BGHolzMetallDiszRZustAnO

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHolzMetallDiszRZustAnO)


Ausfertigungsdatum: 18.04.2023
Stand:
    Eingangsformel
    I.  Übertragung von Befugnissen
    II.  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 19.1.2024 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird folgende Anordnung erlassen:

I.  Übertragung von Befugnissen

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Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:
Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.

II.  Inkrafttreten

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Die vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schlussformel

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Berufsgenossenschaft Holz und Metall