BGSBDODAnO 1999

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz (BGSBDODAnO 1999)


Ausfertigungsdatum: 19.03.1999
Stand:
    Eingangsformel
    I.
    II.
    III.
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 30. 3.1999 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 29 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) ordne ich an:

I.

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Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.

II.

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Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.

III.

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Diese Anordnung tritt am 30. März 1999 in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister des Innern