Eingangsformel |
Inhaltsübersicht |
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
§ 5 Ausbildungsplan |
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 7 Inhalt des Teiles 1 |
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 9 Inhalt des Teiles 2 |
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 11 Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ |
§ 12 Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ |
§ 13 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
1. | „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnen- schiffen“ |
mit 40 Prozent, |
2. | „Planen von Reisen“ | mit 25 Prozent, |
3. | „Durchführen von Reisen“ | mit 25 Prozent sowie |
4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
§ 15 Mündliche Ergänzungsprüfung |
§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 17 Inkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin |
Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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1. bis 24. Monat |
25. bis 42. Monat |
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1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
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20 |
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18 | |||
2 | Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
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12 |
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3 | Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
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12 | |||
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4 | |||
4 | Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
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15 |
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5 | Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
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10 | |
6 | Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
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10 |
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7 | Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
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14 | |
8 | Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
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5 | |
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5 |
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9 | Transportieren von Gütern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
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14 | |
10 | Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
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6 | |
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5 | |||
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
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9 | |
12 | Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
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9 | |
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8 |
Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
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während der gesamten Ausbildung |
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
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4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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1. bis 24. Monat |
25. bis 42. Monat |
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5 | Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
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6 |
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1)Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen“ |
Lfd. Nr. |
Prüfungselemente | Kategorie I-II |
1 | 2 | 3 |
1 | auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur navigieren | I |
2 | die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigen | II |
3 | den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung tragen und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen | I |
4 | eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherstellen | I |
5 | für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug sorgen | II |
6 | die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt beachten | II |
7 | die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, unterscheiden | II |
8 | die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse verstehen | II |
9 | Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs ergreifen | I |
10 | die Funktionen der Fahrzeugausrüstung verstehen | II |
11 | die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen beachten | I |
12 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung verstehen | II |
13 | Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten | I |
14 | die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung kontrollieren | I |
15 | verschiedene Güter und deren Eigenschaften unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten | II |
16 | die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität beachten | I |
17 | die effektive Tonnage des Fahrzeugs überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen verwenden | I |
18 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen verstehen | II |
19 | Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle organisieren und überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituationen zu gewährleisten | II |
20 | mit Fahrgästen in Notsituationen kommunizieren | I |
21 | eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festlegen und überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern | II |
22 | Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) analysieren, um angemessen zu reagieren | II |
23 | mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord verhüten | II |
24 | technische und interne Dokumentation auswerten | II |
25 | ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen gewährleisten | II |
26 | Arbeitsaufträge so festlegen, überwachen und kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen | II |
27 | Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes kaufen und prüfen | II |
28 | sicherstellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden | II |
29 | die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anwenden | II |
30 | ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchsetzen und bei Verstößen angemessen reagieren, Verantwortung übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzeigen | II |
31 | die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord organisieren | II |
32 | nationale und internationale Rechtsvorschriften anwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung ergreifen | II |
33 | die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente kontrollieren und überwachen | I |
34 | die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einhalten, um Unfälle zu vermeiden | I |
35 | alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen kontrollieren und überwachen | II |
36 | Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung kontrollieren | II |
37 | Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einleiten | II |
38 | Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung ergreifen und entsprechende Ausrüstung verwenden | II |
39 | die Umweltschutzgesetze anwenden | II |
40 | Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einsetzen | II |
Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1)Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen“ |
Lfd. Nr. |
Prüfungselemente |
1 | 2 |
1 | das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts führen und manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.) |
2 | das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchführen |
3 | bei Bedarf Navigationssysteme nachjustieren oder neu einstellen |
4 | den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise nutzen |
5 | die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb nehmen und einstellen |
6 | prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind |
7 | sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten |
8 | eine Fahrweise wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig kontrollieren |
9 | zielgerichtet kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze) |
10 | während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) kommunizieren; Funk/Telefon nutzen |
11 | eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden benachrichtigen bzw. informieren |
12 | bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) kommunizieren, um Probleme zu lösen |