BinSchKapAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin (Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung - BinSchKapAusbV)


Ausfertigungsdatum: 02.03.2022
Stand:
    Eingangsformel
     
    Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
    § 1  Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
    § 2  Dauer der Berufsausbildung
    § 3  Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
    § 4  Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
    § 5  Ausbildungsplan
     
    Abschnitt 2 - Abschlussprüfung
    § 6  Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
    § 7  Inhalt des Teiles 1
    § 8  Prüfungsbereich des Teiles 1
    § 9  Inhalt des Teiles 2
    § 10  Prüfungsbereiche des Teiles 2
    § 11  Prüfungsbereich „Planen von Reisen“
    § 12  Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“
    § 13  Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
    § 14  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
    § 15  Mündliche Ergänzungsprüfung
     
    Abschnitt 3 - Schlussvorschriften
    § 16  Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
    § 17  Inkrafttreten
    Anlage 1  (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin
    Anlage 2  (zu § 11 Absatz 1)Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen“
    Anlage 3  (zu § 12 Absatz 1)Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen“
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

§ 1  Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2  Dauer der Berufsausbildung

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Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3  Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4  Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,
2.
Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung,
3.
Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen,
4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
6.
Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik,
7.
Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen,
8.
Befördern von Personen,
9.
Transportieren von Gütern,
10.
Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,
11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
12.
Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt und
5.
Informieren und Kommunizieren.

§ 5  Ausbildungsplan

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6  Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7  Inhalt des Teiles 1

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Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8  Prüfungsbereich des Teiles 1

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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,
3.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,
4.
die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
5.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,
6.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
7.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,
8.
Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,
9.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,
10.
adressatengerecht zu kommunizieren,
11.
in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,
12.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
13.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt die Prüfungszeit für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.

§ 9  Inhalt des Teiles 2

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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10  Prüfungsbereiche des Teiles 2

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Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Planen von Reisen“,
2.
„Durchführen von Reisen“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 11  Prüfungsbereich „Planen von Reisen“

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(1) Im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
2.
die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von Besatzungsvorschriften zu überprüfen,
3.
Anforderungen an den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen zu beachten sowie rechtliche Regelungen für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen einzuhalten,
4.
Reiserouten auf europäischen Binnenwasserstraßen unter Berücksichtigung der Konstruktion von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser sowie technischer Bauwerke und Profilen von Wasserstraßen zu planen,
5.
Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,
6.
Beladung, Entladung und Stauung von Ladung unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften während des Be- und Entladens und während des Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und zu prüfen,
7.
Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter Berücksichtigung technischer und interner Dokumentationen durchzuführen,
8.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,
9.
Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,
10.
die Verwendung von Ausrüstung sowie von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten,
11.
für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen,
12.
Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu veranlassen,
13.
Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheitsübungen unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu überwachen,
14.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen sowie
15.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prüfungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2 zugrunde zu legen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 12  Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“

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(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
2.
einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,
3.
Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen,
4.
Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Überwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen,
5.
mit Fahrzeugen an- und abzulegen,
6.
Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrsrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcenschonend zu führen,
7.
Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren,
8.
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren,
9.
zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren,
10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prüfungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen.
(2) Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.

§ 13  Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 14  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. „Betrieb von Binnenschiffen
und Sicherheit auf Binnen-
schiffen“


mit 40 Prozent,
2. „Planen von Reisen“ mit 25 Prozent,
3. „Durchführen von Reisen“ mit 25 Prozent
sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 15  Mündliche Ergänzungsprüfung

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(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Planen von Reisen“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 16  Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

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Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.

§ 17  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Anlage 1  (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 276 - 287)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
b)
rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich
c)
Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen
d)
Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
e)
im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
f)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen
g)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen
h)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen
i)
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
j)
Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern
k)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen

20
 
   
l)
Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen
m)
im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden
n)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen
o)
Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden
p)
europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
   
   
q)
Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, überprüfen
r)
Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, sowie Einsatz von optischen und akustischen Signalen überwachen
s)
Anweisungen erteilen
t)
Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Ankereinrichtungen, durchführen und überwachen
u)
sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten
v)
Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge verholen
w)
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken navigieren und führen unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in Situationen mit hoher Verkehrsdichte
x)
Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen
y)
Verbände zusammenstellen
z)
Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte planen
  18
2 Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen
b)
Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
   
   
c)
elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
d)
Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Herstellervorgaben sicherstellen
e)
Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie deren Einsatz überwachen
f)
Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen
g)
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
h)
Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
i)
Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebsbereitschaft gewährleisten
j)
Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen planen, aufbauen und trennen sowie überprüfen
k)
vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung durchführen
l)
Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
m)
die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen
n)
Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie ergriffene Maßnahmen dokumentieren
o)
Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeugausrüstung gewährleisten
12
 
3 Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden
b)
Staupläne umsetzen
c)
Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung überwachen
   
   
d)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen
e)
Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen
f)
Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
12  
   
g)
Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung überwachen
h)
Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten sowie Ladungssicherung überwachen
i)
Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungsfürsorge während einer Reise planen und gewährleisten
j)
Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewährleisten
  4
4 Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
b)
Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen
d)
Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
e)
Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen
f)
Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
g)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
h)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen
i)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
j)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
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k)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen
l)
Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
m)
durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren
n)
Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen
o)
Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten
p)
Betriebs- und Hilfs-stoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
q)
Betriebs- und Hilfs-stoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren
r)
Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen
s)
Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
   
5 Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben
b)
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen
c)
Reinigungs- und Wartungs-arbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
d)
Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
e)
Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
10  
6 Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Schadenskontrollen planen, veranlassen und durchführen
b)
Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen
c)
festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Systemen beurteilen
   
   
d)
technische Vorschriften berücksichtigen sowie technische und interne Dokumente auswerten
e)
Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten ergreifen
f)
Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
g)
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
h)
Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und überwachen
i)
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
j)
elektrotechnische, elektronische sowie leittechnische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
k)
Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie Umsetzung von Maßnahmen überwachen
l)
Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und beaufsichtigen
m)
Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicherstellen
n)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
o)
Eigenschaften von Materialien sowie Einsatzmöglichkeiten von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung beurteilen
p)
Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicherstellen
q)
Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
r)
Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen überwachen
s)
Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewährleisten und dokumentieren
 
10
7 Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung, für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden
b)
Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusammenstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend Qualifikationen übertragen
c)
Besatzung in Kommunikations- und Informationssysteme einweisen
d)
Verwendung und Bedienung technischer Geräte und Anlagen organisieren
e)
Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen
f)
Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie Arbeitsabläufe steuern
g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
h)
Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeitssicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz gewährleisten und überwachen
i)
Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und überwachen
j)
für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sorgen
k)
finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und Ausgaben dokumentieren
  14
8 Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten
b)
Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen
c)
mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
d)
bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten
e)
in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
5  
   
f)
eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen und überwachen
g)
Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt erstellen sowie Bordwachen organisieren und dokumentieren
h)
erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in Notfällen planen und gewährleisten
   
   
i)
Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter Anweisungen überwachen
j)
regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheitspersonal organisieren, durchführen und überwachen sowie dokumentieren
k)
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
l)
mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
m)
Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die Stabilität von Fahrgastschiffen beachten
n)
Meldungen für die Beförderung von Personen gemäß Vorgaben vornehmen
o)
Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
  5
9 Transportieren von Gütern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten
b)
betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten
c)
Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
d)
Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern berücksichtigen
e)
Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Umsetzung während Ladevorgängen überprüfen
f)
Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen
g)
Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
  14
10 Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten
b)
Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
c)
Anweisungen erfassen und umsetzen
d)
Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, ansprechen und Maßnahmen ergreifen
e)
Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten
f)
Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
g)
Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
6  
   
h)
gruppendynamische Prozesse unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten und kultureller Identitäten beobachten und analysieren
i)
teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten
j)
Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen
k)
betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Suchtmitteln durchsetzen
l)
Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung und Hygiene organisieren
  5
11 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen
b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c)
Arbeitsergebnisse dokumentieren
d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
e)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren
g)
Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
9  
12 Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
c)
Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten
d)
Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
e)
sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
f)
in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
g)
in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
9  
   
h)
Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen
i)
Unterweisungen durchführen
j)
Krisenbewältigungsübungen organisieren
k)
Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung organisieren, durchführen, überwachen und dokumentieren
   
   
l)
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
m)
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
n)
auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und Seewasserstraßen reagieren
o)
Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten überwachen
  8
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 2 3 4
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
 
   
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
 
   
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
      Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
5 Informieren und Kommunizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen
b)
nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst
c)
Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen
d)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6  

Anlage 2  (zu § 11 Absatz 1)Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen“

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 288 - 289)
Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).
Lfd.
Nr.
Prüfungselemente Kategorie
I-II
1 2 3
 1 auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur navigieren I
 2 die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigen II
 3 den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung tragen und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen I
 4 eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherstellen I
 5 für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug sorgen II
 6 die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt beachten II
 7 die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, unterscheiden II
 8 die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse verstehen II
 9 Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs ergreifen I
10 die Funktionen der Fahrzeugausrüstung verstehen II
11 die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen beachten I
12 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung verstehen II
13 Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten I
14 die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung kontrollieren I
15 verschiedene Güter und deren Eigenschaften unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten II
16 die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität beachten I
17 die effektive Tonnage des Fahrzeugs überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen verwenden I
18 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen verstehen II
19 Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle organisieren und überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituationen zu gewährleisten II
20 mit Fahrgästen in Notsituationen kommunizieren I
21 eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festlegen und überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern II
22 Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) analysieren, um angemessen zu reagieren II
23 mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord verhüten II
24 technische und interne Dokumentation auswerten II
25 ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen gewährleisten II
26 Arbeitsaufträge so festlegen, überwachen und kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen II
27 Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes kaufen und prüfen II
28 sicherstellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden II
29 die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anwenden II
30 ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchsetzen und bei Verstößen angemessen reagieren, Verantwortung übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzeigen II
31 die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord organisieren II
32 nationale und internationale Rechtsvorschriften anwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung ergreifen II
33 die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente kontrollieren und überwachen I
34 die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einhalten, um Unfälle zu vermeiden I
35 alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen kontrollieren und überwachen II
36 Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung kontrollieren II
37 Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einleiten II
38 Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung ergreifen und entsprechende Ausrüstung verwenden II
39 die Umweltschutzgesetze anwenden II
40 Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einsetzen II

Anlage 3  (zu § 12 Absatz 1)Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen“

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 290)
Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).
Lfd.
Nr.
Prüfungselemente
1 2
 1 das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts führen und manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.)
 2 das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchführen
 3 bei Bedarf Navigationssysteme nachjustieren oder neu einstellen
 4 den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise nutzen
 5 die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb nehmen und einstellen
 6 prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind
 7 sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten
 8 eine Fahrweise wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig kontrollieren
 9 zielgerichtet kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze)
10 während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) kommunizieren; Funk/Telefon nutzen
11 eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden benachrichtigen bzw. informieren
12 bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) kommunizieren, um Probleme zu lösen