3 - Anzeigepflichten
    § 1846  Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
    § 1847  Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
     
    Unterkapitel 4 - Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
    § 1848  Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
    § 1849  Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
    § 1850  Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
    § 1851  Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
    § 1852  Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
    § 1853  Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
    § 1854  Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
     
    Unterkapitel 5 - Genehmigungserklärung
    § 1855  Erklärung der Genehmigung
    § 1856  Nachträgliche Genehmigung
    § 1857  Widerrufsrecht des Vertragspartners
    § 1858  Einseitiges Rechtsgeschäft
     
    Unterkapitel 6 - Befreiungen
    § 1859  Gesetzliche Befreiungen
    § 1860  Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
     
    Untertitel 3 - Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
    § 1861  Beratung; Verpflichtung des Betreuers
    § 1862  Aufsicht durch das Betreuungsgericht
    § 1863  Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
    § 1864  Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
    § 1865  Rechnungslegung
    § 1866  Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
    § 1867  Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
     
    Untertitel 4 - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
    § 1868  Entlassung des Betreuers
    § 1869  Bestellung eines neuen Betreuers
    § 1870  Ende der Betreuung
    § 1871  Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
    § 1872  Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung
    § 1873  Rechnungsprüfung
    § 1874  Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
     
    Untertitel 5 - Vergütung und Aufwendungsersatz
    § 1875  Vergütung und Aufwendungsersatz
    § 1876  Vergütung
    § 1877  Aufwendungsersatz
    § 1878  Aufwandspauschale
    § 1879  Zahlung aus der Staatskasse
    § 1880  Mittellosigkeit des Betreuten
    § 1881  Gesetzlicher Forderungsübergang
     
    Titel 4 - Sonstige Pflegschaft
    § 1882  Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
    § 1883  Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
    § 1884  Abwesenheitspflegschaft
    § 1885  Bestellung des sonstigen Pflegers
    § 1886  Aufhebung der Pflegschaft
    § 1887  Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
    § 1888  Anwendung des Betreuungsrechts
    (XXXX) §§ 1889 bis 1921  (weggefallen)
     
    Buch 5 - Erbrecht
     
    Abschnitt 1 - Erbfolge
    § 1922  Gesamtrechtsnachfolge
    § 1923  Erbfähigkeit
    § 1924  Gesetzliche Erben erster Ordnung
    § 1925  Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
    § 1926  Gesetzliche Erben dritter Ordnung
    § 1927  Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
    § 1928  Gesetzliche Erben vierter Ordnung
    § 1929  Fernere Ordnungen
    § 1930  Rangfolge der Ordnungen
    § 1931  Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
    § 1932  Voraus des Ehegatten
    § 1933  Ausschluss des Ehegattenerbrechts
    § 1934  Erbrecht des verwandten Ehegatten
    § 1935  Folgen der Erbteilserhöhung
    § 1936  Gesetzliches Erbrecht des Staates
    § 1937  Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
    § 1938  Enterbung ohne Erbeinsetzung
    § 1939  Vermächtnis
    § 1940  Auflage
    § 1941  Erbvertrag
     
    Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben
     
    Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
    § 1942  Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
    § 1943  Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
    § 1944  Ausschlagungsfrist
    § 1945  Form der Ausschlagung
    § 1946  Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
    § 1947  Bedingung und Zeitbestimmung
    § 1948  Mehrere Berufungsgründe
    § 1949  Irrtum über den Berufungsgrund
    § 1950  Teilannahme; Teilausschlagung
    § 1951  Mehrere Erbteile
    § 1952  Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
    § 1953  Wirkung der Ausschlagung
    § 1954  Anfechtungsfrist
    § 1955  Form der Anfechtung
    § 1956  Anfechtung der Fristversäumung
    § 1957  Wirkung der Anfechtung
    § 1958  Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
    § 1959  Geschäftsführung vor der Ausschlagung
    § 1960  Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
    § 1961  Nachlasspflegschaft auf Antrag
    § 1962  Zuständigkeit des Nachlassgerichts
    § 1963  Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
    § 1964  Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
    § 1965  Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
    § 1966  Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
     
    Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
     
    Untertitel 1 - Nachlassverbindlichkeiten
    § 1967  Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
    § 1968  Beerdigungskosten
    § 1969  Dreißigster
     
    Untertitel 2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger
    § 1970  Anmeldung der Forderungen
    § 1971  Nicht betroffene Gläubiger
    § 1972  Nicht betroffene Rechte
    § 1973  Ausschluss von Nachlassgläubigern
    § 1974  Verschweigungseinrede
     
    Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben
    § 1975  Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
    § 1976  Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
    § 1977  Wirkung auf eine Aufrechnung
    § 1978  Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
    § 1979  Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
    § 1980  Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
    § 1981  Anordnung der Nachlassverwaltung
    § 1982  Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
    § 1983  Bekanntmachung
    § 1984  Wirkung der Anordnung
    § 1985  Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
    § 1986  Herausgabe des Nachlasses
    § 1987  Vergütung des Nachlassverwalters
    § 1988  Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
    § 1989  Erschöpfungseinrede des Erben
    § 1990  Dürftigkeitseinrede des Erben
    § 1991  Folgen der Dürftigkeitseinrede
    § 1992  Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
     
    Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
    § 1993  Inventarerrichtung
    § 1994  Inventarfrist
    § 1995  Dauer der Frist
    § 1996  Bestimmung einer neuen Frist
    § 1997  Hemmung des Fristablaufs
    § 1998  Tod des Erben vor Fristablauf
    § 1999  Mitteilung an das Gericht
    § 2000  Unwirksamkeit der Fristbestimmung
    § 2001  Inhalt des Inventars
    § 2002  Aufnahme des Inventars durch den Erben
    § 2003  Amtliche Aufnahme des Inventars
    § 2004  Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
    § 2005  Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
    § 2006  Eidesstattliche Versicherung
    § 2007  Haftung bei mehreren Erbteilen
    § 2008  Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
    § 2009  Wirkung der Inventarerrichtung
    § 2010  Einsicht des Inventars
    § 2011  Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
    § 2012  Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
    § 2013  Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
     
    Untertitel 5 - Aufschiebende Einreden
    § 2014  Dreimonatseinrede
    § 2015  Einrede des Aufgebotsverfahrens
    § 2016  Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
    § 2017  Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
     
    Titel 3 - Erbschaftsanspruch
    § 2018  Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
    § 2019  Unmittelbare Ersetzung
    § 2020  Nutzungen und Früchte
    § 2021  Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
    § 2022  Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
    § 2023  Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
    § 2024  Haftung bei Kenntnis
    § 2025  Haftung bei unerlaubter Handlung
    § 2026  Keine Berufung auf Ersitzung
    § 2027  Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
    § 2028  Auskunftspflicht des Hausgenossen
    § 2029  Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
    § 2030  Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
    § 2031  Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
     
    Titel 4 - Mehrheit von Erben
     
    Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander
    § 2032  Erbengemeinschaft
    § 2033  Verfügungsrecht des Miterben
    § 2034  Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
    § 2035  Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
    § 2036  Haftung des Erbteilkäufers
    § 2037  Weiterveräußerung des Erbteils
    § 2038  Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
    § 2039  Nachlassforderungen
    § 2040  Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
    § 2041  Unmittelbare Ersetzung
    § 2042  Auseinandersetzung
    § 2043  Aufschub der Auseinandersetzung
    § 2044  Ausschluss der Auseinandersetzung
    § 2045  Aufschub der Auseinandersetzung
    § 2046  Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
    § 2047  Verteilung des Überschusses
    § 2048  Teilungsanordnungen des Erblassers
    § 2049  Übernahme eines Landguts
    § 2050  Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
    § 2051  Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
    § 2052  Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
    § 2053  Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
    § 2054  Zuwendung aus dem Gesamtgut
    § 2055  Durchführung der Ausgleichung
    § 2056  Mehrempfang
    § 2057  Auskunftspflicht
    § 2057a  Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
     
    Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
    § 2058  Gesamtschuldnerische Haftung
    § 2059  Haftung bis zur Teilung
    § 2060  Haftung nach der Teilung
    § 2061  Aufgebot der Nachlassgläubiger
    § 2062  Antrag auf Nachlassverwaltung
    § 2063  Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
     
    Abschnitt 3 - Testament
     
    Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 2064  Persönliche Errichtung
    § 2065  Bestimmung durch Dritte
    § 2066  Gesetzliche Erben des Erblassers
    § 2067  Verwandte des Erblassers
    § 2068  Kinder des Erblassers
    § 2069  Abkömmlinge des Erblassers
    § 2070  Abkömmlinge eines Dritten
    § 2071  Personengruppe
    § 2072  Die Armen
    § 2073  Mehrdeutige Bezeichnung
    § 2074  Aufschiebende Bedingung
    § 2075  Auflösende Bedingung
    § 2076  Bedingung zum Vorteil eines Dritten
    § 2077  Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
    § 2078  Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
    § 2079  Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
    § 2080  Anfechtungsberechtigte
    § 2081  Anfechtungserklärung
    § 2082  Anfechtungsfrist
    § 2083  Anfechtbarkeitseinrede
    § 2084  Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
    § 2085  Teilweise Unwirksamkeit
    § 2086  Ergänzungsvorbehalt
     
    Titel 2 - Erbeinsetzung
    § 2087  Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
    § 2088  Einsetzung auf Bruchteile
    § 2089  Erhöhung der Bruchteile
    § 2090  Minderung der Bruchteile
    § 2091  Unbestimmte Bruchteile
    § 2092  Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
    § 2093  Gemeinschaftlicher Erbteil
    § 2094  Anwachsung
    § 2095  Angewachsener Erbteil
    § 2096  Ersatzerbe
    § 2097  Auslegungsregel bei Ersatzerben
    § 2098  Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
    § 2099  Ersatzerbe und Anwachsung
     
    Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben
    § 2100  Nacherbe
    § 2101  Noch nicht gezeugter Nacherbe
    § 2102  Nacherbe und Ersatzerbe
    § 2103  Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
    § 2104  Gesetzliche Erben als Nacherben
    § 2105  Gesetzliche Erben als Vorerben
    § 2106  Eintritt der Nacherbfolge
    § 2107  Kinderloser Vorerbe
    § 2108  Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
    § 2109  Unwirksamwerden der Nacherbschaft
    § 2110  Umfang des Nacherbrechts
    § 2111  Unmittelbare Ersetzung
    § 2112  Verfügungsrecht des Vorerben
    § 2113  Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
    § 2114  Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
    § 2115  Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
    § 2116  Hinterlegung von Wertpapieren
    § 2117  Umschreibung; Umwandlung
    § 2118  Sperrvermerk im Schuldbuch
    § 2119  Anlegung von Geld
    § 2120  Einwilligungspflicht des Nacherben
    § 2121  Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
    § 2122  Feststellung des Zustands der Erbschaft
    § 2123  Wirtschaftsplan
    § 2124  Erhaltungskosten
    § 2125  Verwendungen; Wegnahmerecht
    § 2126  Außerordentliche Lasten
    § 2127  Auskunftsrecht des Nacherben
    § 2128  Sicherheitsleistung
    § 2129  Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
    § 2130  Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
    § 2131  Umfang der Sorgfaltspflicht
    § 2132  Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
    § 2133  Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
    § 2134  Eigennützige Verwendung
    § 2135  Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
    § 2136  Befreiung des Vorerben
    § 2137  Auslegungsregel für die Befreiung
    § 2138  Beschränkte Herausgabepflicht
    § 2139  Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
    § 2140  Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
    § 2141  Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
    § 2142  Ausschlagung der Nacherbschaft
    § 2143  Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
    § 2144  Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
    § 2145  Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
    § 2146  Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
     
    Titel 4 - Vermächtnis
    § 2147  Beschwerter
    § 2148  Mehrere Beschwerte
    § 2149  Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
    § 2150  Vorausvermächtnis
    § 2151  Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
    § 2152  Wahlweise Bedachte
    § 2153  Bestimmung der Anteile
    § 2154  Wahlvermächtnis
    § 2155  Gattungsvermächtnis
    § 2156  Zweckvermächtnis
    § 2157  Gemeinschaftliches Vermächtnis
    § 2158  Anwachsung
    § 2159  Selbständigkeit der Anwachsung
    § 2160  Vorversterben des Bedachten
    § 2161  Wegfall des Beschwerten
    § 2162  Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
    § 2163  Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
    § 2164  Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
    § 2165  Belastungen
    § 2166  Belastung mit einer Hypothek
    § 2167  Belastung mit einer Gesamthypothek
    § 2168  Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
    § 2168a  Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
    § 2169  Vermächtnis fremder Gegenstände
    § 2170  Verschaffungsvermächtnis
    § 2171  Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
    § 2172  Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
    § 2173  Forderungsvermächtnis
    § 2174  Vermächtnisanspruch
    § 2175  Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
    § 2176  Anfall des Vermächtnisses
    § 2177  Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
    § 2178  Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
    § 2179  Schwebezeit
    § 2180  Annahme und Ausschlagung
    § 2181  Fälligkeit bei Beliebigkeit
    § 2182  Haftung für Rechtsmängel
    § 2183  Haftung für Sachmängel
    § 2184  Früchte; Nutzungen
    § 2185  Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
    § 2186  Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
    § 2187  Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
    § 2188  Kürzung der Beschwerungen
    § 2189  Anordnung eines Vorrangs
    § 2190  Ersatzvermächtnisnehmer
    § 2191  Nachvermächtnisnehmer
     
    Titel 5 - Auflage
    § 2192  Anzuwendende Vorschriften
    § 2193  Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
    § 2194  Anspruch auf Vollziehung
    § 2195  Verhältnis von Auflage und Zuwendung
    § 2196  Unmöglichkeit der Vollziehung
     
    Titel 6 - Testamentsvollstrecker
    § 2197  Ernennung des Testamentsvollstreckers
    § 2198  Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
    § 2199  Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
    § 2200  Ernennung durch das Nachlassgericht
    § 2201  Unwirksamkeit der Ernennung
    § 2202  Annahme und Ablehnung des Amts
    § 2203  Aufgabe des Testamentsvollstreckers
    § 2204  Auseinandersetzung unter Miterben
    § 2205  Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
    § 2206  Eingehung von Verbindlichkeiten
    § 2207  Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
    § 2208  Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
    § 2209  Dauervollstreckung
    § 2210  Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
    § 2211  Verfügungsbeschränkung des Erben
    § 2212  Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
    § 2213  Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
    § 2214  Gläubiger des Erben
    § 2215  Nachlassverzeichnis
    § 2216  Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
    § 2217  Überlassung von Nachlassgegenständen
    § 2218  Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
    § 2219  Haftung des Testamentsvollstreckers
    § 2220  Zwingendes Recht
    § 2221  Vergütung des Testamentsvollstreckers
    § 2222  Nacherbenvollstrecker
    § 2223  Vermächtnisvollstrecker
    § 2224  Mehrere Testamentsvollstrecker
    § 2225  Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
    § 2226  Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
    § 2227  Entlassung des Testamentsvollstreckers
    § 2228  Akteneinsicht
     
    Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments
    § 2229  Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
    § 2230
    § 2231  Ordentliche Testamente
    § 2232  Öffentliches Testament
    § 2233  Sonderfälle
    (XXXX) §§ 2234 bis 2246  (weggefallen)
    § 2247  Eigenhändiges Testament
    § 2248  Verwahrung des eigenhändigen Testaments
    § 2249  Nottestament vor dem Bürgermeister
    § 2250  Nottestament vor drei Zeugen
    § 2251  Nottestament auf See
    § 2252  Gültigkeitsdauer der Nottestamente
    § 2253  Widerruf eines Testaments
    § 2254  Widerruf durch Testament
    § 2255  Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
    § 2256  Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
    § 2257  Widerruf des Widerrufs
    § 2258  Widerruf durch ein späteres Testament
    (XXXX) §§ 2258a und 2258b  (weggefallen)
    § 2259  Ablieferungspflicht
    § 2260  (weggefallen)
    § 2261  (weggefallen)
    § 2262  (weggefallen)
    § 2263  Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
    § 2264  (weggefallen)
     
    Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament
    § 2265  Errichtung durch Ehegatten
    § 2266  Gemeinschaftliches Nottestament
    § 2267  Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
    § 2268  Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
    § 2269  Gegenseitige Einsetzung
    § 2270  Wechselbezügliche Verfügungen
    § 2271  Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
    § 2272  Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
    § 2273  (weggefallen)
     
    Abschnitt 4 - Erbvertrag
    § 2274  Persönlicher Abschluss
    § 2275  Voraussetzungen
    § 2276  Form
    § 2277  (weggefallen)
    § 2278  Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
    § 2279  Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
    § 2280  Anwendung von § 2269
    § 2281  Anfechtung durch den Erblasser
    § 2282  Vertretung, Form der Anfechtung
    § 2283  Anfechtungsfrist
    § 2284  Bestätigung
    § 2285  Anfechtung durch Dritte
    § 2286  Verfügungen unter Lebenden
    § 2287  Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
    § 2288  Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
    § 2289  Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
    § 2290  Aufhebung durch Vertrag
    § 2291  Aufhebung durch Testament
    § 2292  Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
    § 2293  Rücktritt bei Vorbehalt
    § 2294  Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
    § 2295  Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
    § 2296  Vertretung, Form des Rücktritts
    § 2297  Rücktritt durch Testament
    § 2298  Gegenseitiger Erbvertrag
    § 2299  Einseitige Verfügungen
    § 2300  Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
    § 2301  Schenkungsversprechen von Todes wegen
    § 2302  Unbeschränkbare Testierfreiheit
     
    Abschnitt 5 - Pflichtteil
    § 2303  Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
    § 2304  Auslegungsregel
    § 2305  Zusatzpflichtteil
    § 2306  Beschränkungen und Beschwerungen
    § 2307  Zuwendung eines Vermächtnisses
    § 2308  Anfechtung der Ausschlagung
    § 2309  Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
    § 2310  Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
    § 2311  Wert des Nachlasses
    § 2312  Wert eines Landguts
    § 2313  Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
    § 2314  Auskunftspflicht des Erben
    § 2315  Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
    § 2316  Ausgleichungspflicht
    § 2317  Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
    § 2318  Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
    § 2319  Pflichtteilsberechtigter Miterbe
    § 2320  Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
    § 2321  Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
    § 2322  Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
    § 2323  Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
    § 2324  Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
    § 2325  Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
    § 2326  Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
    § 2327  Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
    § 2328  Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
    § 2329  Anspruch gegen den Beschenkten
    § 2330  Anstandsschenkungen
    § 2331  Zuwendungen aus dem Gesamtgut
    § 2331a  Stundung
    § 2332  Verjährung
    § 2333  Entziehung des Pflichtteils
    § 2334  (weggefallen)
    § 2335  (weggefallen)
    § 2336  Form, Beweislast, Unwirksamwerden
    § 2337  Verzeihung
    § 2338  Pflichtteilsbeschränkung
     
    Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit
    § 2339  Gründe für Erbunwürdigkeit
    § 2340  Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
    § 2341  Anfechtungsberechtigte
    § 2342  Anfechtungsklage
    § 2343  Verzeihung
    § 2344  Wirkung der Erbunwürdigerklärung
    § 2345  Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
     
    Abschnitt 7 - Erbverzicht
    § 2346  Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
    § 2347  Persönliche Anforderungen, Vertretung
    § 2348  Form
    § 2349  Erstreckung auf Abkömmlinge
    § 2350  Verzicht zugunsten eines anderen
    § 2351  Aufhebung des Erbverzichts
    § 2352  Verzicht auf Zuwendungen
     
    Abschnitt 8 - Erbschein
    § 2353  Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
    (XXXX)§§ 2354 bis 2359  (weggefallen)
    § 2360  (weggefallen)
    § 2361  Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
    § 2362  Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
    § 2363  Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
    § 2364  (weggefallen)
    § 2365  Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
    § 2366  Öffentlicher Glaube des Erbscheins
    § 2367  Leistung an Erbscheinserben
    § 2368  Testamentsvollstreckerzeugnis
    § 2369  (weggefallen)
    § 2370  Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
     
    Abschnitt 9 - Erbschaftskauf
    § 2371  Form
    § 2372  Dem Käufer zustehende Vorteile
    § 2373  Dem Verkäufer verbleibende Teile
    § 2374  Herausgabepflicht
    § 2375  Ersatzpflicht
    § 2376  Haftung des Verkäufers
    § 2377  Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
    § 2378  Nachlassverbindlichkeiten
    § 2379  Nutzungen und Lasten vor Verkauf
    § 2380  Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
    § 2381  Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
    § 2382  Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
    § 2383  Umfang der Haftung des Käufers
    § 2384  Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
    § 2385  Anwendung auf ähnliche Verträge
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BGB Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. BGBEG Sechster Teil
(Art. 230 bis Art. 235) +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 1906 Abs. 3
vgl. BVerfGE vom 26.7.2016
- 1 BvL 8/15 - +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 311b Abs. 2
vgl. § 184 Satz 2 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 204 Abs. 2 Satz 1 vgl. § 204a Abs. 3 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 204 u. 204a vgl. Art. 229 § 65 BGBEG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 271, 286, 288, 308 u. 310
vgl. Art. 229 § 34 BGBEG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727, 728
vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 556d, 556e
vgl. § 556f u. Art. 229 § 35 BGBEG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 556d bis 556g
vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 556f, 556g, 557a Abs. 4 u. 557b Abs. 4
vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 814, 817 Satz 2
vgl. § 556g Abs. 1 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 559 Abs. 4 u. 559a Abs. 2 Satz 1 bis 3
vgl. § 559c +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 557, 557a Abs. 1 bis 3, 5, 557b Abs. 1 bis 3, 5,
§§ 558 bis 559d, 561, 568 Abs. 1, 569 Abs. 3 bis 5,
§§ 573 bis 573d, 575, 575a Abs. 1, 3, 4, §§ 577, 577a
vgl. § 578 Abs. 3 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 559c, 559d, 559g vgl. Art. 229 § 49 BGBEG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 728 bis 728b vgl. § 712a +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 671 Abs. 2 u. 3 vgl. § 715 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 210 vgl. § 724 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 204, 206, 210, 211 u. 212 Abs. 2 u. 3 vgl. § 728 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, 714, 715, 715a, 716,
717 Abs. 1, 718 vgl. § 740 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 725, 726, 730, 732, 734 Abs. 1 u. 2 vgl. § 740a +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 736d Abs. 2, 4, 5 u. 6 u. § 736 vgl. § 740b +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 727, 728, 728a vgl. § 740c +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 207/76 (CELEX Nr: 31976L0207)
EWGRL 187/77 (CELEX Nr: 31977L0187)
EWGRL 577/85 (CELEX Nr: 31985L0577)
EWGRL 102/87 (CELEX Nr: 31987L0102)
EWGRL 314/90 (CELEX Nr: 31990L0314)
EWGRL 13/93 (CELEX Nr: 31993L0013)
EGRL 47/94 (CELEX Nr: 31994L0047)
EGRL 5/97 (CELEX Nr: 31997L0005)
EGRL 7/97 (CELEX Nr: 31997L0007)
EGRL 26/98 (CELEX Nr: 31998L0026)
EGRL 44/99 (CELEX Nr: 31999L0044)
EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 32000L0031)
EGRL 35/2000 (CELEX Nr: 32000L0035) vgl. Bek. v. 2.1.2002 I 42
Umsetzung der
EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 32001L0023) vgl. G v. 23.3.2002 I 1163
Umsetzung der
EGRL 7/97 (CELEX Nr: 31997L0007) vgl. G v. 27.7.2011 I 1600
Umsetzung der
EURL 2020/1828 (CELEX Nr: 32020L1828) vgl. Bek. v. 1.11.2023 I Nr. 296
Umsetzung der
EURL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Nr. 6 Bek. v. 27.2.2024 I
Nr. 69 +++)

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

Fussnoten:

(+++ Amtliche Inhaltsübersicht ohne Paragraphenangaben seit dem 1.1.2010, vgl. Art. 1 Nr. 27 G v. 24.9.2009 I 3142; insoweit besteht ein Widerspruch zur Änderung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis g G v. 29.7.2009 I 2355 ab dem 11.6.2010 +++)

§ 1  Beginn der Rechtsfähigkeit

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Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§ 2  Eintritt der Volljährigkeit

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Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§ 7  Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

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(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

§ 8  Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

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Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

§ 9  Wohnsitz eines Soldaten

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(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

§ 11  Wohnsitz des Kindes

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Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

§ 12  Namensrecht

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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 13  Verbraucher

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14  Unternehmer

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*)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

§ 21  Nicht wirtschaftlicher Verein

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Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

§ 22  Wirtschaftlicher Verein

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Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

§ 24  Sitz

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Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

§ 25  Verfassung

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Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

§ 26  Vorstand und Vertretung

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(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§ 27  Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

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(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

§ 28  Beschlussfassung des Vorstands

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Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

§ 29  Notbestellung durch Amtsgericht

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Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

§ 30  Besondere Vertreter

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Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

§ 31  Haftung des Vereins für Organe

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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 31a  Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

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(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 31b  Haftung von Vereinsmitgliedern

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(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§ 32  Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

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(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 33  Satzungsänderung

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(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 34  Ausschluss vom Stimmrecht

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Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 35  Sonderrechte

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Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

§ 36  Berufung der Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 37  Berufung auf Verlangen einer Minderheit

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(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

§ 38  Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 39  Austritt aus dem Verein

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(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

§ 40  Nachgiebige Vorschriften

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Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

Fussnoten:

§ 40 Satz 1 Kursivdruck: Änderung gem. Art. 1 Nr. 3 G v. 28.9.2009 I 3161 mWv 3.10.2009 führt vor "der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" zu zwei aufeinanderfolgenden Kommata. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde ein Komma entfernt.

§ 41  Auflösung des Vereins

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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 42  Insolvenz

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(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 43  Entziehung der Rechtsfähigkeit

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Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

§ 44  Zuständigkeit und Verfahren

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Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 45  Anfall des Vereinsvermögens

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(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

§ 46  Anfall an den Fiskus

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Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

§ 47  Liquidation

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Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

§ 48  Liquidatoren

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(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 49  Aufgaben der Liquidatoren

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(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

§ 50  Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

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(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

§ 50a  Bekanntmachungsblatt

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Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 51  Sperrjahr

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Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

§ 52  Sicherung für Gläubiger

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(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

§ 53  Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

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Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 54  Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

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(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 55  Zuständigkeit für die Registereintragung

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Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 55a  Elektronisches Vereinsregister

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(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2.
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und
3.
die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(3) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

§ 56  Mindestmitgliederzahl des Vereins

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Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

§ 57  Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

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(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

§ 58  Sollinhalt der Vereinssatzung

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Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.
über die Bildung des Vorstands,
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

§ 59  Anmeldung zur Eintragung

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(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

§ 60  Zurückweisung der Anmeldung

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Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

§ 64  Inhalt der Vereinsregistereintragung

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Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

§ 65  Namenszusatz

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Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

§ 66  Aufbewahrung von Dokumenten

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Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

§ 67  Änderung des Vorstands

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(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

§ 68  Vertrauensschutz durch Vereinsregister

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Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 69  Nachweis des Vereinsvorstands

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Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

§ 70  Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

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Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

§ 71  Änderungen der Satzung

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(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

§ 72  Bescheinigung der Mitgliederzahl

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Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 73  Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

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Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

§ 74  Auflösung

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(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) (weggefallen)

§ 75  Eintragungen bei Insolvenz

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(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

§ 76  Eintragungen bei Liquidation

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(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

§ 77  Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

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(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

§ 78  Festsetzung von Zwangsgeld

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(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

§ 79  Einsicht in das Vereinsregister

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(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
1.
der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

§ 79a  Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren

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(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.

§ 80  Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

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(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

§ 81  Stiftungsgeschäft

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(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter
1.
der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über
a)
den Zweck der Stiftung,
b)
den Namen der Stiftung,
c)
den Sitz der Stiftung und
d)
die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
2.
zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.
(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:
1.
die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2.
Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.
(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

§ 81a  Widerruf des Stiftungsgeschäfts

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Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.

§ 82  Anerkennung der Stiftung

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Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.

§ 82a  Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

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Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.

§ 83  Stiftungsverfassung und Stifterwille

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(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

§ 83a  Verwaltungssitz der Stiftung

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Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.

§ 83b  Stiftungsvermögen

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(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.
(2) Zum Grundstockvermögen gehören
1.
das gewidmete Vermögen,
2.
das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
3.
das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.
(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.

§ 83c  Verwaltung des Grundstockvermögens

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(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.
(3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 84  Stiftungsorgane

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(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 84a  Rechte und Pflichten der Organmitglieder

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(1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden.
(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
(3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 84b  Beschlussfassung der Organe

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Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

§ 84c  Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern

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(1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
(2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben.

§ 85  Voraussetzungen für Satzungsänderungen

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(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn
1.
der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
2.
der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird.
(2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.
(3) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
(4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.

§ 85a  Verfahren bei Satzungsänderungen

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(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

§ 86  Voraussetzungen für die Zulegung

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Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
1.
sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
2.
der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
3.
gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
4.
die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

§ 86a  Voraussetzungen für die Zusammenlegung

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Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn
1.
sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
2.
gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
3.
die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

§ 86b  Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung

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(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen.
(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.

§ 86c  Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag

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(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:
1.
die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und
2.
die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird.
Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.
(2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung.
(3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.

§ 86d  Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags

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Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

§ 86e  Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung

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(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.

§ 86f  Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung

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(1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulegung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über und erlischt die übertragende Stiftung.
(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusammenlegung durch die Behörde entsteht die neue Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftungen auf die neue übernehmende Stiftung über und erlöschen die übertragenden Stiftungen.
(3) Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zusammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der behördlichen Genehmigung unberührt.

§ 86g  Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung

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Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.

§ 86h  Gläubigerschutz

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Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicherheit zu leisten, wenn der Gläubiger
1.
den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und
2.
mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.

§ 87  Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane

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(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

§ 87a  Aufhebung der Stiftung

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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,
2.
die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
3.
der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.

§ 87b  Auflösung der Stiftung bei Insolvenz

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Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

§ 87c  Vermögensanfall und Liquidation

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(1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden.
(2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzuwenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 entsprechend anzuwenden.

§ 88  Kirchliche Stiftungen

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Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

§ 89  Haftung für Organe; Insolvenz

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(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

§ 90  Begriff der Sache

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Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

§ 90a  Tiere

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Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 91  Vertretbare Sachen

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Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

§ 92  Verbrauchbare Sachen

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(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

§ 93  Wesentliche Bestandteile einer Sache

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Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 94  Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

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(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

§ 95  Nur vorübergehender Zweck

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(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

§ 96  Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

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Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

§ 97  Zubehör

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(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

§ 98  Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar

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Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1.
bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften,
2.
bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.

§ 99  Früchte

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(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

§ 100  Nutzungen

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Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

§ 101  Verteilung der Früchte

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Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1.
die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
2.
andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.

§ 102  Ersatz der Gewinnungskosten

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Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.

§ 103  Verteilung der Lasten

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Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.

§ 104  Geschäftsunfähigkeit

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Geschäftsunfähig ist:
1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§ 105  Nichtigkeit der Willenserklärung

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(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

§ 105a  Geschäfte des täglichen Lebens

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Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

§ 106  Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

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Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 107  Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

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Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 108  Vertragsschluss ohne Einwilligung

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(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

§ 109  Widerrufsrecht des anderen Teils

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(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

§ 110  Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

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Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

§ 111  Einseitige Rechtsgeschäfte

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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

§ 112  Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

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(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

§ 113  Dienst- oder Arbeitsverhältnis

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(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.

§ 116  Geheimer Vorbehalt

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Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

§ 117  Scheingeschäft

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(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 118  Mangel der Ernstlichkeit

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Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

§ 119  Anfechtbarkeit wegen Irrtums

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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 120  Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

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Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

§ 121  Anfechtungsfrist

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(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

§ 122  Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

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(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

§ 123  Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

§ 124  Anfechtungsfrist

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(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

§ 125  Nichtigkeit wegen Formmangels

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Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 126  Schriftform

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126a  Elektronische Form

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(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 126b  Textform

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Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

§ 127  Vereinbarte Form

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(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

§ 127a  Gerichtlicher Vergleich

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Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

§ 128  Notarielle Beurkundung

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Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

§ 129  Öffentliche Beglaubigung

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(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 130  Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

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(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

§ 131  Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen

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(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

§ 132  Ersatz des Zugehens durch Zustellung

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(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

§ 133  Auslegung einer Willenserklärung

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 134  Gesetzliches Verbot

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 135  Gesetzliches Veräußerungsverbot

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(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 136  Behördliches Veräußerungsverbot

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Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

§ 137  Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

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Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

§ 138  Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 139  Teilnichtigkeit

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 140  Umdeutung

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Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

§ 141  Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

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(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

§ 142  Wirkung der Anfechtung

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(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

§ 143  Anfechtungserklärung

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(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

§ 144  Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

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(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

§ 145  Bindung an den Antrag

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Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146  Erlöschen des Antrags

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Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 147  Annahmefrist

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(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 148  Bestimmung einer Annahmefrist

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Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

§ 149  Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

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Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.

§ 150  Verspätete und abändernde Annahme

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(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

§ 151  Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

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Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

§ 152  Annahme bei notarieller Beurkundung

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Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

§ 153  Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

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Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

§ 154  Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

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(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

§ 155  Versteckter Einigungsmangel

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Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

§ 156  Vertragsschluss bei Versteigerung

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Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

§ 157  Auslegung von Verträgen

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 158  Aufschiebende und auflösende Bedingung

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(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

§ 159  Rückbeziehung

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Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

§ 160  Haftung während der Schwebezeit

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(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

§ 161  Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

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(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 162  Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

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(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

§ 163  Zeitbestimmung

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Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

§ 164  Wirkung der Erklärung des Vertreters

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(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

§ 165  Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

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Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

§ 166  Willensmängel; Wissenszurechnung

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(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

§ 167  Erteilung der Vollmacht

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(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

§ 168  Erlöschen der Vollmacht

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Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

§ 169  Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

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Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

§ 170  Wirkungsdauer der Vollmacht

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Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

§ 171  Wirkungsdauer bei Kundgebung

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(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

§ 172  Vollmachtsurkunde

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(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

§ 173  Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

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Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

§ 174  Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

§ 175  Rückgabe der Vollmachtsurkunde

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Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 176  Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde

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(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

§ 177  Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

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(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

§ 178  Widerrufsrecht des anderen Teils

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Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

§ 179  Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

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(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

§ 180  Einseitiges Rechtsgeschäft

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Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

§ 181  Insichgeschäft

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

§ 182  Zustimmung

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(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

§ 183  Widerruflichkeit der Einwilligung

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Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

§ 184  Rückwirkung der Genehmigung

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(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

§ 185  Verfügung eines Nichtberechtigten

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(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

§ 186  Geltungsbereich

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Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

§ 187  Fristbeginn

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Fussnoten:

(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)

§ 188  Fristende

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fussnoten:

(+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)

§ 189  Berechnung einzelner Fristen

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(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

§ 190  Fristverlängerung

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Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

§ 191  Berechnung von Zeiträumen

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Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

§ 192  Anfang, Mitte, Ende des Monats

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Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

§ 193  Sonn- und Feiertag; Sonnabend

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Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

§ 194  Gegenstand der Verjährung

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(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

§ 195  Regelmäßige Verjährungsfrist

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 196  Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

§ 197  Dreißigjährige Verjährungsfrist

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

§ 198  Verjährung bei Rechtsnachfolge

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Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

§ 199  Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

§ 200  Beginn anderer Verjährungsfristen

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Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 201  Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

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Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 202  Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

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(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

§ 203  Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

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Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 204  Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
(weggefallen)
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Fussnoten:

(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)
(+++ § 204 Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 204a Abs. 3 Satz 1 +++)

§ 204a  Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen

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(1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:
1.
die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an den Antragsgegner, wenn
a)
der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde und
b)
die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
2.
die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den Unternehmer, wenn
a)
die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde und
b)
die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
3.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden,
4.
die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden.
Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die
1.
auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn
a)
die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
b)
Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
c)
die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind, gegen die sich die Klage richtet,
2.
auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn
a)
die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
b)
die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
c)
die Verbraucher an der Klage teilnehmen.
(3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.

Fussnoten:

(+++ § 204a: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)

§ 205  Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

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Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

§ 206  Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

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Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

§ 207  Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

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(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.

§ 208  Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

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Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

§ 209  Wirkung der Hemmung

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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

§ 210  Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

§ 211  Ablaufhemmung in Nachlassfällen

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Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

§ 212  Neubeginn der Verjährung

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(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

§ 213  Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

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Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

§ 214  Wirkung der Verjährung

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(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

§ 215  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

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Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

§ 216  Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen

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(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

§ 217  Verjährung von Nebenleistungen

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Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

§ 218  Unwirksamkeit des Rücktritts

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(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 226  Schikaneverbot

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Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

§ 227  Notwehr

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(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 228  Notstand

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Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 229  Selbsthilfe

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Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

§ 230  Grenzen der Selbsthilfe

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(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

§ 231  Irrtümliche Selbsthilfe

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Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 232  Arten

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(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

§ 233  Wirkung der Hinterlegung

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Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

§ 234  Geeignete Wertpapiere

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(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

§ 235  Umtauschrecht

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Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

§ 236  Buchforderungen

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Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

§ 237  Bewegliche Sachen

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Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

§ 238  Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

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(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

§ 239  Bürge

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(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

§ 240  Ergänzungspflicht

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Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

§ 240a  Verordnungsermächtigung

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(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:
1.
Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie
2.
die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.

§ 241  Pflichten aus dem Schuldverhältnis

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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 241a  Unbestellte Leistungen

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*)
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

§ 242  Leistung nach Treu und Glauben

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 243  Gattungsschuld

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(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

§ 244  Fremdwährungsschuld

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(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

§ 245  Geldsortenschuld

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Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.

§ 246  Gesetzlicher Zinssatz

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Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 247  Basiszinssatz

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*)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

§ 248  Zinseszinsen

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(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

§ 249  Art und Umfang des Schadensersatzes

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 250  Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

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Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

§ 251  Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

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(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

§ 252  Entgangener Gewinn

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Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 253  Immaterieller Schaden

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(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 254  Mitverschulden

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§ 255  Abtretung der Ersatzansprüche

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Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

§ 256  Verzinsung von Aufwendungen

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Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

§ 257  Befreiungsanspruch

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Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

§ 258  Wegnahmerecht

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Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

§ 259  Umfang der Rechenschaftspflicht

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(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig a