BinSchStrO 2012

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO 2012)


Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Änderung durch Art. 2 V v. 18.3.2024 I Nr. 100, Nr. 115 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 V v. 23.7.2024 I Nr. 253 mWv 1.9.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 V v. 18.9.2024 I Nr. 286 mWv 1.10.2024 noch nicht berücksichtigt
    Inhaltsverzeichnis
     
    Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
     
    Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
    § 1.01  Begriffsbestimmungen
    § 1.02  Schiffsführer
    § 1.03  Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
    § 1.04  Allgemeine Sorgfaltspflicht
    § 1.05  Verhalten unter besonderen Umständen
    § 1.06  Benutzung der Wasserstraße
    § 1.07  Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
    § 1.08  Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
    § 1.09  Besetzung des Ruders
    § 1.10  Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
    § 1.11  Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
    § 1.12  Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
    § 1.13  Schutz der Schifffahrtszeichen
    § 1.14  Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
    § 1.15  Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße
    § 1.16  Rettung und Hilfeleistung
    § 1.17  Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
    § 1.18  Freimachen des Fahrwassers
    § 1.19  Besondere Anweisungen
    § 1.20  Überwachung
    § 1.21  Sondertransporte
    § 1.22  Anordnungen vorübergehender Art
    § 1.23  Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
    § 1.24  Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
    § 1.25  Laden, Löschen und Leichtern
    § 1.26  Fahrgeschwindigkeit
    § 1.27  Verbände
     
    Kapitel 2 - Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
    § 2.01  Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
    § 2.02  Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
    § 2.03  Schiffseichung
    § 2.04  Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
    § 2.05  Kennzeichen der Anker
    § 2.06  Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)
    § 2.07  Verhaltenspflichten
     
    Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge
     
    Abschnitt I. - Allgemeines
    § 3.01  Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
    § 3.02  Lichter und Signalleuchten
    § 3.03  Flaggen, Tafeln und Wimpel
    § 3.04  Zylinder, Bälle und Kegel
    § 3.05  Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
    § 3.06
    § 3.07  Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
     
    Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung
     
    Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt
    § 3.08  Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
    § 3.09  Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
    § 3.10  Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
    § 3.11  Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
    § 3.12  Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
    § 3.13  Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
    § 3.14  Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
    § 3.15  Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
    § 3.16  Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
    § 3.17  Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
    § 3.18  Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
    § 3.19  Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
     
    Titel B. - Bezeichnung beim Stillliegen
    § 3.20  Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
    § 3.21  Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
    § 3.22  Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
    § 3.23  Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
    § 3.24  Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
    § 3.25  Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
    § 3.26  Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
     
    Abschnitt III. - Sonstige Bezeichnung
    § 3.27  Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
    § 3.28  Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
    § 3.28a  Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
    § 3.29  Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
    § 3.30  Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
    § 3.31  Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
    § 3.32  Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
    § 3.33  Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
     
    Abschnitt IV. - Pflichten
    § 3.34  Verhaltenspflichten
     
    Kapitel 4 - Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
     
    Abschnitt I. - Schallzeichen (Anlage 6)
    § 4.01  Allgemeines
    § 4.02  Gebrauch der Schallzeichen
    § 4.03  Verbotene Schallzeichen
    § 4.04  Notzeichen
     
    Abschnitt II. - Sprechfunk
    § 4.05  Sprechfunk
     
    Abschnitt III. - Informations- und Navigationsgeräte
    § 4.06  Radar
    § 4.07  Inland AIS und Inland ECDIS
     
    Kapitel 5 - Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
    § 5.01  Schifffahrtszeichen
    § 5.02  Bezeichnung der Wasserstraße
     
    Kapitel 6 - Fahrregeln
     
    Abschnitt I. - Allgemeines
    § 6.01
    § 6.02  Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
    § 6.02a  Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
     
    Abschnitt II. - Begegnen, Kreuzen und Überholen
    § 6.03  Allgemeine Grundsätze
    § 6.03a  Kreuzen
    § 6.04  Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
    § 6.05  Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
    § 6.06
    § 6.07  Begegnen im engen Fahrwasser
    § 6.08  Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
    § 6.09  Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
    § 6.10  Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
    § 6.11  Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
     
    Abschnitt III. - Weitere Regeln für die Fahrt
    § 6.12  Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
    § 6.13  Wenden
    § 6.14  Verhalten vor der Abfahrt
    § 6.15  Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
    § 6.16  Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
    § 6.17  Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
    § 6.18  Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
    § 6.19  Schifffahrt durch Treibenlassen
    § 6.20  Vermeidung von Wellenschlag
    § 6.21  Zusammenstellung der Verbände
    § 6.22  Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
    § 6.22a  Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
     
    Abschnitt IV. - Fähren
    § 6.23  Verhalten der Fähren
     
    Abschnitt V. - Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
    § 6.24  Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
    § 6.25  Durchfahrt unter festen Brücken
    § 6.26  Durchfahren beweglicher Brücken
    § 6.27  Durchfahren der Wehre
    § 6.28  Durchfahren der Schleusen
    § 6.28a  Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
    § 6.29  Reihenfolge der Schleusungen
    § 6.29a  Durchfahren der Schiffshebewerke
     
    Abschnitt VI. - Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
    § 6.30  Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
    § 6.31  Stillliegende Fahrzeuge
    § 6.32  Mit Radar fahrende Fahrzeuge
    § 6.33  Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
    § 6.34  Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
     
    Abschnitt VII. - Pflichten
    § 6.35  Verhaltenspflichten
     
    Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
    § 7.01  Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
    § 7.02  Liegeverbot
    § 7.03  Ankern und Verwendung von Pfählen
    § 7.04  Festmachen
    § 7.05  Liegestellen
    § 7.06  Besondere Liegestellen
    § 7.07  Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
    § 7.08  Wache und Aufsicht
    § 7.09  Verhaltenspflichten
     
    Kapitel 8 - Zusatzbestimmungen
    § 8.01  Höchstabmessungen der Fahrzeuge
    § 8.02  Geschleppte und schleppende Schubverbände
    § 8.03  Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
    § 8.04  Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
    § 8.05  Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
    § 8.06  Kupplungen der Schubverbände
    § 8.07  Sprechverbindung auf Verbänden
    § 8.08  Begehbarkeit der Schubverbände
    § 8.09  Bleib-weg-Signal
    § 8.10  Bade- und Schwimmverbot
    § 8.11  Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
    § 8.12  Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)
    § 8.13  Verbot des Kitesurfens
    § 8.14  Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
    § 8.15  Verhaltenspflichten
     
    Kapitel 9 - Fahrgastschifffahrt
    § 9.01  Fahrpläne
    § 9.02  Anlegestellen
    § 9.03  Schiffsverkehr an den Anlegestellen
    § 9.04  Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
    § 9.05  Zurückweisung von Fahrgästen
    § 9.06  Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
    § 9.07  Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
    § 9.08  Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
     
    Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
     
    Kapitel 10 - Neckar
    § 10.01  Anwendungsbereich
    § 10.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
    § 10.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 10.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 10.05  Bergfahrt
    § 10.06  Begegnen
    § 10.07  Überholen
    § 10.08  Wenden
    § 10.09  Ankern
    § 10.10  Stillliegen
    § 10.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 10.12  Schifffahrt bei Eis
    § 10.13  Nachtschifffahrt
    § 10.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 10.15  Meldepflicht
    § 10.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 10.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 10.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 10.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 10.20  Segeln
    § 10.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 10.22  Regelungen über den Verkehr
    § 10.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 10.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 10.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 10.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 10.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 10.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 10.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 11 - Main
    § 11.01  Anwendungsbereich
    § 11.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
    § 11.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 11.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 11.05  Bergfahrt
    § 11.06  Begegnen
    § 11.07  Überholen
    § 11.08  Wenden
    § 11.09  Ankern
    § 11.10  Stillliegen
    § 11.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 11.12  Schifffahrt bei Eis
    § 11.13  Nachtschifffahrt
    § 11.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 11.15  Meldepflicht
    § 11.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 11.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 11.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 11.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 11.20  Segeln
    § 11.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 11.22  Regelungen über den Verkehr
    § 11.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 11.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 11.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 11.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 11.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 11.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 11.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 12 - Main-Donau-Kanal
    § 12.01  Anwendungsbereich
    § 12.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
    § 12.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 12.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 12.05  Bergfahrt
    § 12.06  Begegnen
    § 12.07  Überholen
    § 12.08  Wenden
    § 12.09  Ankern
    § 12.10  Stillliegen
    § 12.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 12.12  Schifffahrt bei Eis
    § 12.13  Nachtschifffahrt
    § 12.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 12.15  Meldepflicht
    § 12.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 12.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 12.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 12.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 12.20  Segeln
    § 12.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 12.22  Regelungen über den Verkehr
    § 12.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 12.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 12.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 12.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 12.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 12.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 12.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 13 - Lahn
    § 13.01  Anwendungsbereich
    § 13.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
    § 13.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 13.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 13.05  Bergfahrt
    § 13.06  Begegnen
    § 13.07  Überholen
    § 13.08  Wenden
    § 13.09  Ankern
    § 13.10  Stillliegen
    § 13.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 13.12  Schifffahrt bei Eis
    § 13.13  Nachtschifffahrt
    § 13.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 13.15  Meldepflicht
    § 13.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 13.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 13.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 13.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 13.20  Segeln
    § 13.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 13.22  Regelungen über den Verkehr
    § 13.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 13.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 13.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 13.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 13.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 13.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 13.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 14 - Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
    § 14.01  Anwendungsbereich
    § 14.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
    § 14.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 14.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 14.05  Bergfahrt
    § 14.06  Begegnen
    § 14.07  Überholen
    § 14.08  Wenden
    § 14.09  Ankern
    § 14.10  Stillliegen
    § 14.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 14.12  Schifffahrt bei Eis
    § 14.13  Nachtschifffahrt
    § 14.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 14.15  Meldepflicht
    § 14.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 14.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 14.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 14.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 14.20  Segeln
    § 14.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 14.22  Regelungen über den Verkehr
    § 14.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 14.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 14.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 14.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 14.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 14.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 14.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 15 - Norddeutsche Kanäle
    § 15.01  Anwendungsbereich
    § 15.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
    § 15.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 15.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 15.05  Bergfahrt
    § 15.06  Begegnen
    § 15.07  Überholen
    § 15.08  Wenden
    § 15.09  Ankern
    § 15.10  Stillliegen
    § 15.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 15.12  Schifffahrt bei Eis
    § 15.13  Nachtschifffahrt
    § 15.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 15.15  Meldepflicht
    § 15.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 15.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 15.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 15.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 15.20  Segeln
    § 15.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 15.22  Regelungen über den Verkehr
    § 15.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 15.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 15.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 15.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 15.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 15.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 15.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
    § 15.30  Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
     
    Kapitel 16 - Wesergebiet
    § 16.01  Anwendungsbereich
    § 16.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
    § 16.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 16.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 16.05  Bergfahrt
    § 16.06  Begegnen
    § 16.07  Überholen
    § 16.08  Wenden
    § 16.09  Ankern
    § 16.10  Stillliegen
    § 16.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 16.12  Schifffahrt bei Eis
    § 16.13  Nachtschifffahrt
    § 16.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 16.15  Meldepflicht
    § 16.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 16.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 16.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 16.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 16.20  Segeln
    § 16.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 16.22  Regelungen über den Verkehr
    § 16.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 16.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 16.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 16.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 16.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 16.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 16.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 17 - Elbe
    § 17.01  Anwendungsbereich
    § 17.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
    § 17.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 17.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 17.05  Bergfahrt
    § 17.06  Begegnen
    § 17.07  Überholen
    § 17.08  Wenden
    § 17.09  Ankern
    § 17.10  Stillliegen
    § 17.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 17.12  Schifffahrt bei Eis
    § 17.13  Nachtschifffahrt
    § 17.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 17.15  Meldepflicht
    § 17.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 17.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 17.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 17.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 17.20  Segeln
    § 17.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 17.22  Regelungen über den Verkehr
    § 17.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 17.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 17.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 17.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 17.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 17.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 17.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 18 - Ilmenau
    § 18.01  Anwendungsbereich
    § 18.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
    § 18.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 18.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 18.05  Bergfahrt
    § 18.06  Begegnen
    § 18.07  Überholen
    § 18.08  Wenden
    § 18.09  Ankern
    § 18.10  Stillliegen
    § 18.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 18.12  Schifffahrt bei Eis
    § 18.13  Nachtschifffahrt
    § 18.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 18.15  Meldepflicht
    § 18.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 18.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 18.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 18.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 18.20  Segeln
    § 18.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 18.22  Regelungen über den Verkehr
    § 18.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 18.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 18.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 18.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 18.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 18.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 18.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 19 - Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
    § 19.01  Anwendungsbereich
    § 19.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
    § 19.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 19.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 19.05  Bergfahrt
    § 19.06  Begegnen
    § 19.07  Überholen
    § 19.08  Wenden
    § 19.09  Ankern
    § 19.10  Stillliegen
    § 19.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 19.12  Schifffahrt bei Eis
    § 19.13  Nachtschifffahrt
    § 19.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 19.15  Meldepflicht
    § 19.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 19.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 19.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 19.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 19.20  Segeln
    § 19.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 19.22  Regelungen über den Verkehr
    § 19.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 19.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 19.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 19.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 19.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 19.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 19.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 20 - Saar
    § 20.01  Anwendungsbereich
    § 20.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
    § 20.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 20.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 20.05  Bergfahrt
    § 20.06  Begegnen
    § 20.07  Überholen
    § 20.08  Wenden
    § 20.09  Ankern
    § 20.10  Stillliegen
    § 20.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 20.12  Schifffahrt bei Eis
    § 20.13  Nachtschifffahrt
    § 20.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 20.15  Meldepflicht
    § 20.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 20.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 20.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 20.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 20.20  Segeln
    § 20.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 20.22  Regelungen über den Verkehr
    § 20.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 20.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 20.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 20.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 20.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 20.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 20.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 21 - Spree-Oder-Wasserstraße,Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
    § 21.01  Anwendungsbereich
    § 21.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
    § 21.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 21.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 21.05  Bergfahrt
    § 21.06  Begegnen
    § 21.07  Überholen
    § 21.08  Wenden
    § 21.09  Ankern
    § 21.10  Stillliegen
    § 21.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 21.12  Schifffahrt bei Eis
    § 21.13  Nachtschifffahrt
    § 21.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 21.15  Meldepflicht
    § 21.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 21.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 21.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 21.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 21.20  Segeln
    § 21.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 21.22  Regelungen über den Verkehr
    § 21.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 21.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 21.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 21.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 21.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 21.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 21.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 22 - Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
    § 22.01  Anwendungsbereich
    § 22.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
    § 22.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 22.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 22.05  Bergfahrt
    § 22.06  Begegnen
    § 22.07  Überholen
    § 22.08  Wenden
    § 22.09  Ankern
    § 22.10  Stillliegen
    § 22.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 22.12  Schifffahrt bei Eis
    § 22.13  Nachtschifffahrt
    § 22.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 22.15  Meldepflicht
    § 22.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 22.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 22.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 22.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 22.20  Segeln
    § 22.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 22.22  Regelungen über den Verkehr
    § 22.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 22.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 22.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 22.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 22.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 22.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 22.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 23 - Havel-Oder-Wasserstraße
    § 23.01  Anwendungsbereich
    § 23.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
    § 23.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 23.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 23.05  Bergfahrt
    § 23.06  Begegnen
    § 23.07  Überholen
    § 23.08  Wenden
    § 23.09  Ankern
    § 23.10  Stillliegen
    § 23.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 23.12  Schifffahrt bei Eis
    § 23.13  Nachtschifffahrt
    § 23.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 23.15  Meldepflicht
    § 23.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 23.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 23.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 23.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 23.20  Segeln
    § 23.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 23.22  Regelungen über den Verkehr
    § 23.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 23.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 23.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 23.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 23.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 23.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 23.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 24 - Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
    § 24.01  Anwendungsbereich
    § 24.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
    § 24.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 24.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 24.05  Bergfahrt
    § 24.06  Begegnen
    § 24.07  Überholen
    § 24.08  Wenden
    § 24.09  Ankern
    § 24.10  Stillliegen
    § 24.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 24.12  Schifffahrt bei Eis
    § 24.13  Nachtschifffahrt
    § 24.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 24.15  Meldepflicht
    § 24.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 24.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 24.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 24.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 24.20  Segeln
    § 24.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 24.22  Regelungen über den Verkehr
    § 24.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 24.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 24.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 24.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 24.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 24.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 24.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 25 - Saale und Saale-Leipzig-Kanal
    § 25.01  Anwendungsbereich
    § 25.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
    § 25.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 25.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 25.05  Bergfahrt
    § 25.06  Begegnen
    § 25.07  Überholen
    § 25.08  Wenden
    § 25.09  Ankern
    § 25.10  Stillliegen
    § 25.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 25.12  Schifffahrt bei Eis
    § 25.13  Nachtschifffahrt
    § 25.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 25.15  Meldepflicht
    § 25.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 25.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 25.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 25.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 25.20  Segeln
    § 25.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 25.22  Regelungen über den Verkehr
    § 25.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 25.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 25.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 25.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 25.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 25.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 25.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 26 - Grenzgewässer Oder,Westoder und Lausitzer Neiße
    § 26.01  Anwendungsbereich
    § 26.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
    § 26.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 26.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 26.05  Bergfahrt
    § 26.06  Begegnen
    § 26.07  Überholen
    § 26.08  Wenden
    § 26.09  Ankern
    § 26.10  Stillliegen
    § 26.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 26.12  Schifffahrt bei Eis
    § 26.13  Nachtschifffahrt
    § 26.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 26.15  Meldepflicht
    § 26.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 26.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 26.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 26.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 26.20  Segeln
    § 26.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 26.22  Regelungen über den Verkehr
    § 26.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 26.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 26.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 26.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 26.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
    § 26.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 26.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Kapitel 27 - Peene
    § 27.01  Anwendungsbereich
    § 27.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
    § 27.03  Zusammenstellung der Verbände
    § 27.04  Fahrgeschwindigkeit
    § 27.05  Bergfahrt
    § 27.06  Begegnen
    § 27.07  Überholen
    § 27.08  Wenden
    § 27.09  Ankern
    § 27.10  Stillliegen
    § 27.11  Schifffahrt bei Hochwasser
    § 27.12  Schifffahrt bei Eis
    § 27.13  Nachtschifffahrt
    § 27.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 27.15  Meldepflicht
    § 27.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
    § 27.17  Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
    § 27.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
    § 27.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    § 27.20  Segeln
    § 27.21  Bezeichnung der Fahrzeuge
    § 27.22  Regelungen über den Verkehr
    § 27.23  Regelungen zum Sprechfunk
    § 27.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 27.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    § 27.26  Schutz der Kanäle und Anlagen
    § 27.27  Verkehrsbeschränkungen
    § 27.28  Benutzung der Wasserstraßen
    § 27.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
    Dritter Teil - Umweltbestimmungen
     
    Kapitel 28 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
    § 28.01  Behandlung von Schiffsabfällen
    § 28.02  Allgemeine Sorgfaltspflicht
    § 28.03  Sorgfaltspflicht beim Bunkern
    § 28.04  Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
    § 28.05  Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
    Anlage 1  Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)
    Anlage 2
    Anlage 3  Bezeichnung der Fahrzeuge
    Anlage 4
    Anlage 5
    Anlage 6  Schallzeichen
    Anlage 7  Schifffahrtszeichen
    Anlage 8  Bezeichnung der Wasserstraße
    Anlage 9  Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
    Anlage 10  Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.2.2012 +++)
(+++ Text der Einführungsverordnung siehe: BinSchStrEV 2012 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 39 F. 26.11.2021 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)

Inhaltsverzeichnis

Norm in neuem Fenster öffnen
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)1) An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk „ohne Inhalt“ oder „keine besonderen Vorschriften“, da die Nummerierung der Paragrafen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schifffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt Entschließung Nummer 24 vom 15. November 1985 in der vierten revidierten Fassung) folgt bzw. die Sonderkapitel eine einheitliche Gliederungsstruktur enthalten sollen.

§ 1.01  Begriffsbestimmungen

Norm in neuem Fenster öffnen
In dieser Verordnung gelten als:
1.
„Fahrzeug”:

ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb”:

ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.
„Verband”:

ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.
„Schleppverband”:

eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.
„Schubverband”:

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
6.
„Schubleichter”:

ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
7.
„Trägerschiffsleichter”:

ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
8.
„gekuppelte Fahrzeuge”:

eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
9.
„Gelenkverband”:

eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
10.
„schwimmendes Gerät”:

eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;
11.
„schwimmende Anlage”:

eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
12.
„Schwimmkörper”:

ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.
„Fähre”:

ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
14.
„Kleinfahrzeug”:

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a)
ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
b)
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
c)
eine Fähre
d)
ein Schubleichter sowie
e)
ein schwimmendes Gerät;
15.
„Fahrzeug unter Segel”:

ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
16.
„Fahrgastschiff”:

ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;
17.
„Tagesausflugschiff”:

ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
18.
„Fahrgastboot“:

ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
19.
„Personenbarkasse“:

ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
20.
„Sportfahrzeug”:

ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
21.
„Vorspann”:

ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
22.
„stillliegend”:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
23.
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
24.
„Ankern“:

das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;
25.
„Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes“:

die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN;
26.
„Radarfahrt“:

eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
27.
„unsichtiges Wetter“:

ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
28.
„Nacht“:

der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
29.
„Tag“:

der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
30.
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:

ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*);
31.
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:

ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*);
32.
„Funkellicht“:

ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*);
33.
„kurzer Ton“:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
34.
„langer Ton“:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
35.
„Folge sehr kurzer Töne“:

eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
36.
„Fahrwasser“:

der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
37.
„Fahrrinne“:

der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
38.
„rechte Seite/linke Seite“:

die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;
39.
„zu Berg“ oder „Bergfahrt“:

auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als „Bergfahrt“ bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
40.
„zu Tal“ oder „Talfahrt“:

die der Richtung „zu Berg“ oder der „Bergfahrt“ entgegengesetzte Richtung;
41.
„Stoffnummer“:

Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9;
42.
„UN-Nummer“:

vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung;
43.
„Anlage“:

bundeseigene
a)
Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,
b)
wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;
44.
„Kilometerangabe (km-Angabe)“:

bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus;
45.
„diensttuende Mindestbesatzung“:

die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;
46.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;
47.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;
48.
„ADN“:

die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
49.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung":

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
50.
„Binnenschiffspersonalverordnung“:

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
51.
„Rheinschiffspersonalverordnung“:

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
52.
„Sportbootführerscheinverordnung“:

Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
53.
„Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
54.
„Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“:

Regionale Vereinbarung vom 6. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung;
55.
„Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung“:

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
56.
„ES-TRIN“:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;
57.
„ES-RIS“:

Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;
58.
„LNG-System“:

sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
59.
„Bunkerbereich“:

der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
60.
„Flüssigerdgas (LNG)“:

Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.
*) Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert.

§ 1.02  Schiffsführer

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1.
Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Befährt der Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die hierfür erforderliche besondere Berechtigung besitzen. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2, auch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts erforderliche besondere Berechtigung.
2.
Einen Verband darf nur führen, wer hierfür geeignet ist. Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich Führer des Verbandes. Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen. Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.
3.
In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
4.
Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf einem schwimmenden Gerät ferner auch während des Betriebes.
5.
Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Der Führer eines Verbandes ist für die Befolgung der für diesen geltenden Bestimmungen verantwortlich; insoweit steht er dem Schiffsführer gleich. In einem Schleppverband hat der Schiffsführer eines geschleppten Fahrzeugs die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; er hat jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.
6.
Ist für ein stilliegendes Fahrzeug oder einen stillliegenden Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
7.
Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b)
unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
8.
Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.
9.
Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür geeigneten Person steht und der Führer eines Verbandes rechtzeitig bestimmt wird.

Fussnoten:

§ 1.02 Nr. 6 Kursivdruck: Müsste richtig „stillliegendes" lauten

§ 1.03  Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

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1.
Jedes Mitglied der Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Es hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
2.
Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer oder in seiner Vertretung oder seinem Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.
3.
Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art verantwortlich.
4.
Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b)
unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
5.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b)
unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

§ 1.04  Allgemeine Sorgfaltspflicht

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Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
1.
die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,
2.
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,
3.
die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und
4.
jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.

§ 1.05  Verhalten unter besonderen Umständen

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Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06  Benutzung der Wasserstraße

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1.
Unbeschadet der für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Einschränkungen muss der Schiffsführer sicherstellen, dass Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind. Satz 1 gilt hinsichtlich der Geschwindigkeit für die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entsprechend. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind.
2.
Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die in den zusätzlichen Bestimmungen für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen festgesetzten Abmessungen und Abladetiefen überschreitet, zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 1.07  Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

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1.
Ein Fahrzeug darf nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2.
Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten, Videoanlagen oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.
3.
Die Ladung darf die Stabilität eines Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
4.
Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen. Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a)
höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder
b)
vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.
5.
Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, darf nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord haben.
6.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist und ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat.
7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
a)
die freie Sicht durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt ist,
b)
die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
c)
die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist.
8.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
b)
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,
c)
die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und
d)
der Nachweis nach Nummer 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann.

§ 1.08  Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

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1.
Ein Fahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
2.
Die Besatzung eines Fahrzeugs muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit aller an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
3.
Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entsprechen und Besatzung und Betrieb den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügen.
4.
Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder einem Alter bis zu sechs Jahren sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.
5.
Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
a)
beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,
b)
beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
c)
beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,
d)
bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
e)
bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, und
f)
wenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
6.
Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen in folgenden Fällen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:
a)
beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b)
bei Aufenthalt in einem Beiboot,
c)
bei einer Arbeit außenbords und
d)
bei einem Aufenthalt oder einer Arbeit an Deck oder im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
Die Mitglieder der Besatzung dürfen Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
7.
Der Schiffsführer
a)
darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
b)
hat sicherzustellen, dass
aa)
die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 nur in den dort genannten Fällen und nur bei Vorliegen eines der dort genannten Betriebszustände geöffnet oder teilweise entfernt werden,
bb)
die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 sofort wieder geschlossen oder gesetzt werden, wenn die dort genannten Betriebszustände nicht mehr vorhanden sind,
cc)
die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord in den in Nummer 6 Satz 1 genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,
dd)
Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchgeführt werden, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
8.
Der Eigentümer und der Ausrüster müssen jeweils sicherstellen, dass die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.

§ 1.09  Besetzung des Ruders

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1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
3.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4.
Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.
5.
Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:
     
Bundeswasserstraße km Beschränkungen
Aller 0,25 – 49,65 (Schleuse
Hademstorf)

49,65 - 117,00
nur bis zu einem Wasserstand
von 200 cm am Pegel Celle

nur bis zu einem Wasserstand
von 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal 0,00 – 2,10  
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 1,00 – 21,80  
Dahme-Wasserstraße 10,30 – 14,75 (Krimnicksee,
Krüpelsee)
 
Ems 44,78 bis 124,00 nur bis zu einem Wasserstand
von 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanal volle Länge  
Fulda bis 108,78  
Hohennauener Wasserstraße 1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40  
Lahn -11,08 – 135,96  
Main Altarm Steinheimer Bogen
57,90 – 58,30
 
Obere Havel-Wasserstraße Großer Labussee von 86,35 – 92,08,
Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
 
Peene 0,95 – 104,60  
Regnitz 7,43 – 6,41  
Roßdorfer Altkanal 0,90 – 6,86  
Ruhr 11,70 – 12,21 nur bis zu einem Wasserstand
von 267 cm am Pegel Hattingen
Saale 36,65 – 93,60
95,80 – 120,00
 
Sagter Ems Leda – Einmündung bis
Elisabethfehnkanal
 
Stadttrave 0,09 – 2,65  
Stichkanal Osnabrück 1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)  
Stör-Wasserstraße 20,00 – 44,70  
Storkower Gewässer 0,00 – 2,70 (Langer See)
3,90 – 7,00 (Wolziger See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Teupitzer Gewässer 0,00 – 6,63 (Huschtesee,
Schmöldesee, Hölzerner See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend-
see – Wusterwitzer See
1,50 (Großer Wusterwitzer See,
Straßenbrücke Plaue –
Wusterwitz) – km 3,93
 
Werra 0,78 – 89,00  
Weser 0,00 – 204,30  
Zernsdorfer Lanke 0,00 – 3,00  
Ziegelsee 26,50 – 30,37  
     
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn
a)
der Rudergänger
aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b)
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.

§ 1.10  Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

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1.
Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
a)
Urkunden zum Fahrzeug:
aa)
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;
bb)
der Eichschein des Fahrzeugs;
cc)
die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung.
b)
Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:
aa)
das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers;
bb)
der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung;
cc)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers;
dd)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung;
ee)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
ff)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
gg)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;
hh)
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;
ii)
bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind;
jj)
das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
c)
Urkunden zum Fahrtgebiet:
die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf.
d)
Urkunden und Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten:
aa)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;
bb)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;
cc)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;
dd)
die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;
ee)
ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung.
e)
Urkunden und Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs:
aa)
die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;
bb)
die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;
cc)
die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;
dd)
die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll;
ee)
die Unterlagen über elektrische Anlagen;
ff)
das Zeugnis über die Drahtseile;
gg)
die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;
hh)
die Prüfbescheinigung über Krane;
ii)
die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;
jj)
die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;
kk)
die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameterprotokolls oder ein Wartungsnachweis;
ll)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle.
f)
Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:
aa)
die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden und Unterlagen;
bb)
bei Containerbeförderung
aaa)
die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs;
bbb)
das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;
cc)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch.
Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung, die der Anforderung des Musters des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden.
2.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE
SCHIFFSNUMMER:
______________________________________
SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS ______________________________________
– NUMMER: ______________________________________
– SUK: ______________________________________
– GÜLTIG BIS: ______________________________________
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.
3.
Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben.
4.
Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist.
5.
Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
6.
Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.
8.
Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe dd, ee, ii und kk.
9.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen oder Formaten zur Verfügung gestellt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerschein-verordnung handelt, und Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.

§ 1.11  Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

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Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord jedes Fahrzeugs ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen im Rahmen des § 1.22 Nummer 3 für die befahrene Strecke erlassenen Rechtsverordnungen befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
Kleinfahrzeuge und
2.
Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.

§ 1.12  Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

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1.
Ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04 verursachen kann, darf nicht über die Bordwand eines Fahrzeugs, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinausragen.
2.
Ein aufgeholter Anker darf nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3.
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
4.
Trifft der Schiffsführer eines Fahrzeugs während der Fahrt in einer Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.
5.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04 verursachen kann, nicht über die Bordwand eines Fahrzeugs, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinausragt und ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder den Kiel eines Fahrzeugs reicht.

§ 1.13  Schutz der Schifffahrtszeichen

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1.
Es ist verboten, ein Schifffahrtszeichen, insbesondere eine Tonne, eine Schwimmstange, eine Bake, oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszeichen, zum Festmachen oder Verholen zu benutzen, es zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
2.
Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.
3.
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen, insbesondere Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne oder Zerstörung eines Zeichens, feststellt.

§ 1.14  Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

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Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.

§ 1.15  Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße

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1.
Es ist verboten, einen festen Gegenstand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
2.
Ist ein derartiger Gegenstand oder anderer Stoff frei geworden oder droht er frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art des Gegenstandes oder der Flüssigkeit so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.16  Rettung und Hilfeleistung

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1.
Der Schiffsführer muss bei einem Unfall, der die Besatzung oder Fahrgäste gefährdet, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.
2.
Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht infolge des Unfalls eine Sperrung des Fahrwassers oder einer Schleuse nach § 6.28 Nummer 1, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.
3.
Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

§ 1.17  Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen

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1.
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder gesunkenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei sorgen. Er oder das von ihm bestimmte Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis Beschäftigte der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei ihm gestatten, sich zu entfernen.
2.
Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muss der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, dass diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
3.
Ereignet sich der Unfall im Sinne der Nummer 1 oder des § 1.16 in einer Schleuse nach § 6.28 Nummer 1, muss der Schiffsführer die Schleusenaufsicht unverzüglich benachrichtigen.
4.
Ereignet sich der Unfall im Sinne der Nummer 1 oder des § 1.16 oder eine Störung des Verkehrs oder des Betriebes im Bereich einer selbstbedienten oder automatisierten Schleuse, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei benachrichtigen.
5.
Die Nummern 1 bis 4 gelten auch, wenn infolge eines Unfalls die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt wird.

§ 1.18  Freimachen des Fahrwassers

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1.
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist freizumachen.
2.
Nummer 1 gilt entsprechend, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

§ 1.19  Besondere Anweisungen

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Der Schiffsführer hat eine Anweisung zu befolgen, die ihm von einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erteilt wird.

§ 1.20  Überwachung

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Der Schiffsführer hat einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle, oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere sein sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit er die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der übrigen auf den Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Regelwerke überwachen kann.

§ 1.21  Sondertransporte

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1.
Als Sondertransport gilt die Fortbewegung
a)
eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der nicht den Anforderungen des § 1.06 Nummer 1 und des § 1.08 Nummer 1 entspricht,
b)
einer schwimmenden Anlage, eines Wasserflugzeuges oder Flugbootes außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes oder von Außenstart- und Außenlandegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes, eines Bodeneffektfahrzeugs, Luftkissenfahrzeugs, Tragflächenfahrzeugs oder eines Fahrzeugs, das geeignet ist, unter Wasser zu verkehren, soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zulassungspflichtig ist,
c)
eines Schwimmkörpers, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung einer Anlage ausgeschlossen ist.
2.
Ein Sondertransport darf nur mit Erlaubnis der Behörden, die für die jeweils zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen. § 1.06 Nummer 2 bleibt unberührt. Für jeden Sondertransport hat der Eigentümer und der Ausrüster jeweils unter Berücksichtigung des § 1.02 einen Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.22  Anordnungen vorübergehender Art

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1.
Der Schiffsführer muss eine von der zuständigen Behörde erlassene Anordnung vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bekannt gemacht worden ist.
2.
Eine Anordnung nach Nummer 1 kann insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit einem zu tiefgehenden Fahrzeug untersagen.
3.
Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um
a)
in dringenden Fällen oder
b)
zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre.

§ 1.23  Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

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Eine sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit oder sonstige Veranstaltung, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen.

§ 1.24  Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge

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1.
Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen oder der Fischereiaufsicht der Länder sind von der Beachtung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2.
Dies gilt auch für ein Wasserrettungsfahrzeug einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Körperschaft oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

§ 1.25  Laden, Löschen und Leichtern

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1.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann.
2.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug entgegen Nummer 1 oder 2 geladen, gelöscht oder geleichtert wird.

§ 1.26  Fahrgeschwindigkeit

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Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 10.04 Nummer 1 und 2, §§ 11.04, 12.04 Nummer 1, § 13.04 Nummer 1, §§ 14.04, 15.04 Nummer 1 bis 4, § 16.04 Nummer 1 bis 3, §§ 18.04, 19.04 Nummer 1 und 2, § 20.04 Nummer 1, § 21.04 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, § 22.04 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, § 23.04 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 24.04 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3, 4, 5 Satz 1, § 25.04 Nummer 1 und 2, § 26.04 Nummer 1 und § 27.04 Nummer 1 und 2 gelten nicht
1.
für ein Kleinfahrzeug, das einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken zieht,
2.
für ein Wassermotorrad auf den durch das Zeichen E.22 freigegebenen Strecken,
3.
für ein Fahrzeug mit Sondererlaubnis von der zuständigen Behörde.

§ 1.27  Verbände

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Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 2.01  Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

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1.
An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder unmittelbar auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern auf dem Schiffskörper folgende Kennzeichen angebracht sein:
a)
Der Name des Fahrzeugs, der auch eine Devise sein kann.
Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln an der Seite, an der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist Folgendes anzubringen:
aa)
der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer, oder
bb)
die Registernummer, gefolgt von dem Buchstaben oder der Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).
b)
Der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs.
Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).
c)
Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI).
Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach Maßgabe der in Satz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen anzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.
2.
Darüber hinaus muss an jedem Fahrzeug, das zur
a)
Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen nach außen sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern,
b)
Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord nach außen an gut sichtbarer Stelle
angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.
3.
Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind – soweit sie Buchstaben enthalten – in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.

Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4.
Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite des Fahrzeugs von beiden Seiten gut sichtbar angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.

§ 2.02  Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

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1.
Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts oder eines vergleichbaren Kleinfahrzeugs, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit seinem Namen oder seiner Devise.

Der Name ist außen an dem Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem Kleinfahrzeug anzubringen.
2.
Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
3.
Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01.

§ 2.03  Schiffseichung

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Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss geeicht sein.

§ 2.04  Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

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1.
An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei einem Seeschiff ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
2.
An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs –, dessen Tiefgang 1,00 m überschreiten kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

§ 2.05  Kennzeichen der Anker

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1.
Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.
2.
Abweichend von Nummer 1 sind bei einem Anker, der sich am 14. Oktober 2021 an Bord eines Fahrzeugs befindet, weiterhin die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig. Wird die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung geändert, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
3.
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, gilt nicht für Anker eines Kleinfahrzeugs oder eines Seeschiffes. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind.

§ 2.06  Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)

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1. Ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, muss ein Kennzeichen tragen. 65  
2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Längsseite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.  
3.
Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
4.
Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

§ 2.07  Verhaltenspflichten

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1.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
b)
das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,
c)
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
2.
Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn
a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
b)
das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,
c)
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

§ 3.01  Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)

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1.
In diesem Kapitel gelten als
a)
„Topplicht“:

ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°
und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30’ hinter die Querlinie,
und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
b)
„Seitenlichter“:

an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes
helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von
112°30’, das heißt von Voraus bis 22°30’ hinter die Querlinie auf
der Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogen
sichtbar ist;
c)
„Hecklicht“:

ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht,
das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30’ von
Achteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
d)
„von allen Seiten sichtbares Licht“:

ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist.
 
2.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
3.
Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140,00 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
4.
Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten.
5.
Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02  Lichter und Signalleuchten

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1.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
2.
Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2012 oder am 6. Oktober 2018 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
3.
Die Nachtbezeichnung eines stillliegenden nicht motorisierten Fahrzeugs braucht nicht den Anforderungen der Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von mindestens 1 000,00 m haben.

§ 3.03  Flaggen, Tafeln und Wimpel

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1.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss eine in dieser Verordnung vorgeschriebene Flagge oder Tafel rechteckig sein.
2.
Die Farben einer Flagge, einer Tafel oder eines Wimpels dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3.
Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 2 müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
a)
bei einer Flagge oder Tafel, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit ist,
b)
bei einem Wimpel, wenn seine Länge mindestens 1,00 m und seine Breite an der Seite, an der der Wimpel befestigt ist, mindestens 0,50 m beträgt.

§ 3.04  Zylinder, Bälle und Kegel

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1.
Ein in dieser Verordnung vorgeschriebener Zylinder, Ball oder Kegel darf durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.
Die Farben der Sichtzeichen nach Nummer 1 dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3.
Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:
a)
für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
b)
für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;
c)
für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
d)
für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
4.
Für ein Kleinfahrzeug dürfen entgegen Nummer 3 Sichtzeichen mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.

§ 3.05  Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

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1.
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen zu gebrauchen oder Lichter oder Sichtzeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug oder zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter oder Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Sichtzeichen führen kann.

§ 3.06

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(ohne Inhalt)

§ 3.07  Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen

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1.
Es ist verboten, ein Licht, einen Schweinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden kann, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschweren kann.
2.
Es ist verboten, ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er blendet und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert.

§ 3.08  Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)

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1.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt
werden muss;
b)
die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei
Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m
tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen
müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das
Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.
Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt
und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne
Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen
werden kann;
c)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff.
 
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als
110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen
und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere
Licht.
 
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.

§ 3.09  Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

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1.
An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
a)
bei Nacht:
aa)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08
Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses
muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach
Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt
werden;
bb)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein
gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender
Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen
werden kann.
 
Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muss die Lichter ebenfalls führen.
b)
bei Tag:

einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.  4  
Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.
2.
Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
a)
bei Nacht:

ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten
Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als
die Seitenlichter gesetzt werden;
 
b)
bei Tag:

den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b.  
Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3.
Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
a)
bei Nacht:

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht; dieses muss
nach hinten und kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;
 
b)
bei Tag:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er
von allen Seiten sichtbar ist.
 
Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedoch
a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss
sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf
der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;

 
b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits
verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle
nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
 
   
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
 
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehr
als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des
Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses
Licht zu führen.
 
Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.
5.
Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.
6.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

§ 3.10  Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)

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1.
Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
 
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
bb)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
 
2.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen.
 
3.
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein.
 
4.
Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
 

§ 3.11  Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)

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1.
Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch
an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht
nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;
 
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter
müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und
zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das
niedrigste Topplicht;
c)
auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
 
2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

§ 3.12  Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)

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1.
Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein;
b)
ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
 
2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.

§ 3.13  Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

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1.
Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
entweder
a)
ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter
und mindestens 1,00 m vor diesen;
b)
Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen in
gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des
Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein,
dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von
Steuerbord gesehen werden kann;
c)
ein Hecklicht;
 
oder
d)
ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher als
die Seitenlichter;
e)
Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese können
aa)
in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse
des Fahrzeugs
oder
bb)
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am
oder nahe am Bug in der Schiffsachse
gesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sie
innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von
Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
 
f)
ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen,
dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen
Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
 
2.
Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.
3.
Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug muss
bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht
führen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs.
 
4.
Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht führen: entweder
a)
die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht
 
oder
b)
diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne
am Topp
 
oder
c)
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und
bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites
weißes gewöhnliches Licht zeigen.
 
5.
Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes
Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes
gewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraus-
setzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung
eines anderen Fahrzeugs zu zeigen.
 
6.
Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenantrieb
fährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten,
so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist,
führen.
 

§ 3.14  Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

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1.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a)
bei Nacht:
ein blaues Licht;
 
b)
bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
 
Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt
werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauen
Kegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel auf
dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden,
dass der Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
 
sichtbar ist.  
2.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a)
bei Nacht:
zwei blaue Lichter;  
b)
bei Tag:
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.  

Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an
einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand
zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten
geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht
eingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1
Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je
zwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so
hoch geführt werden, dass die Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
 
sichtbar sind.  
3.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a)
bei Nacht:
drei blaue Lichter;  
b)
bei Tag:
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.  
Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m
an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand
zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten
geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht
eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei
blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch
geführt werden, dass die Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
 
sichtbar sind.  
4.
Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge im Sinne der Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach der Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.

     
     
5.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.

     
6.
Ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, das, der oder die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7.
Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen muss, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, hat bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 zu führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
8.
Die Lichtstärke der in den Nummern 1 bis 7 vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15  Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)

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Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch,
dass er von allen Seiten sichtbar ist,
 



führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.

§ 3.16  Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

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1.
Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
nicht überschreitet;
b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.
 
2.
Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht
mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
 

3.
Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
die Lichter nach Nummer 1;
b)
die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
 

§ 3.17  Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)

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Ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch eine Stelle, an der eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, muss in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag

einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist, führen.  

§ 3.18  Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)

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1.
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
a)
bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;  
b)
bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird.
 
Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
2.
Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.19  Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)

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Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht

von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl,
um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.
 

§ 3.20  Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)

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1.
Mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge muss ein Fahrzeug beim Stillliegen bei Nacht

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der
Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der
Einsenkungsmarken
 


führen. Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und dem Achterschiff geführt werden.
2.
Ein Kleinfahrzeug – mit Ausnahme eines Beibootes – muss beim Stillliegen bei Nacht

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht
auf der Fahrwasserseite führen.
 
3.
Die in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn
a)
das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen,
b)
sich das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stillliegt oder
c)
das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.
4.
Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach den Nummern 1 oder 2 befreien.

§ 3.21  Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)

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Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.


 

 
 
 

 
 
 

 
 

§ 3.22  Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)

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1.
Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.

Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.
 
2.
Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter
nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,
sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.
 

§ 3.23  Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)

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Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage beim Stillliegen bei Nacht

von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender
Zahl, um ihre fahrwasserseitigen Umrisse kenntlich zu machen,
 


führen. Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 erfüllt sind. Wenn durch die Lage des Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage eine Behinderung des Schiffsverkehrs ausgeschlossen und dieser oder diese nicht über Gebühr durch die Schifffahrt gefährdet ist, kann die zuständige Behörde für einzelne Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen das Stillliegen ohne Beleuchtung zulassen.

§ 3.24  Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)

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1.
Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
2.
Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:
a)
bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in
ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
 
b)
bei Tag:

durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich
zu machen.
 
3.
Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

§ 3.25  Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

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1.
Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegt, muss führen:
a)
nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
aa)
bei Nacht:

übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei
grüne helle Lichter;
 
bb)
bei Tag:

entweder
aaa)
das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7)
 
oder
bbb)
zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem
Abstand von 1,00 m
 
und gegebenenfalls
b)
nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa)
bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in
gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht;
 
bb)
bei Tag:

entweder
aaa)
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie
das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb Dreifachbuchstabe aaa
 
oder
bbb)
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.
 
Wenn das in Satz 1 genannte Fahrzeug gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden muss, muss es führen:
a)
nach der Seite oder den Seiten, an der die Durchfahrt frei ist:
aa)
bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches
Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das
rote Licht 1,00 m über dem weißen;
 
bb)
bei Tag:

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte
weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die
obere rot, die untere weiß,
 
b)
nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa)
bei Nacht:

ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht;
bb)
bei Tag:

eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die weiß-rote Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Die Bezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2.
Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

     
3.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.

§ 3.26  Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)

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1.
Ein stillliegendes Fahrzeug, dessen Anker so ausgeworfen sind, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette die Schifffahrt gefährden kann, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Nacht führen:

ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches
Licht 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nummer 1 oder, wenn zwei
Stillliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am
nächsten liegt.
 
2.
Wenn in den Fällen des § 3.23 ein Anker so ausgeworfen ist, dass die Schifffahrt gefährdet sein kann, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch

zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in
einem Abstand von 1,00 m übereinander angebracht sind, ersetzt
werden.
 
3.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.

     
4.
Wenn ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette eines schwimmenden Gerätes die Schifffahrt gefährden kann, ist er, es oder sie zu bezeichnen:
a)
bei Nacht:

durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht;  
b)
bei Tag:

durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor.  

§ 3.27  Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)

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Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.

     

§ 3.28  Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)

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Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt, kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

     

§ 3.28a  Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr

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1.
Ein Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr führt während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 und 1,00 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.
2.
Das Fahrzeug nach Nummer 1 verhält sich während der Fahrt grundsätzlich wie ein Kleinfahrzeug. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nummer 1 und 4.

§ 3.29  Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)

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1.
Ein in Fahrt befindliches oder stillliegendes Fahrzeug, ein in Fahrt befindlicher oder stillliegender Schwimmkörper oder eine in Fahrt befindliche oder stillliegende schwimmende Anlage, das, der oder die gegen Sog und Wellenschlag eines vorbeifahrenden Fahrzeugs oder Schwimmkörpers geschützt werden will, kann zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
a)
bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder
ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht 1,00 m
über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und
nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
 
b)
bei Tag:

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß
ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten
sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander,
die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.

Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
 

2.
Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:
a)
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die schwer beschädigt ist oder das, der oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligt, sowie ein manövrierunfähiges Fahrzeug;
b)
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 3.25 bleibt unberührt.

§ 3.30  Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)

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1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
a)
bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;  
b)
bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen
geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
 
2.
Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31  Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)

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1.
Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
a)
einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder
 
b)
einem schwarzen Sinnbild einer rufenden Person, die eine Hand abwehrend hochhält,
 
angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 3.32  Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)

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1.
Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
a)
zu rauchen,
b)
ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen
a)
eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder
 
b)
ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe
 
abgebildet ist, angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 3.33  Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)

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1.
Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs durch andere Vorschriften oder durch besondere Anforderungen der zuständigen Behörde verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse

eine quadratische Tafel, darunter ein dreieckiges Zusatzschild führen.  
Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes „P“ im Mittelfeld. Das dreieckige Zusatzschild ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten ist.
2.
Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3.
Dieser Paragraf gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände oder gekuppelten Fahrzeuge.

§ 3.34  Verhaltenspflichten

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, § 3.17, § 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in den in § 3.09 Nummer 1 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 4, § 3.13 Nummer 1 bis 6, § 3.14 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, und § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
4.
Der Schiffsführer darf das Fahrzeug nur führen, wenn
a)
dessen Lichter gemäß § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b)
dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen,
c)
dessen Nachtbezeichnung die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat.
5.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten
a)
Flaggen, Tafeln und Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1 bis 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3 entsprechen und
b)
Zylinder, Bälle und Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 und 3 entsprechen.
6.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder dem Verband in den in § 3.20 Nummer 1 und 2, § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7, § 3.22 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 3.24 Nummer 1 und 2, § 3.25 Nummer 1 und 2 und § 3.26 Nummer 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird.
7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
8.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist.
9.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot
a)
des Betretens nach § 3.31 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
b)
zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und
c)
des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird.
10.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
11.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
12.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des oder der bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
13.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist.
14.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
dessen Lichter nach § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b)
dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen,
c)
dessen Nachtbezeichnung die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.

§ 4.01  Allgemeines

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1.
Soweit in dieser Verordnung das Geben eines Schallzeichens und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, muss es wie folgt gegeben werden:
a)
auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, mittels eines mechanisch betriebenen Schallgerätes, das genügend hoch angebracht ist, dass sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach achtern frei ausbreiten kann;
b)
auf einem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb und auf einem Kleinfahrzeug mittels eines Schallgerätes, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.
2.
Auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss gleichzeitig mit einem Schallzeichen ein gleich langes Lichtzeichen gegeben werden, das gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein muss. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für Glockenzeichen.
3.
Fahren Fahrzeuge in einem Verband, ist ein vorgeschriebenes Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei einem Schleppverband von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
5.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass ein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in den Nummern 1, 2 Satz 1 und Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art und Weise abgegeben wird.

§ 4.02  Gebrauch der Schallzeichen

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1.
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben.
2.
Ein Kleinfahrzeug kann erforderlichenfalls die allgemeinen Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass nach Nummer 1 vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden.

§ 4.03  Verbotene Schallzeichen

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1.
Es darf kein anderes als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder unter Umständen gebraucht werden, für die es durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land darf jedoch auch ein anderes Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04  Notzeichen

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1.
Ein Fahrzeug, das Hilfe durch ein Schallzeichen herbeirufen will, insbesondere, wenn das Fahrzeug in Not oder ein Mensch über Bord gefallen ist, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2.
Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

§ 4.05  Sprechfunk

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1.
Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden:
a)
nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) erläutert ist,
b)
nach dieser Verordnung und
c)
nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.
Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.
2.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät, darf nur fahren, wenn es mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss eine Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Schiff-Schiff und die andere Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3.
Eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb darf nur fahren, wenn sie oder es mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch während des weiteren Betriebes der Fähre außerhalb der Fahrt.
4.
Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
5.
Zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs sind die Antennen der Sprechfunkanlagen in Engstellen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen, die Antennen der Sprechfunkanlagen senkrecht zu stellen.
6.
Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
7.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 Satz 2 und 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 und 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden.
8.
Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass
a)
die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und
b)
sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.
9.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder einer schwimmenden Anlage nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist und
b)
die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.

§ 4.06  Radar

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1.
Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn
a)
es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein,
b)
sich an Bord eine Person befindet, die
aa)
ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
bb)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder
cc)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt.
Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet.
2.
Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird.
4.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und
b)
das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt
ist.

§ 4.07  Inland AIS und Inland ECDIS

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Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-DattelnKanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:
1.
Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
a)
ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b)
ein Kleinfahrzeug,
c)
einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d)
ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,
e)
eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist.
2.
Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
a)
das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
b)
das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)
es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
d)
die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
b)
für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3.
Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre.
4.
Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
a)
User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b)
Schiffsname;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;
d)
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e)
Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f)
Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g)
Position im Kartenstandard WGS 84;
h)
Geschwindigkeit über Grund;
i)
Kurs über Grund;
j)
Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k)
Navigationsstatus nach Anlage 9;
l)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9;
m)
Rufzeichen.
5.
Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
a)
Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
b)
Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;
d)
Navigationsstatus nach Anlage 9;
e)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.
6.
Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden:
a)
Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
b)
nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
c)
AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2*) (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
7.
Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8.
Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b)
das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)
immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
d)
die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
e)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
10.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug
aaa)
mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bbb)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und
ccc)
in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
bb)
das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und
cc)
die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und
b)
in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.
11.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug
aa)
mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bb)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und
cc)
in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist und
b)
das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht.
* amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

§ 5.01  Schifffahrtszeichen

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1.
Anlage 7 enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von der zuständigen Behörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angeordnet werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2.
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person die Anordnung zu befolgen sowie auf die Empfehlung und den Hinweis zu achten, die oder der ihnen durch ein auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachtes Zeichen nach Nummer 1 erteilt oder gegeben wird.

§ 5.02  Bezeichnung der Wasserstraße

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1.
Anlage 8 enthält die Schifffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schifffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schifffahrtszeichen verwendet werden.
2.
Anlage 8 bestimmt zudem die Schifffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

§ 6.01

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(ohne Inhalt)

§ 6.02  Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

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1.
Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss
a)
einem Fahrzeug, das das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigt, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen,
b)
allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht. Sofern aus nautischen Gründen die Fahrregel des Satzes 1 Buchstabe a nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug oder der ausweichpflichtige Verband rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es oder er ausweichen will.
2.
Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden. Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden.
3.
Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 darf ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 vor einem Badeufer oder einem Zeltplatz sowie in der Nähe von einem erkennbar ausgelegten Angel- oder sonstigen Fischereifanggerät nur so schnell fahren, dass seine Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren eines anderen Fahrzeugs oder eines Kleinfahrzeugs oder das Umherfahren in der Nähe eines Fischereifanggerätes ist verboten. Beim Vorbeifahren an einer Person muss der Abstand so groß sein, dass sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

§ 6.02a  Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

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1.
Ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss einem Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb ausweichen.
2.
Ein Kleinfahrzeug, das weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fährt, muss einem unter Segel fahrenden Kleinfahrzeug ausweichen.
3.
Ein Kleinfahrzeug, das nach Nummer 1 oder 2 ausweichpflichtig ist, muss beim Begegnen seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Sofern diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will. Außerdem kann das nach Satz 1 oder 2 beabsichtigte Ausweichen durch das Geben der in § 4.02 Nummer 2 vorgesehenen Schallzeichen angezeigt werden.
4.
Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a)
wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
b)
wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.
Satz 1 gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren. Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
5.
Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a)
wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b)
wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
c)
wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt. Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
6.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.
7.
Die Nummern 1 bis 6 gelten hinsichtlich eines Verbandes im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 entsprechend.

§ 6.03  Allgemeine Grundsätze

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1.
Das Begegnen, Kreuzen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
2.
Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
3.
Beim Begegnen, Kreuzen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

§ 6.03a  Kreuzen

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1.
Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, sofern es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem Fahrzeug vermeiden.
2.
Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.02a, 6.13, 6.14 und 6.16.
*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

§ 6.04  Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)

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1.
Beim Begegnen muss der Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs dem Talfahrer einen geeigneten Weg freilassen.
2.
Ein Bergfahrer, der einen Talfahrer an Backbord vorbeifahren lässt, gibt kein Zeichen.
3.
Ein Bergfahrer, der einen Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lässt, muss rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:
a)
bei Nacht:

ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel
gekoppelt sein darf;
 
b)
bei Tag:

eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht
gekoppelt ist.
 
Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5,00 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von Voraus und von Achteraus sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, dass der Bergfahrer seine Absicht anzeigen will, auch weiterhin einen Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
4.
Ist zu befürchten, dass die Absicht des Bergfahrers von dem Talfahrer nicht verstanden worden ist, muss der Bergfahrer folgende Zeichen geben:
a)
„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
b)
„zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5.
Unbeschadet des § 6.05 muss der Talfahrer den Weg nehmen, den ihm der Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weist; er muss die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat.
*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

§ 6.05  Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen

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1.
Abweichend von § 6.04 kann
a)
ein zu Tal fahrendes Fahrgastschiff, das einen regelmäßigen Dienst versieht und dessen höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn es an einer Landebrücke anlegen will, die an dem von dem Bergfahrer gehaltenen Ufer liegt,
b)
ein zu Tal fahrender Schleppverband, der zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten will,
von dem Bergfahrer verlangen, ihm einen anderen Weg freizulassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für ihn nicht geeignet ist. Er darf dies jedoch nur, nachdem er sich vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
2.
In den Fällen der Nummer 1 muss der Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
a)
„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
b)
„zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
3.
Der Bergfahrer muss dem Verlangen des Talfahrers entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
a)
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie „einen kurzen Ton“ geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 entfernen;
b)
soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 geben.
4.
Ist zu befürchten, dass die Absichten des Talfahrers von dem Bergfahrer nicht verstanden worden ist, muss der Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.
*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

§ 6.06

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(ohne Inhalt)

§ 6.07  Begegnen im engen Fahrwasser

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1.
Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf einer Strecke oder an einer Stelle zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserenge), gilt Folgendes:
a)
ein Fahrzeug muss eine Fahrwasserenge in möglichst kurzer Zeit durchfahren; dabei ist das Überholen verboten;
b)
bei beschränkter Sicht muss ein Fahrzeug, bevor es in eine Fahrwasserenge hineinfährt, „einen langen Ton“ geben; es muss das Schallzeichen während der Durchfahrt in Abständen von längstens einer Minute wiederholen;
c)
ein Bergfahrer muss, wenn er feststellt, dass ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
d)
ein Talfahrer muss, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, sofern möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.
2.
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

§ 6.08  Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

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1.*)
Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.
A.4  
  A.4.1  
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
   
2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das
Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur
in einer Richtung gestattet, bedeutet:
a)
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt;
 
b)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
 

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die
Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete
Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
 
** amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.

§ 6.09  Allgemeine Bestimmungen für das Überholen

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1.
Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2.
Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10  Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen

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1.
Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
2.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:
a)
„zwei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will;
b)
„zwei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
3.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4.
Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
a)
„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist;
b)
„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muss, sofern er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
a)
„zwei kurze Töne“ im Falle des Satzes 1 Buchstabe a;
b)
„einen kurzen Ton“ im Falle des Satzes 1 Buchstabe b.
Der Vorausfahrende muss alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
5.
Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.
*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

§ 6.11  Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

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Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht
1.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
 
2.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;
dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,
dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
 
*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

§ 6.12  Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

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1.
Auf einer Strecke, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet ist, muss ein Fahrzeug dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.
     

 

 
 
 

 
 
 

 
 
2.
Auf einer nach Nummer 1 gekennzeichneten Strecke gilt Folgendes:
a)
ein Bergfahrer, der sich am Ufer auf seiner Backbordseite hält, muss ständig die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 zeigen;
b)
überquert ein Bergfahrer in Verfolgung des ihm durch die Tafelzeichen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuerbord nach Backbord, muss er rechtzeitig die in Buchstabe a bezeichneten Sichtzeichen setzen; überquert er das Fahrwasser in entgegengesetzter Richtung, muss er diese Sichtzeichen rechtzeitig entfernen;
c)
ein Bergfahrer darf in keinem Falle die Fahrt des Talfahrers behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b muss er erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit der Talfahrer sein Manöver vollenden kann.
**) amtlicher Hinweis: Vorschrift, ausgenommen der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

§ 6.13  Wenden

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1.
Ein Fahrzeug darf nur wenden,
a)
nachdem es sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zulässt und
b)
ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Sofern das beabsichtigte Manöver ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, von seinem Kurs abzuweichen oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a)
durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;
b)
durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.
3.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, seine Geschwindigkeit und seinen Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4.
Auf einer durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke ist das Wenden verboten.
 
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet,
wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die in den
Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.
 
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) mit einer unterhalb
angebrachten zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel gekennzeichnet,
wird dem Schiffsführer empfohlen, mit einem Fahrzeug bis zu
der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge und der auf der
Wasserstraße zulässigen Abladetiefe, dort zu wenden, wobei die in
den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.
 

§ 6.14  Verhalten vor der Abfahrt

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1.
§ 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.
2.
Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
a)
„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
b)
„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.

§ 6.15  Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

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Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16  Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

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1.
Ein Fahrzeug darf
a)
aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen,
b)
die Hauptwasserstraße überqueren oder
c)
in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,
nachdem es sich vergewissert hat, dass das Manöver ausgeführt werden kann, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass ein anderes Fahrzeug unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

Eine Wasserstraße, die als Nebenwasserstraße zu betrachten ist, kann durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten
einmündende Nebenwasserstraße.
 
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord
einmündende Nebenwasserstraße.
E.9b
 
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord
einmündende Nebenwasserstraße.
E.9c
 
Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten
einmündende Hauptwasserstraße.
 
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine
Hauptwasserstraße ein.
 
2.
Ein Fahrzeug – ausgenommen eine Fähre –, das ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigt, das ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a)
durch „drei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Steuerbord richten will;
b)
durch „drei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Backbord richten will;
c)
durch „drei lange Töne“, wenn es nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren will; will es vor Beendigung der Querfahrt seine Richtung ändern, muss es geben:
aa)
„einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richten will;
bb)
„einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richten will.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.
3.
Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, darf ein aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommendes Fahrzeug in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

     

4. Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist. A.1

Abschnitt II
Nr. 2
Buchstabe c
 
5. Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern. E.12a  
6. Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in eine Nebenwasserstraße oder einen Hafen, deren oder dessen Mündung für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bietet, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt.

§ 6.17  Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

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1.
Fahrzeuge dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren. Kleinfahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
2.
Außer beim Überholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, näher als 50,00 m an ein Fahrzeug oder einen Verband heranzufahren, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt.
3.
Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
4.
Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit so weit Abstand halten, dass die Schifffahrt oder die Arbeit des schwimmenden Gerätes nicht gestört oder gefährdet wird.

§ 6.18  Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

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1.
Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern
dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle
und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige
Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot
besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1
Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
 

§ 6.19  Schifffahrt durch Treibenlassen

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1.
Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle, Umschlagstelle, Reede sowie im Schleusenbereich.
3.
Ein Fahrzeug, das sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegt, gilt nicht als treibendes Fahrzeug, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20  Vermeidung von Wellenschlag

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1.
Ein Fahrzeug muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an einem stillliegenden oder einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder an einer Anlage verursachen können, vermieden werden. Es muss seine Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu seiner sicheren Steuerung notwendig ist:
a)
vor einer Hafeneinmündung;
b)
in der Nähe eines Fahrzeugs, das am Ufer oder an einer Landebrücke
festgemacht ist oder das lädt oder löscht;
c)
in der Nähe eines Fahrzeugs, das auf einer üblichen Liegestelle stillliegt;
d)
in der Nähe einer nicht frei fahrenden Fähre;
e)
auf einer Strecke, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
 
2.
Gegenüber einem Kleinfahrzeug besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3.
Beim Vorbeifahren
a)
an einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a führt,
b)
an einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage, das oder die die Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 führt, oder
c)
an einer Stelle und einem Fahrzeug, die oder das die Bezeichnung nach § 8.12 führt,
muss ein anderes Fahrzeug seine Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Es hat außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21  Zusammenstellung der Verbände

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1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
2.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt werden, darf eines an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
3.
Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
4.
Nummer 2 Satz 1 gilt nicht
a)
für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und
b)
für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.

§ 6.22  Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

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1.
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1
(Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein
Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.
 
2.
Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen
A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem
Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne
Antriebsmaschine – verboten.
 
3.
Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie
zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch
eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)
begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
 
4.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.
 

§ 6.22a  Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)

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Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es
1.
das rote Licht nach
§ 3.25 Nummer 1
Satz 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Nummer 2 Satz 1,
   
2.
das Tafelzeichen
A.1 (Anlage 7)
oder den roten Ball
nach § 3.25
Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
   
oder
3.
die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Satz 1
 
zeigt.

§ 6.23  Verhalten der Fähren

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1.
Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Für eine nicht frei fahrende Fähre gilt außerdem Folgendes:
a)
solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
b)
eine Fähre mit Längsseil, die so verankert ist, dass sie das Fahrwasser sperren kann, darf auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüber liegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit kann ein näherkommendes Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem es oder er rechtzeitig „einen langen Ton“ gibt;
c)
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

§ 6.24  Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

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1.
In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2.
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser
Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln
dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
 
b)
durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,
sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens
begrenzten Raum zu halten.
 

§ 6.25  Durchfahrt unter festen Brücken

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1.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines
Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser
Öffnung verboten.
 
2.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
 
oder
b)
durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über
der Brückenöffnung –
 
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26  Durchfahren beweglicher Brücken

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1.
Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihm oder ihr von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
2.
Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug
seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke
verlangt, „zwei lange Töne“ geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt
muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten,
sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand
angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren,
muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist,
vor diesem anhalten.
 
3.
Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke ist das Überholen ohne besondere Erlaubnis der Brückenaufsicht verboten.
4.
Wird die Durchfahrt bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, haben diese Lichtsignale folgende Bedeutungen:
a)
zwei rote Lichter übereinander:

keine Durchfahrt (Brücke gesperrt);
b)
drei rote Lichter nebeneinander:

keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden);
c)
zwei rote Lichter nebeneinander:

keine Durchfahrt (Brücke geschlossen oder Gegenverkehr);
d)
ein rotes Licht:

keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);
e)
zwei grüne Lichter nebeneinander:

Durchfahrt frei (Brücke geöffnet).
Die Lichter sind nur in Richtung der Durchfahrt sichtbar.
5.
Wird ein zusätzliches weißes Licht über den Signallichtern nach Nummer 4 Buchstabe b oder c gezeigt, darf ein Fahrzeug die geschlossene Brücke durchfahren, wenn die Höhe der Durchfahrt oder der Gegenverkehr dies mit Sicherheit zulässt.

§ 6.27  Durchfahren der Wehre

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1.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist verboten. Das Verbot, eine
Wehröffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7)
angezeigt werden.
 
2.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese
links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet ist.


 
Abweichend von Satz 1 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg das
Durchfahren einer Wehröffnung auch durch das an dem Wehrsteg
über der Öffnung angebrachte Zeichen D.1 (Anlage 7) gestattet
werden.
 
   
3.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein Verband darf durch eine Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit fahren, als zu seiner Steuerung erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muss die Maschine so bereitgehalten werden, dass das Fahrzeug oder der Verband jederzeit manövrierfähig ist.
4.
An ein geschlossenes Sicherheitstor und Hochwassersperrtor darf nur bis zu einem Abstand von 100,00 m herangefahren werden.

§ 6.28  Durchfahren der Schleusen

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1.
Zum Schleusenbereich gehören
a)
die Schleusen und
b)
die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen).
Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift „Schleusenbereich“ gekennzeichnet.
2.
Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine
Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse
einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7)
aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.
 
3.
Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeug vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten.
4.
Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
5.
Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen.
6.
Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
7.
Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile – ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfendern benötigt werden – binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann.
8.
Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.
9.
In den Schleusenkammern
a)
hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten,
b)
muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden,
c)
sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
d)
ist es verboten,
aa)
ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren,
bb)
von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen,
cc)
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen,
e)
ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist,
f)
muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern
a)
die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen,
b)
nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und
c)
eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist.
10.
Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannte Fahrzeug.
11.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam
a)
mit einem gleichartigen Fahrzeug,
b)
mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder
c)
mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden.
Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.
12.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn
a)
es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder
b)
eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
13.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden.
14.
Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.
15.
Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten.
16.
Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.
17.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.
18.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.

Fussnoten:

(+++ § 6.28: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)

§ 6.28a  Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

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1.
Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
a)
linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:

rechte Schleuse benutzen;
b)
rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:

linke Schleuse benutzen;
c)
beide feste Lichter:

bis zur Einweisung warten;
d)
beide Gleichtaktlichter:

beide Schleusen benutzbar.
Ein Fahrzeug, das wegen seiner Abmessungen nur eine bestimmte Schleuse benutzen kann, muss warten, bis ihm diese zugewiesen wird.
2.
Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
a)
zwei feste rote Lichter übereinander:

Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
b)
ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter nebeneinander:

Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
c)
das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein festes rotes und ein festes grünes Licht nebeneinander oder ein festes rotes und ein festes grünes Licht übereinander:

Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
d)
ein festes grünes Licht oder zwei feste grüne Lichter nebeneinander:

Einfahrt erlaubt.
Zusätzlich zu Satz 1 kann die Einfahrt in die Schleuse bei Tag und bei Nacht für ein Klein- und Sportfahrzeug durch zusätzliche Signallichter besonders geregelt werden. Die Signallichter nach Satz 3 bestehen aus je einem roten und einem grünen Gleichtaktlicht nebeneinander und sind mit einem zusätzlichen Schild nach Anlage 7 Abschnitt II Nummer 3 mit dem Hinweis „Klein- und Sportfahrzeug“ gekennzeichnet; sie werden gemeinsam mit den Signallichtern nach Satz 1 oder an den für Klein- und Sportfahrzeuge besonders ausgewiesenen Wartestellen gezeigt. Sind Signallichter nach Satz 3 vorhanden, sind ausschließlich diese für ein Klein- und Sportfahrzeug für die Einfahrt maßgeblich. Die Signallichter nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 haben folgende Bedeutung:
a)
ein rotes Gleichtaktlicht (Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):

Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge verboten;
b)
ein grünes Gleichtaktlicht (Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):

Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge erlaubt.
Das Verbot der Einfahrt nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, oder nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 und 6 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, ist zu beachten.
3.
Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:
a)
ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter:

Ausfahrt verboten;
b)
ein festes grünes Licht oder zwei feste grüne Lichter:

Ausfahrt erlaubt.
Das Verbot der Ausfahrt nach Satz 1 Buchstabe a ist zu beachten.

Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle die Ausfahrt freigegeben, hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt.
4.
Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
 
   
5.
Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

Fussnoten:

(+++ § 6.28a: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)

§ 6.29  Reihenfolge der Schleusungen

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1.
Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust. Die Wahl der Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geändert werden.
2.
Ist im Schleusenbereich ein Startplatz eingerichtet, wird er gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift „Startplatz“ versehen ist, abgegrenzt. Der Startplatz ist als Liegeplatz für ein im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehendes Fahrzeug bestimmt und darf nur von diesem belegt werden. Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 kann ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug bis zur Fahrt an den Startplatz an seinem Liegeplatz verbleiben. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außen liegenden Fahrzeuge den innen liegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen. Jedes neu in den Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug muss bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden. Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse, die nicht zur Bedienung durch das Schiffspersonal besonders eingerichtet ist, bereits mehr als fünf Fahrzeuge (Schiffsansammlung), richtet sich der Schleusenrang abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden.
3.
Ein zur Schleusung anstehendes Fahrzeug muss vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 2 so weit aufschließen, dass es unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren kann. Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang. Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, wird so lange zurückgestellt, bis es seine Vorbereitungen beendet hat.
4.
Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, ein Fahrzeug, das zur Ausübung von Hoheitsaufgaben unterwegs ist oder ein schwer beschädigtes Fahrzeug haben vor allen übrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung außer der Reihe (Schleusenvorrang); das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.
5.
Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust:
a)
ein Tagesausflugschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fährt, und das kein Fahrgastboot ist;
b)
ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese Fahrzeuge müssen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen. Nach jeder Bergschleusung oder jeder Talschleusung eines Fahrzeugs, das sein Vorrecht geltend gemacht hat, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
6.
Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise kann ein Klein- oder Sportfahrzeug auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. Ein Klein- oder Sportfahrzeug, das mit Sprechfunk ausgerüstet ist, kann nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, sofern es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist. Bei gemeinsamer Schleusung eines Klein- oder Sportfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Ist die Einfahrt in die Schleuse für ein Klein- oder Sportfahrzeug durch besondere Signallichter nach § 6.28a Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 geregelt, darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach Freigabe der Einfahrt durch die besonderen Signallichter in die Schleuse einfahren.
7.
Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.
8.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu befolgen.

Fussnoten:

(+++ § 6.29: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)

§ 6.29a  Durchfahren der Schiffshebewerke

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Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.

§ 6.30  Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

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1.
Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug, vorbehaltlich der Nummer 5, Radar benutzen.
2.
Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3.
Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.
4.
Bei unsichtigem Wetter darf ein Kleinfahrzeug nur dann fahren, wenn es über Nummer 1 hinaus mit einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet ist und diese auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat.
5.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann, muss bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.31  Stillliegende Fahrzeuge

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1.
Ein Fahrzeug, das in der Fahrrinne oder deren Nähe oder - im Falle des § 6.34 - im Fahrwasser oder dessen Nähe stillliegt, muss bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens seine Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald es über Sprechfunk vernimmt, dass sich ein anderes Fahrzeug nähert oder sobald und solange es das in § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 6.33 Nummer 2 Satz 1 oder in § 6.34 Nummer 3 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernimmt, muss es über Sprechfunk seine Position mitteilen.
2.
Ein Fahrzeug im Sinne der Nummer 1, das Sprechfunk nicht benutzen kann, muss, sobald und solange es das in § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Satz 1 Doppelbuchstabe aa, § 6.33 Nummer 2 Satz 1 oder in § 6.34 Nummer 3 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernimmt, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

§ 6.32  Mit Radar fahrende Fahrzeuge

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1.
Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis
a)
eine besondere Berechtigung für Radar,
b)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a gleichgestellten Nachweis oder
c)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2.
Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist folgendes zu beachten:
a)
Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm ein entgegenkommendes Fahrzeug oder nähert es sich einer Strecke, in der sich ein Fahrzeug befinden kann, das das Radarbild noch nicht erfasst, muss es dem entgegenkommenden Fahrzeug über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen.
b)
Bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen.
c)
Ein Fahrzeug in der Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen; ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.
d)
Wenn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
aa)
einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
bb)
seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, anhalten.
Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das mit Radar fährt, gegenüber einem Fahrzeug, das in der Nähe der Fahrrinne stillliegt und mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3.
Bei einem Schubverband und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

§ 6.33  Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

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Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann und einen Liegeplatz aufsuchen muss, muss während der Fahrt zu dieser Stelle folgendes beachten:
1.
Es oder er muss so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei einem Verband jedoch nur auf dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
3.
Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
4.
Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,
a)
wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten,
b)
wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.

§ 6.34  Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

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In den Anwendungsbereichen der Kapitel 16 (ohne die Weser von km 204,47 bis Fuldahafen Bremen, ohne die Weser von Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38 mit Kleiner Weser, ohne die Aller, ohne die Leine, ohne den Schnellen Graben und ohne die Ihme), 18, 19 (ohne die Trave), 20 (ohne den Wasserstraßenabschnitt von Saar-km 0,00 bis Saar-km 87,20), 21, 22 (ohne die Untere-Havel-Wasserstraße von km 4,00 bis km 66,70), 23 bis 25 (ohne die Saale von km 0,00 bis km 88,50), 26 und 27 gelten abweichend von den §§ 6.30, 6.32 Nummer 2 und 3 und § 6.33 für die Fahrt bei unsichtigem Wetter folgende Regeln:
1.
Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei einem Verband jedoch nur auf dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sichtoder Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
2.
Bei unsichtigem Wetter darf ein Fahrzeug nur fahren, wenn es mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff–Schiff ausgerüstet ist und auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
3.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben. Dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
4.
Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
5.
Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es
a)
wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten,
b)
wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich freimachen.
6.
Ein Fahrzeug muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann. Darüber hinaus muss ein Schleppverband an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
7.
Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist das Fahrwasser so weit wie möglich freizumachen.
8.
Die Nummern 1 bis 7 gelten auch für ein Fahrzeug in der Radarfahrt. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit darf ein Fahrzeug in der Radarfahrt die Radarortung berücksichtigen. Es muss jedoch der verminderten Sicht eines anderen Fahrzeugs Rechnung tragen.
9.
Nummer 8 Satz 2 und 3 gilt nicht für einen Schleppverband in der Talfahrt.

§ 6.35  Verhaltenspflichten

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, Buchstabe b und Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 und 2 und Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, § 6.03 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.03a Nummer 1, § 6.04 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Nummer 4 und 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4, §§ 6.07, 6.08 Nummer 1 Satz 1 und 3, §§ 6.09, 6.10, 6.11 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1, §§ 6.12, 6.13 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, §§ 6.14, 6.15, 6.16 Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2, 3, 5 Satz 2 und Nummer 6, § 6.17 Nummer 1 und 2, § 6.18 Nummer 1 und 2 Satz 2, § 6.19 Nummer 1, § 6.20 Nummer 1 und 3, § 6.22 Nummer 1 bis 3, §§ 6.22a, 6.23, 6.24 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 4, § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 und 3 und Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 und § 6.29a, § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 und 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Tafel und die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entsprechen.
3.
Der Schiffsführer hat die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
4.
Der Schiffsführer hat die in § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.32 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
5.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände eingehalten werden können.
6.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.

§ 7.01  Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

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1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper seinen Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es sein Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper darf keinesfalls die Schifffahrt behindern. An eine Böschung ist vorsichtig heranzufahren.
2.
Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen im Rahmen der für das Stillliegen ergangenen Genehmigung muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.
3.
Ein stillliegendes Fahrzeug, ein stillliegender Schwimmkörper oder eine stillliegende schwimmende Anlage muss so verankert oder festgemacht werden, dass seine oder ihre Lage nicht in einer Weise verändert werden kann, die ein anderes Fahrzeug, oder einen anderen Schwimmkörper gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
4.
Sofern auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen das Stillliegen erlaubt ist, muss ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper festgemacht werden.
5.
Ein Fahrzeug darf nur über einen sicheren Zugang betreten oder verlassen werden. Ist eine geeignete Landanlage vorhanden, darf keine andere Einrichtung benutzt werden. Ist ein Abstand zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, muss bei einem Fahrzeug, das über ein Binnenschiffszeugnis verfügt, ein Landsteg nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; die Geländer des Landstegs müssen gesetzt sein. Wird ein Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.

§ 7.02  Liegeverbot

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1.
Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht stillliegen:
a)
auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
b)
auf einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecke;
c)
auf einer durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
 
d)
unter einer Brücke oder Hochspannungsleitung;
e)
in einer Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf einer Strecke, die durch das Stillliegen zu einer Fahrwasserenge werden würde, und in der Nähe einer solchen Strecke;
f)
an einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße;
g)
in der Fahrlinie einer Fähre;
h)
im Kurs, den ein Fahrzeug beim Anlegen an eine Landebrücke oder beim Abfahren benutzen kann;
i)
auf einer Wendestelle, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7)
gekennzeichnet ist;
 
j)
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33
führt, innerhalb des Abstandes, der auf dem dreieckigen weißen
Zusatzschild in Metern angegeben ist;

62
 
k)
auf einer durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichne-
ten Wasserfläche, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern
angegeben ist; die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des
Tafelzeichens;
 
l)
auf den durch das Tafelzeichen E.17, E.22 oder E.24 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen.





 




 




 


2.
Auf den Abschnitten einer Wasserstraße, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 
3.
Auf einer Liegestelle, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Stillliegen eines Fahrzeugs oder eines Schwimmkörpers nur bis zu der für das jeweilige Fahrzeug oder den jeweiligen Schwimmkörper nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung auf der jeweiligen Strecke zulässigen Breite erlaubt, wenn nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2 oder E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafeln E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen.

§ 7.03  Ankern und Verwendung von Pfählen

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1.
Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht ankern:
a)
auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b)
auf einer durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen
steht; das Ankerverbot gilt von 50,00 m oberhalb bis 50,00 m
unterhalb des Tafelzeichens.
 


Auf den Strecken nach Satz 1 ist es verboten, einen Pfahl in oder auf den Grund zu drücken. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde für Fahrzeuge zur Durchführung von Bauarbeiten die Verwendung eines Pfahles zulassen.
2.
Auf einem Abschnitt, auf dem das Ankern nach Nummer 1 Buch-
stabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine
schwimmende Anlage nur auf einer Strecke ankern, die durch das
Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite
der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
 

§ 7.04  Festmachen

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1.
Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:
a)
auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)
auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.


 
2.
Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1
Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper
oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen,
die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn-
zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
Tafelzeichen steht.


 
 



 
3.
Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05  Liegestellen

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1. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge-
stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei-
te der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
 
2. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufge-
stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf einer
Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Me-
tern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des
Tafelzeichens.
 
3. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufge-
stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der
Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die auf
dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen
bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
 
4. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufge-
stellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper
nebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen
Zahlen angegeben ist.
 

§ 7.06  Besondere Liegestellen

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1.
Auf einer Liegestelle, bei der eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf nur die Fahrzeugart stillliegen, für die das Tafelzeichen gilt.

 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 
 



 




 


2.
Ist für ein Fahrzeug, das nach § 3.14 Nummer 1 bis 3 zu bezeichnen ist, keine besondere Liegestelle vorgesehen und will es eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihm dies nur gestattet, wenn ihm von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.

 



 




 
 



 




 
 



 




 


3.
Eine Liegestelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.
4.
An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.   B.12  
5.
Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.

§ 7.07  Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

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1.
Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
a)
10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;
b)
50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;
c)
100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.
2.
Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b)
für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.
3.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08  Wache und Aufsicht

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1.
Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
a)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,
b)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,
c)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und
d)
von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.
2.
Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
a)
bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,
b)
bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.
3.
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a)
Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,
b)
die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und
c)
das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
4.
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a)
das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
b)
die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
5.
Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.

§ 7.09  Verhaltenspflichten

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1.
Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08
a)
Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
b)
Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,
c)
Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1
vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

§ 8.01  Höchstabmessungen der Fahrzeuge

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Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.

§ 8.02  Geschleppte und schleppende Schubverbände

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1.
Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. Soweit außergewöhnliche, insbesondere örtliche Verhältnisse es bedingen und die Schifffahrt dadurch nicht behindert wird, darf ein Schubverband geschleppt werden.
2.
Ein Schubverband darf nicht schleppen. Dies gilt nicht, wenn seine Länge und seine Breite auf der jeweiligen Wasserstraße die in den Kapiteln 10 bis 27 für Fahrzeuge genannten Höchstabmessungen nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist. Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Nummer 4. Der Schubverband gilt hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes.

§ 8.03  Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

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Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.

§ 8.04  Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

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1.
Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
a)
es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
b)
der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
c)
der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.
2.
Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal.
3.
Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.

§ 8.05  Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

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Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:
1.
längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist;
2.
auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

§ 8.06  Kupplungen der Schubverbände

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1.
Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.
2.
Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.
3.
Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.
4.
Bei einem Schubverband bis zu 12,00 m Breite, der aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug besteht, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist. Das Herstellen von geknickten Verbindungen darf nur durch die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Einrichtungen und nicht durch Hilfsmittel erfolgen.

§ 8.07  Sprechverbindung auf Verbänden

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1.
Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.
2.
Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
3.
Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
4.
Bei einem Schleppverband muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Kleinfahrzeug geschleppt wird.
5.
Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.

§ 8.08  Begehbarkeit der Schubverbände

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Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.09  Bleib-weg-Signal

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1.
Bei einem Zwischenfall oder Unfall, der ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen kann, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
a)
einem Tankschiff, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 führen muss

und
b)
einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss,

wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden dieser Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für einen Schubleichter oder ein sonstiges Fahrzeug ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
2.
Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3.
Ein Fahrzeug, das das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muss es:
a)
wenn es das Bleib-weg-Signal nur akustisch wahrnimmt und nicht erkennen kann, wo sich die Gefahrenzone befindet, über Sprechfunk nachfragen, wo sich das Fahrzeug befindet, das das Signal ausgelöst hat;
b)
wenn es in Richtung auf die Gefahrenzone fährt, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
c)
wenn es an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren ist, so schnell wie möglich weiterfahren.
4.
Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
a)
alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
b)
alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
c)
das Rauchen ist einzustellen;
d)
die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
e)
allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5.
Sobald ein in der Nähe der Gefahrenzone stillliegendes Fahrzeug das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss es ebenfalls die Maßnahmen nach Nummer 4 treffen. Sofern es gefahrlos möglich ist, ist das Fahrzeug gegebenenfalls zu verlassen.
6.
Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
7.
Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, sind auf einem Fahrzeug auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8.
Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss hiervon nach den gegebenen Möglichkeiten die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.

§ 8.10  Bade- und Schwimmverbot

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1.
Das Baden und Schwimmen ist verboten
a)
im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,
b)
im Schleusenbereich,
c)
im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,


d)
an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.
A.20
2.
Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird.
3.
Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
4.
Das Bade- und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und b
und ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenes
Bade- oder Schwimmverbot kann durch das Tafelzeichen E.26
(Anlage 7) kenntlich gemacht werden.
 

§ 8.11  Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

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1.
Ein Großfanggerät der Fischerei ist nach § 3.25 Nummer 1 zu bezeichnen, soweit die dort genannten Lichter oder Sichtzeichen an dem Gerät angebracht werden können. Ist dies nicht der Fall, ist das Großfanggerät nach § 3.24 zu bezeichnen.
2.
Ein sonstiges Fanggerät ist nach § 3.24 zu bezeichnen, wenn es die Schifffahrt gefährden kann.
3.
Abweichend von Nummer 1 Satz 2 kann ein Fanggerät der Fischerei, insbesondere eine Reuse durch Steckstangen bezeichnet werden. Wenn die Schifffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nummer 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.
4.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

§ 8.12  Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)

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Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

eine weiß-blaue Flagge
(Flagge „Alpha“ des Inter-
nationalen Signalbuchs).
   


Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen. Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 8.13  Verbot des Kitesurfens

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1.
Jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet (Kitesurfen), ist verboten.
 
2.
Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22 und 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesurfen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet:
E.24

§ 8.14  Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

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1.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs vergewissern, dass
a)
die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
b)
die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
2.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
a)
Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
b)
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
c)
Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und
d)
Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
3.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird.
4.
Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

§ 8.15  Verhaltenspflichten

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1.
Der Schiffsführer, die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person und die die Fischerei ausübende Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben die in § 8.07 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbindung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Schiffsführer hat die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Fortbewegung eines Verbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
4.
Der Schiffsführer hat die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
5.
Der Schiffsführer hat die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 und Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und § 8.09 Nummer 7 und 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
6.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, von dem aus Taucherarbeiten ausgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 geführt wird.
7.
Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
8.
Die die Fischerei ausübende Person hat sicherzustellen, dass ein Fanggerät der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, bezeichnet ist.
9.
Die für die Durchführung von Taucherarbeiten verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass die Stelle, von der aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 führt.
10.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fortbewegung eines Verbandes eingehalten werden.
11.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes eingehalten werden.
12.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b nur anordnen oder zulassen, wenn es entsprechend ausgerüstet ist, um das Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 geben zu können.

§ 9.01  Fahrpläne

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1.
Wer regelmäßig Fahrten mit einem Fahrgastschiff unternimmt (Unternehmer), muss den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der zuständigen Behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschifffahrt betrieben wird, anzeigen. Satz 1 gilt für Fahrplanänderungen entsprechend.
2.
Der Unternehmer muss auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, dass Verkehrsstörungen vermieden werden.

§ 9.02  Anlegestellen

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Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.

§ 9.03  Schiffsverkehr an den Anlegestellen

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Der Schiffsführer eines anderen Fahrzeugs als ein Fahrgastschiff darf das Fahrzeug an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen oder festmachen lassen und es dort nur stillliegen lassen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.

§ 9.04  Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

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1.
Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung dürfen jeweils das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass
a)
der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
b)
die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
c)
die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.
2.
Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden die Landebrücke oder den Landesteg verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
3.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landungsbrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Besatzung die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt.

§ 9.05  Zurückweisung von Fahrgästen

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Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

§ 9.06  Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

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1.
Die Fahrgäste und die Benutzer einer Anlegestelle müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, der von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung oder der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.
2.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
3.
Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.

§ 9.07  Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind

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Für ein Fahrzeug, das für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
1.
An Bord muss sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers oder bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Die Sicherheitsrolle nach Satz 1 muss an mehreren Stellen, die geeignet sind, dass sich die Besatzung und das Bordpersonal jederzeit über deren Inhalt informieren können, ausgehängt sein. Die Verhaltensmaßregeln nach Satz 2 müssen an mehreren Stellen, die geeignet sind, dass sich die Fahrgäste jederzeit über deren Inhalt informieren können, ausgehängt sein.
2.
Die Besatzung und das Bordpersonal müssen die in Nummer 1 Satz 1 genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig durch den Schiffsführer in ihren Aufgaben unterwiesen werden.
3.
Während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege vollständig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein.
4.
Bei Antritt jeder Fahrt, die länger als einen Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen.
5.
Solange Fahrgäste an Bord sind, muss nachts jede Stunde ein Kontrollgang durch ein Mitglied der Besatzung durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
6.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Sicherheit der Fahrgäste nach Nummer 1 bis 5 eingehalten werden.
7.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn die Besatzung und das Personal regelmäßig in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach Nummer 1 unterwiesen worden sind.

§ 9.08  Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

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Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 10.01  Anwendungsbereich

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Die Vorschriften dieses Kapitel gelten auf dem Neckar (Ne) von der Mündung in den Rhein (Rh) bei Rh-km 428,16 bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (Ne-km 203,01).

§ 10.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

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1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite
  m m
1.1 km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen)    
  Fahrzeug/Verband 90,00 11,45
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist    
       
1.2 km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)    
  a) Fahrzeug 135,00 22,80
  b) Verband 186,50 22,90
       
1.3 km 3,00 bis km 13,00    
  Fahrzeug/Verband 110,00 11,45
       
1.4 km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)    
  Fahrzeug/Verband 105,50 11,45
       
  – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b) beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) 2,80 m.


Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.

§ 10.03  Zusammenstellung der Verbände

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In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung „Heck zu Tal“ gekuppelt sein.

§ 10.04  Fahrgeschwindigkeit

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1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60

a) für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, 16 km/h,
b) für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug 18 km/h.
2.
Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in einem Schleusenkanal

a) für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, 12 km/h,
b) für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug 14 km/h.
3.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 10.05  Bergfahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.06  Begegnen

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1.
In der Stauhaltung Hofen (km 176,20 bis km 182,70)
a)
muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei der Aubrücke (km 178,42) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
b)
muss ein Bergfahrer oberhalb der Staustufe Hofen (bei km 176,80) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
c)
muss ein Talfahrer beim Bauhafen (km 180,20) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
Abweichend von Satz 1 Buchstabe a muss ein Kleinfahrzeug die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren.
2.
Im Seitenkanal Pleidelsheim (km 150,50 bis km 153,25)
a)
muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserengen zwischen km 150,50 bis km 153,25 (Seitenkanal Pleidelsheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
b)
muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Pleidelsheim (bei km 150,50) sowie bei der Ausweichstelle (km 151,90) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
c)
muss ein Talfahrer bei km 154,50 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur jeweiligen Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
3.
In der Stauhaltung Hessigheim (km 143,10 bis km 150,00)
a)
muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 146,60 bis km 148,00 (Steinbruch Kleiningersheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
b)
muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Hessigheim (bei km 146,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
c)
muss ein Talfahrer bei km 148,50 und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
4.
Im Seitenkanal Kochendorf (km 105,40 bis km 106,30)
a)
muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 105,40 bis km 106,30 (Seitenkanal Kochendorf) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
b)
muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Kochendorf (bei km 104,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
c)
muss ein Talfahrer bei km 108,00 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
5.
In allen Bereichen nach den Nummern 1 bis 4 hat der Berg- und Talfahrer zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs die Antennen seiner Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.

§ 10.07  Überholen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.08  Wenden

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.09  Ankern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.10  Stillliegen

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1.
Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. Satz 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile eines Hafens oder einer Umschlagstelle sind.
2.
Ein Fahrzeug darf im Schleusenbereich nur stillliegen und übernachten
a)
vor der Schleusung, wenn es wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust wird,
b)
nach der Schleusung, wenn es die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen kann,
c)
wenn es zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen oder auf Grund anderer Vorschriften seine Fahrt nicht fortsetzen kann,
d)
mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht.
3.
Ein Trägerschiffsleichter darf außerhalb eines Verbandes nur an einem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Platz stillliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.
4.
Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für das Stillliegen folgende Regelungen:
a)
für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
aa)
am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will,
bb)
am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
b)
für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur
aa)
am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,
bb)
am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
c)
für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.
5.
Eine Liegestelle darf nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden.
6.
Für das Stillliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:
a)
in die Wasserfläche am linken Ufer von etwa 300,00 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,50) bis oberhalb der Karl-Theodor-Brücke (km 25,48) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer darf nur ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug hineinfahren und dort stillliegen; das Gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,00) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
b)
die Genehmigung zum Stillliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
c)
bei einer besonderen Veranstaltung im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.

§ 10.11  Schifffahrt bei Hochwasser

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1.
Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schifffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm erreicht oder überschritten hat.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke, wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schifffahrt ist in der in Nummer 4 genannten Stauhaltung mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt:
Stauhaltung am Regel im Unterwasser
der Schleuse
Hochwassermarke
Ladenburg/Feudenheim-Schwabenheim Schwabenheim 370 cm
Strecke: Staustufe Wieblingen/Schwabenheim-
Alte Brücke Heidelberg

Schwabenheim

370 cm
Strecke: Alte Brücke Heidelberg-
Staustufe Heidelberg

Heidelberg

260 cm
Heidelberg-Neckargemünd Neckargemünd 320 cm
Neckargemünd-Neckarsteinach Neckarsteinach 375 cm
Neckarsteinach-Hirschhorn Hirschhorn 320 cm
Hirschhorn-Rockenau Rockenau 395 cm
Rockenau-Guttenbach Guttenbach 350 cm
Guttenbach-Neckarzimmern Neckarzimmern 420 cm
Neckarzimmern-Gundelsheim Gundelsheim 380 cm
Gundelsheim-Neckarsulm/Kochendorf Kochendorf 400 cm
Neckarsulm/Kochendorf-Heilbronn Heilbronn 260 cm
Heilbronn-Horkheim Horkheim 320 cm
Horkheim-Lauffen Lauffen 270 cm
Lauffen-Besigheim Besigheim 330 cm
Besigheim-Hessigheim Hessigheim 330 cm
Hessigheim-Pleidelsheim Pleidelsheim 300 cm
Pleidelsheim-Marbach Marbach 285 cm
Marbach-Poppenweiler Poppenweiler 300 cm
Poppenweiler-Aldingen Aldingen 280 cm
Aldingen-Hofen Hofen 290 cm
Hofen-Cannstatt Cannstatt 260 cm
Cannstatt-Untertürkheim Untertürkheim 240 cm
Untertürkheim-Obertürkheim Obertürkheim 240 cm
Obertürkheim-Esslingen Esslingen 266 cm
Esslingen-Oberesslingen Esslingen 266 cm
Strecke: Wehr Oberesslingen-Deizisau Deizisau 244 cm
Strecke: Staustufe Deizisau Deizisau 244 cm
Strecke: km 201,49-km 203,01 Plochingen 180 cm.

§ 10.12  Schifffahrt bei Eis

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.13  Nachtschifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern

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Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 10.15  Meldepflicht

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.20  Segeln

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.21  Bezeichnung der Fahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.22  Regelungen über den Verkehr

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.23  Regelungen zum Sprechfunk

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.26  Schutz der Kanäle und Anlagen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

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Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 10.28  Benutzung der Wasserstraßen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 und
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03,
bb)
das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1 bis 3 Satz 1, Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a und
cc)
den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

§ 11.01  Anwendungsbereich

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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Main (Ma) von der Mündung in den Rhein (Rh-km 496,63) bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (Ma-km 387,69).

§ 11.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite

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1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite
m m
1.1 km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40    
  (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)    
  Fahrzeug/Verband 67,00 8,20
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist    
       
1.2 km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)    
  a) Fahrzeug 135,00 14,00
  b) Verband 190,00 14,00
       
1.3 km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)    
  a) Fahrzeug 135,00 12,20
  b) Verband 190,00 12,20
       
1.4 km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)    
  a) Fahrzeug 135,00 11,45
  b) Verband 190,00 11,45
1.5 km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)    
  Fahrzeug/Verband 90,00 11,45
  – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
       
1.6 km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)    
  Fahrzeug/Verband 90,00 11,45
  – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
4.
Die Fahrrinnenbreite beträgt
a) von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg 50,00 m,
b) vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt 40,00 m,
c) von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 36,00 m.

§ 11.03  Zusammenstellung der Verbände

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1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 11.04  Fahrgeschwindigkeit

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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
1. im Schleusenkanal Gerlachshausen 7 km/h,
2. auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt 15 km/h,
3. im Wehrarm Volkach (Mainschleife) 10 km/h.

§ 11.05  Bergfahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.06  Begegnen

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1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nummer 1. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3.
Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

§ 11.07  Überholen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.08  Wenden

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.09  Ankern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.10  Stillliegen

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1.
Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

§ 11.11  Schifffahrt bei Hochwasser

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1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d)
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
  I II
Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim Raunheim 300 cm 400 cm
Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg Frankfurt-Osthafen 300 cm 370 cm
Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg Obernau 300 cm 380 cm
Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel Kleinheubach 300 cm 370 cm
Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach Steinbach 300 cm 370 cm
Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit Würzburg 270 cm 340 cm
Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau Schweinfurt-Neuer Hafen 300 cm 370 cm
Schleuse Knetzgau – oberhalb
Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)
Trunstadt 280 cm 340 cm.

§ 11.12  Schifffahrt bei Eis

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Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 11.13  Nachtschifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.15  Meldepflicht

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1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Revierzentrale Oberwesel“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Mainstrecke bei km 0,00 einfährt, muss der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

§ 11.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

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1.
An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,65) hat ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder ein zu Tal fahrender Verband seine Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Ein Bergfahrer hat vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das am rechten Ufer durch die Brücke fahren will.
2.
Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur einem Kleinfahrzeug gestattet.

§ 11.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

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1.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
3.
An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere und eine nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
a)
zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
b)
zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.

§ 11.20  Segeln

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.21  Bezeichnung der Fahrzeuge

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Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

§ 11.22  Regelungen über den Verkehr

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.23  Regelungen zum Sprechfunk

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.26  Schutz der Kanäle und Anlagen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

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1.
Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würzburg von 200 cm und mehr darf die Talfahrt ab Schleuse Randersacker und auf der Strecke zwischen Randersacker und der Ludwigsbrücke (Löwenbrücke) in Würzburg nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Randersacker angetreten werden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2.
Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße unterhalb km 387,40 bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 11.28  Benutzung der Wasserstraßen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
d)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

§ 12.01  Anwendungsbereich

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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
1.
dem Main-Donau-Kanal (MDK) von der Abzweigung aus dem Main (Ma-km 384,07) bis zur Einmündung in die Donau (Do) bei Kelheim (MDK-km 170,78/Do-km 2 411,54) einschließlich Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen sowie Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau,
2.
der Regnitz (Re)
a)
von der Einmündung in den Main-Donau-Kanal (Re-km 6,44/MDK-km 6,43) bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg (Re-km 7,71),
b)
von 150 m unterhalb des Wehres Neuses (Re-km 21,79) bis zur Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal (Re-km 22,11/MDK-km 22,14),
c)
von der Einmündung in den Main-Donau-Kanal (Re-km 31,99/MDK-km 31,99) bis 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen (Re-km 32,62) und
3.
der Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt (MDK-km 136,08) bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal (MDK-km 136,67).

§ 12.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

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1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal jeweils eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
2.
Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,70 m.
3.
Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.

§ 12.03  Zusammenstellung der Verbände

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1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 12.04  Fahrgeschwindigkeit

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1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
a)
vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils
aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 13 km/h,
bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 11 km/h,
b)
abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über
aa)
die Zenn (km 53,70),
bb)
die Rednitz (km 61,90) und
cc)
die Schwarzach (km 79,07)
für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m 6 km/h.
2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 12.05  Bergfahrt

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Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Bachhausen.

§ 12.06  Begegnen

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1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3.
Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

§ 12.07  Überholen

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Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten
1.
auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,
2.
auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.

§ 12.08  Wenden

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1.
Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 20,00 m darf nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen
a)
ein Fahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 40,00 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand und
b)
ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 50,00 m im unmittelbaren Bereich seiner Anlegestelle
wenden.
3.
Im Bereich der in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.

§ 12.09  Ankern

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1.
Das Ankern ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf auf folgenden Strecken geankert werden:
a)
von der Abzweigung aus dem Main (Ma-km 384,07) bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (MDK-km 6,45);
b)
vom Hochwassersperrtor Neuses (MDK-km 21,81) bis zur Einmündung der Regnitz unterhalb der Schleuse Hausen (Re-km 31,99/MDK-km 31,99);
c)
von der Einmündung der Altmühl (MDK-km 136,67) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (MDK-km 149,80);
d)
vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (MDK-km 151,30) bis Essing (MDK-km 161,50);
e)
vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (MDK-km 166,50) bis zur Einmündung in die Donau (MDK-km 170,78).

§ 12.10  Stillliegen

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1.
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
b)
das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

§ 12.11  Schifffahrt bei Hochwasser

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1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
a)
im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
b)
im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.
5.
Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


Strecke Richtpegel Hochwassermarke
  I II
Main-Hafen Bamberg Trunstadt 280 cm 340 cm
Hafen Bamberg – Schleuse Bamberg,
Schleuse Strullendorf – Schleuse Hausen
Bamberg 330 cm 370 cm
Schleuse Dietfurt – Schleuse Kelheim Riedenburg 520 cm
Schleuse Kelheim – Donau Oberndorf/Donau 480 cm

§ 12.12  Schifffahrt bei Eis

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Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 12.13  Nachtschifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.15  Meldepflicht

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

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1.
In einer Schleuse – ausgenommen Schleuse Forchheim – muss ein einzeln geschleustes Fahrzeug oder ein einzeln geschleuster Verband, dessen jeweilige Länge 110,00 m nicht überschreitet, nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.
2.
Während des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.
3.
Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
4.
Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.
5.
Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.

§ 12.20  Segeln

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Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 12.21  Bezeichnung der Fahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.22  Regelungen über den Verkehr

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.23  Regelungen zum Sprechfunk

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

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1.
Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
2.
Das Befahren
a)
der Regnitz
aa)
von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
bb)
vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
cc)
von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
b)
der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.
3.
Das Befahren der Regnitz
a)
vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l
b)
von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
c)
vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 12.26  Schutz der Kanäle und Anlagen

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Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform.

§ 12.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.28  Benutzung der Wasserstraßen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,
cc)
das Wenden nach § 12.08,
dd)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und
ee)
die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1,
bb)
das Ankern nach § 12.09 Nummer 1,
cc)
das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1,
dd)
das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und
ee)
das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
d)
das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils
a)
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet, und
b)
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

§ 13.01  Anwendungsbereich

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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Lahn von der Mündung in den Rhein (Lahn-km 137,30/Rh-km 585,72) bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (Lahn-km-11,08).

§ 13.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

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1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 km 137,30 (Lahnmündung) bis km -11,08
(Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen)
   
  Fahrzeug 34,00 4,69
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist    
1.2 km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)    
  Fahrzeug/Verband 135,00 11,45
1.3 km 137,05 bis km 136,83
(Eisenbahnbrücke Lahnstein)
   
  Fahrzeug/Verband 110,00 11,45
1.4 km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)    
  Fahrzeug 42,00 5,80
1.5 km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)    
  Fahrzeug 34,00 5,26.

Oberhalb km 70,00 ist die Wasserstraße nur von km 70,00 bis km 12,00, von km 11,50 bis km -4,70 und von km -5,30 bis km -11,08 befahrbar. Die bei km 12,00 und km -4,70 vorhandenen Wehre verfügen über keine Schleuse.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,07) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GlW-Rhein (gleichwertiger Wasserstand-Rhein) bezogen,
c)
beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60.

§ 13.03  Zusammenstellung der Verbände

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1.
In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 13.04  Fahrgeschwindigkeit

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1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

a) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm 10 km/h,
b) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm 12 km/h.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug 12 km/h.


2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 13.05  Bergfahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.06  Begegnen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.07  Überholen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.08  Wenden

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.09  Ankern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.10  Stillliegen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.11  Schifffahrt bei Hochwasser

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1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
Lahnmündung – Schleuse Lahnstein Rheinpegel Koblenz 650 cm
Schleuse Lahnstein – Steeden Kalkofen 360 cm
oberhalb Steeden (km 70,00) Leun 360 cm.

§ 13.12  Schifffahrt bei Eis

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.13  Nachtschifffahrt

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1.
Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
2.
Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

§ 13.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.15  Meldepflicht

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.20  Segeln

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.21  Bezeichnung der Fahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.22  Regelungen über den Verkehr

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.23  Regelungen zum Sprechfunk

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§ 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden.

§ 13.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.26  Schutz der Kanäle und Anlagen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.28  Benutzung der Wasserstraßen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 und
bb)
die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet.

§ 14.01  Anwendungsbereich

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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Schifffahrtsweg Rhein-Kleve (SRK), bestehend aus
1.
dem Griethauser Altrhein (GAR) von Griethausen (GAR-km 0,00) bis zur Einmündung in den Rhein (GAR-km 10,24/Rh-km 863,93) und
2.
dem Spoykanal (SyK) vom Unterwasser der Schleuse Brienen (SyK-km 4,57) bis zum Hafen Kleve (SRK-km 1,78).

§ 14.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

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1.
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
2.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
b)
b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.

§ 14.03  Zusammenstellung der Verbände

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1.
In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2 000 Tonnen nicht überschreiten. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.
2.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 14.04  Fahrgeschwindigkeit

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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 8 km/h.

§ 14.05  Bergfahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.06  Begegnen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.07  Überholen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.08  Wenden

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.09  Ankern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.10  Stillliegen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.11  Schifffahrt bei Hochwasser

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Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.

§ 14.12  Schifffahrt bei Eis

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.13  Nachtschifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.15  Meldepflicht

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1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

§ 14.20  Segeln

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.21  Bezeichnung der Fahrzeuge

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Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

§ 14.22  Regelungen über den Verkehr

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.23  Regelungen zum Sprechfunk

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.26  Schutz der Kanäle und Anlagen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.28  Benutzung der Wasserstraßen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.

§ 15.01  Anwendungsbereich

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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf den Norddeutschen Kanälen. Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels
1.
die Ruhr (Ru) von der Mündung in den Rhein (Ru-km 0,00/Rh-km 780,14) bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (Ru-km 12,21), die vom Rhein bis zum Verbindungskanal als zweite Einmündung des Rhein-Herne-Kanals gilt,
2.
der Rhein-Herne-Kanal (RHK) von der Abzweigung aus dem Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (RHK-km 0,16), bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) bei dem unteren Vorhafen des alten Hebewerkes Henrichenburg (RHK-km 45,60/DEK-km 15,45) mit Verbindungskanal zur Ruhr,
3.
der Wesel-Datteln-Kanal (WDK) von der Abzweigung aus dem Rhein (WDK-km 0,24/Rh-km 813,24) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln (WDK-km 60,23/DEK-km 21,33),
4.
der Datteln-Hamm-Kanal (DHK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln (DHK-km 0,06/DEK-km 19,51) bis Schmehausen (DHK-km 47,20),
5.
der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) mit Ersten Fahrten vom Hafen Dortmund (DEK-km 1,44) und von der Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (DEK-km 15,45/RHK-km 45,60) bis zur Mündung in die Ems (Verbindungslinie bei Papenburg zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte- DEK-km 225,82) einschließlich Ems von Gleesen (DEK-km 138,26) bis Hanekenfähr (DEK-km 139,99), Hase von der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-km 165,93) bis zur Mündung in die Ems (DEK-km 166,59) und Ems von Meppen (DEK-km 166,59) bis Papenburg (DEK-km 225,82) mit den Altkanälen Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr und Ems-Hase-Kanal Meppen,
6.
die Ems (Em) von oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Em-km 44,77) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Gleesen (Em-km 82,65/DEK-km 138,25) und von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Haneckenfähr(Em-km 84,41/DEK-km 139,97) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Meppen (Em-km 124,10/DEK-km 166,59),
7.
die Hase (Ha) von oberhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (Ha-km 165,02) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ha-km 165,94),
8.
der Küstenkanal (KüK) von 140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg (KüK-km 0,00), einschließlich Hunte von der Einmündung des Landesgewässers Hunte bis 140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg, bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ems) bei Dörpen (KüK-km 69,63/DEK-km 202,55) mit Stichkanal Dörpen von km 64,47 bis km 65,36 (Abzweigung aus dem Küstenkanal bei KüK-km 64,16),
9.
der Elisabethfehnkanal (EFK) von der Abzweigung aus dem Küstenkanal bei Kampe (EFK-km 0,04/KüK-km 29,30) bis zur Einmündung in die Sagter Ems (EFK-km 14,83),
10.
die Leda (Ld) von der Einmündung der Sagter Ems (Ld-km 0,56) bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse Leer (Ld-km 22,94) und die Sagter Ems (SEm) von der Einmündung des Elisabethfehnkanals (SEm-km 0,00) bis zur Leda (Ld-km 0,56),
11.
der Ems-Seitenkanal (EmK) von der Abzweigung aus der Ems in Oldersum (UEm-km 30,34/EmK-km 256,28) bis zum Unterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden (EmK-km 265,34),
12.
der Mittellandkanal (MLK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede (MLK-km 0,01/DEK-km 108,36) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) mit Erste Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren bis km 1,11, Stichkanal Osnabrück bis km 13,01, Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75 nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg bis km 0,92, Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe),
13.
der Elbe-Seitenkanal (ESK) von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbüttel (ESK-km 0,04/MLKkm 233,65) bis zur Einmündung in die Elbe (El) bei Artlenburg (ESK-km 115,18/El-km 572,97) und
14.
der Elbe-Havel-Kanal (EHK) von dem Übergang aus dem Mittellandkanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) bis zum Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (EHK-km 380,90) einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal (BAK) von BAK-km 28,62 bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (BAK-km 30,04/EHK-km 355,16), Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See (WWW) von der Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (WWW-km 0,50/EHKkm 378,99) bis Wusterwitz (WWW-km 3,93).

Fussnoten:

§ 15.01 Nr. 6: Kursivdruck müsste richtig „Hanekenfähr“ lauten

§ 15.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

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1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite Abladetiefe
  m m m
1.1 Ruhr      
1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)      
  Fahrzeug/Verband 38,00 5,20 1,70
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
193,00 22,90 3,00
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.3 km 0,80 bis km 1,90      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  — die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5 km 2,80 bis km 4,52      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
1.1.6 km 4,52 bis km 11,65      
  Fahrzeug/Verband 135,00 12,00 3,00
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.2 Rhein-Herne-Kanal      
1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
110,00 9,65 2,60
    135,00 11,45 2,50
 
b)
Verband
165,00 9,65 2,60
    186,50 11,45 2,50
  — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich
 
a)
die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 sinkt, und
 
b)
die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt,
  um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,
  zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
  – die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
 
a)
bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
   
 
b)
bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
   
 
c)
bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
   
 
d)
bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,
   
  um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.2.3 km 0,65 bis km 1,07      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
1.2.4 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.
1.3 Wesel-Datteln-Kanal      
1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
  — von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,
  von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)      
 
b)
Verband
193,00 22,90 2,80
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.4 Datteln-Hamm-Kanal      
1.4.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20      
  Fahrzeug/Verband  86,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.4.2 km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.4.3 km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,70
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,70
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.5 Dortmund-Ems-Kanal      
1.5.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.5.2 km 1,44 bis km 21,50      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,50
 
b)
Verband
110,00 11,45 2,50
    165,00  9,65 2,50
1.5.4 km 81,90 bis km 108,50      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,00 11,45 2,80
1.5.5 km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
    110,00  9,65 2,50
1.5.6 km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
     90,00 10,60 2,60
    110,00  9,65 2,50
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.6 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)      
  Fahrzeug 26,00 5,20 je nach Wasserstand
1.7 ohne Inhalt      
1.8 Küstenkanal      
1.8.1 km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 je nach Wasserstand bis 2,50
    90,00 10,60 je nach Wasserstand bis 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.8.2 km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,50
    90,00 10,60 2,30
1.8.3 km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,70
    90,00 10,60 2,60
  — ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist
1.9 Elisabethfehnkanal      
  Fahrzeug 20,00 4,50 0,90
1.10 Leda und Sagter Ems      
  Fahrzeug 20,00 4,50 1,20 bezogen auf MThw
1.11 Ems-Seitenkanal      
  Fahrzeug/Verband 67,00 8,20 je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.12 Mittellandkanal      
1.12.1 km 0,00 bis km 325,70      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.2 Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim      
1.12.2.1 Stichkanal Ibbenbüren      
  Fahrzeug/Verband 91,00 8,25 2,20
    85,00 9,00 2,20
    95,00 9,60 2,00
1.12.2.2 Stichkanal Osnabrück      
1.12.2.2.1 km 0,00 bis km 13,01      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,80
1.12.2.3 Stichkanal Hannover-Linden      
1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)      
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,60 2,40
1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)      
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,30
1.12.2.4 Stichkanal Misburg      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Schubverband 185,00 11,45 2,80
1.12.2.5 Stichkanal Hildesheim      
  a) Fahrzeug  90,00 10,60 2,30
    110,00 10,60 2,10
    110,00 11,45 2,00
  b) Verband  90,00 10,60 2,30
    110,00 11,45 2,00
    135,00  9,60 2,30
    135,00 10,60 2,10
    150,00 11,45 1,90
1.12.3 Verbindungskanal Nord zur Weser      
1.12.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 139,00 11,45 2,80
1.12.3.2 Schachtschleuse Minden      
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,80
1.12.3.3 Weserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 richtet sich nach der Fahrrinnen-
tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
  b) Verband 135,00 11,45 richtet sich nach
der Fahrrinnen-
tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
1.12.3.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 richtet sich
nach der
Fahrinnentiefe
  b) Verband 139,00 11,45 richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –      
1.12.4 Verbindungskanal Süd zur Weser      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,50
1.12.5 Stichkanal Salzgitter      
1.12.5.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen      
  a) Fahrzeug 110,00  9,60 2,80
    110,00 10,60 2,65
  b) Verband 110,00 11,45 2,50
    185,00  9,60 2,80
    185,00 10,60 2,65
    185,00 11,45 2,50
1.12.5.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen      
  a) Fahrzeug 110,00  9,60 2,50
    110,00 11,45 2,20
  b) Verband 185,00  9,60 2,50
    185,00 11,45 2,20
1.12.6 Rothenseer Verbindungskanal      
1.12.6.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,50 1,90
     82,00  9,00 2,10
1.12.6.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)      
1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.6.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  b) Verband 185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.12.6.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  b) Verband 100,00 19,20 je nach
Fahrrinnentiefe
    185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
   
1.13 Elbe-Seitenkanal      
1.13.1 von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
100,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.13.2 von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)      
  Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
1.14 Elbe-Havel-Kanal      
1.14.1 km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.14.2 Niegripper Verbindungskanal      
1.14.2.1 km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.14.2.2 Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
 
b)
Verband
145,00 22,90 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
    185,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3 Pareyer Verbindungskanal      
1.14.3.1 km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)      
 
a)
Fahrzeug
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
 
b)
Verband
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
    125,00 8,25 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3.2 km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)      
  Fahrzeug/Verband 70,00 8,20 1,85
  Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m      
 
a)
Fahrzeug
86,00 8,20 1,85
 
b)
Verband
91,00 8,20 1,85
1.14.3.3 km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
1.14.3.4 km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,50
    86,00 8,25 2,50
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,50
    125,00 8,25 2,50
1.14.4 Roßdorfer Altkanal      
  km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90      
 
a)
Fahrzeug
80,00 8,25 1,75
 
b)
Verband
82,00 8,25 1,75
1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See      
  Fahrzeug/Verband 46,00 6,60 je nach Wasserstand.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 15.03  Zusammenstellung der Verbände

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1.
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, dass er in einer Schleusenkammer von 161,00 m Nutzlänge und 10,00 m Breite Platz findet.
2.
Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.
3.
Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband jeweils eine Länge von 80,00 m nicht überschreitet.
4.
Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100,00 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.
5.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Satz 1 gilt nicht
a)
auf dem Rhein-Herne-Kanal, wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge die nach § 15.02 Nummer 1.2 zulässige Fahrzeugbreite nicht überschreitet,
b)
in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 bis zu einer Breite von 22,90 m,
c)
auf dem Rothenseer Verbindungskanal von der Einfahrt in den Hafen (km 3,96) bis zur Elbe (km 5,53),
d)
auf dem Niegripper Verbindungskanal von der Elbe (km 1,50) bis zur Schleuse Niegripp.

§ 15.04  Fahrgeschwindigkeit

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1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband
         
  a) auf mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m
  km/h km/h
    dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Dattel-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal 12 10
    den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals 10 8
    der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal 7 5,
   
aa)
für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,
 
   
bb)
für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt
 
   
aaa)
auf dem Wesel-Dattel-Kanal, auf der Ruhr von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)
8 km/h,
   
bbb)
auf dem Rhein-Herne-Kanal vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60)
6 km/h,
   
ccc)
auf dem Verbindungskanal zur Ruhr
5 km/h,
   
cc)
für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel
12 km/h,
   
dd)
für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82)
8 km/h,
 
b)
auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe  
   
aa)
bei der Fahrt gegen den Strom
7 km/h,
   
bb)
bei der Fahrt gegen den Strom
10 km/h,
 
c)
auf dem Rothenseer Verbindungskanal 9 km/h,
 
d)
auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal 6 km/h,
 
e)
auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See 12 km/h.
2.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug 12 km/h.
  Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal.  
3.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug 15 km/h.
4.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens  
  Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. 25 km/h.
5.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
6.
Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,  
 
a)
auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal 6 km/h,
 
b)
auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken 5 km/h.
  Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.05  Bergfahrt

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Als Bergfahrt gilt

auf dem, den oder der die Fahrt in Richtung
Rhein-Herne-Kanal Henrichenburg
Wesel-Datteln-Kanal Datteln
Datteln-Hamm-Kanal Schmehausen
Dortmund-Ems-Kanal Dortmund
Küstenkanal Dortmund-Ems-Kanal (Ems)
Stichkanal Dörpen Endhafen
Elisabethfehnkanal Küstenkanal
Ems-Seitenkanal Oldersum
Mittellandkanal Elbe-Havel-Kanal
Stichkanälen des Mittellandkanals Endhäfen
Verbindungskanälen Nord und Süd zur Weser Mittellandkanal
Rothenseer Verbindungskanal Elbe
Elbe-Seitenkanal Mittellandkanal
Elbe-Havel-Kanal Untere Havel-Wasserstraße
Niegripper Verbindungskanal Elbe-Havel-Kanal
Pareyer Verbindungskanal Elbe-Havel-Kanal
Roßdorfer Altkanal (westliche Abzweigung) Roßdorfer Altkanal (km 0,90)
Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See Wusterwitz.

§ 15.06  Begegnen

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1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Nummer 1 gilt nicht auf den Flussstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flussstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch muss ein Bergfahrer einem Talfahrer auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und seine Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.
3.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
4.
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen
a)
Ruhr von km 5,60 bis km 7,45,
Verbindungskanal zur Ruhr, Dortmund-Ems-Kanal von km 1,44 bis km 2,40,
  von km 9,50 bis km 12,30 und
  von km 13,00 bis km 13,90
dürfen Fahrzeuge oder Verbände von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m und
Ruhr von km 0,40 bis km 2,00
dürfen Fahrzeuge oder Verbände von jeweils mehr als 100,00 m Länge einander nicht begegnen.
Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa)
bei Annäherung an diese Strecken und beim Durchfahren dieser Strecken muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb)
ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecken hineingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;
b)
Dortmund-Ems-Kanal
aa)
von km 3,00 bis km 6,90
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
bb)
von km 30,50 bis km 31,50
von km 39,40 bis km 40,10
von km 69,10 bis 69,90 und
von km 78,85 bis km 79,35
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
cc)
von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser Verband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in Meppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Streckenabschnitt freigegeben hat;
dd)
von km 213,20 bis km 214,70
von km 216,00 bis km 216,80 und
von km 220,10 bis km 220,80
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist.
5.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal
a)
von km 11,40 bis km 15,00
aa)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge oder ein Bilgenentölungsboot, ein Bunkerboot oder ein Fahrgastschiff mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 42,00 m und einer Breite von nicht mehr als 6,50 m, von km 13,00 bis km 15,00 die genannte Kanalstrecke jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)
in der Zeit von 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr,
  04:00 Uhr bis 05:00 Uhr,
  06:00 Uhr bis 07:00 Uhr,
  08:00 Uhr bis 09:00 Uhr,
  10:00 Uhr bis 11:00 Uhr,
  12:00 Uhr bis 13:00 Uhr,
  14:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
  16:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
  18:00 Uhr bis 19:00 Uhr,
  20:00 Uhr bis 21:00 Uhr,
  22:00 Uhr bis 23:00 Uhr,
  24:00 Uhr bis 01:00 Uhr,


in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)
in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr,
  05:00 Uhr bis 06:00 Uhr,
  07:00 Uhr bis 08:00 Uhr,
  09:00 Uhr bis 10:00 Uhr,
  11:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
  13:00 Uhr bis 14:00 Uhr,
  15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
  17:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
  19:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
  21:00 Uhr bis 22:00 Uhr,
  23:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
  01:00 Uhr bis 02:00 Uhr;
bb)
ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe aa gestattet ist;
cc)
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann die Fahrt auf der genannten Kanalstrecke abweichend von Doppelbuchstabe aa geregelt werden;
b)
von km 35,87 bis Schmehausen (km 47,20)
aa)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke westlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei den Schleusenaufsichten in Hamm und Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben haben;
bb)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke östlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Während der Schleusenbetriebszeiten darf es oder er die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei der Schleusenaufsicht Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben hat. Außerhalb der Schleusenbetriebszeiten ist bis zwei Stunden nach Ende der Schleusenbetriebszeit nur die Bergfahrt (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen) und anschließend bis zum Beginn der Schleusenbetriebszeit nur die Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries) erlaubt. Dabei muss die Talfahrt spätestens eine Stunde vor Beginn der Schleusenbetriebszeit angetreten sein.
6.
Auf dem Rhein-Herne-Kanal
a)
von km 24,70 bis km 26,03 und
von km 33,00 bis km 34,70
darf ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich bei Annäherung an diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen und Verbänden ausgeschlossen ist;
b)
vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannte Kanalstrecke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Talfahrt (vom Dortmund-Ems-Kanal in Richtung Hafen Victor)
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 00:30 Uhr,
  02:00 Uhr bis 03:30 Uhr,


in der Bergfahrt (vom Hafen Victor in Richtung Dortmund-Ems-Kanal)
in der Zeit von 00:30 Uhr bis 02:00 Uhr,
  03:30 Uhr bis 05:00 Uhr.


Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt gestattet ist.
7.
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal
a)
von Höltingmühle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45) dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit einer Länge von mehr als 70,00 m bei einem Wasserstand der Hase unter 200 cm am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa)
bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Strecke muss ein solches Fahrzeug oder ein solcher Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb)
ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecke anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;
b)
Zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel
aa)
darf bei einem Wasserstand der Hase von 130 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen ein Fahrzeug oder ein Schubverband von jeweils mehr als 86,00 m Länge jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben;
bb)
dürfen bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben.
8.
Auf dem Küstenkanal von der Liegestelle Hundsmühlen (km 5,37) bis zur Liegestelle Kampe (km 27,36)
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband beim Begegnen die Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, dass schädlicher Wellenschlag oder schädliche Sogwirkung vermieden wird; es oder er muss sich während des Begegnens möglichst am Rande des Fahrwassers halten;
b)
dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit jeweils einer Breite von mehr als 8,70 m und einer Abladetiefe von mehr als 2,15 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa)
Hundsmühlen (km 5,37 bis km 5,56, Südufer)
Wardenburg (km 9,17 bis km 9,27, Nordufer)
Jeddeloh (km 13,95 bis km 14,29, Südufer)
Edewechterdamm (km 19,59 bis km 19,69, Nordufer)
Ahrensdorf (km 23,25 bis km 23,35, Südufer)
Kampe (km 27,26 bis km 27,36, Südufer)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb)
ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die zwischen zwei Ausweichstellen liegende Strecke hineingefahren, muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.
9.
Auf dem Stichkanal Osnabrück darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m
a)
in der Teilstrecke von km 0,00 (Einfahrt in den Stichkanal Osnabrück) bis km 6,80 (unterer Vorhafen der Schleuse Hollage) und
b)
in der Teilstrecke von km 8,00 (oberer Vorhafen der Schleuse Hollage) bis km 11,30 (Hafen Pisberg)
einem anderen Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m nicht begegnen. Zu diesem Zweck darf ein Fahrzeug oder Verband nach Satz 1 die Teilstrecken nur im Richtungsverkehr befahren. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Schleuse Hollage (außerhalb der Schleusenbetriebszeiten über die Revierzentrale Minden) ist zu beachten.
10.
Auf den Stichkanälen Hannover-Linden und Hildesheim ist das Begegnen verboten. Zu diesem Zweck dürfen die Stichkanäle nur im Richtungsverkehr befahren werden. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Leitzentrale Hannover ist zu beachten. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander. Satz 2 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
11.
Auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) ist das Begegnen verboten. Sie darf nur im Richtungsverkehr befahren werden. Der Richtungsverkehr wird in Funkselbstwahrschau über Sprechfunkkanal 10 (Verkehrskreis Schiff-Schiff) durchgeführt.
12.
Auf dem Pareyer Verbindungskanal von der Kiesladestelle (km 1,80) bis zum Elbe-Havel-Kanal (km 3,29) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen.

§ 15.07  Überholen

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1.
Das Überholen ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, ausgenommen der Kanalbrücke des Mittellandkanals(km 321,25 bis km 322,40), des Datteln-Hamm-Kanals, des Rhein-Herne-Kanals, des Dortmund-Ems-Kanals und des Elbe-Havel-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal erlaubt.
3.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:
a)
einem einzeln fahrenden Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ausschließlich zum Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet ist, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40);
b)
auf der Ruhr unterhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der Leda und Sagter Ems;
c)
auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-Ems-Kanal, den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanälen der Ems zwischen Meppen und Herbrum, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils die Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreitet;
d)
auf der Ems unterhalb von Meppen:

einem Bergfahrer auf den Flussstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel; einem Talfahrer auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;
e)
auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Küstenkanal mit dem Stichkanal Dörpen und auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den Stichkanälen und den Verbindungskanälen zur Weser, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschreitet:

1,70 m bei einer Breite von 6,25 m;
1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m;
1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;
f)
auf dem Rothenseer Verbindungskanal und dem Elbe-Havel-Kanal, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreitet:

1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42,00 m;
1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53,00 m;
1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80,00 m;
1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82,00 m.
4.
Nummer 3 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals.
5.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40).

§ 15.08  Wenden

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Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.

§ 15.09  Ankern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.10  Stillliegen

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1.
Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
2.
Ein Kleinfahrzeug soll möglichst nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
3.
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liegeoder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stillliegt.
4.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stillliegens verboten.
5.
Ein Wohnboot darf auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an einer von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stelle stillliegen.

§ 15.11  Schifffahrt bei Hochwasser

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.12  Schifffahrt bei Eis

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.13  Nachtschifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.15  Meldepflicht

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1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Ruhr, den Rhein-Herne-Kanal, den Wesel-Datteln-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal, den Küstenkanal und den Dortmund-Ems-Kanal von Papenburg (km 225,82) bis zum Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Abweichend von Satz 1 muss die Meldung auf dem Küstenkanal in der Bergfahrt beim Verlassen der Schleuse Oldenburg erfolgen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken werden durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb einer meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in einer meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

§ 15.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

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1. Die Durchfahrtshöhe unter einer festen Brücke oder einem sonstigen festen Überbau beträgt bei normalem Kanalwasserstand
  a) auf der Ruhr (bei Normalstau)  
   
aa)
unterhalb km 11,65
6,50 m,
   
bb)
oberhalb km 11,65
4,75 m,
  b) auf dem Rhein-Herne-Kanal, 4,50 m,
  c) auf dem Wesel-Datteln-Kanal 4,50 m,
  d) auf dem Dortmund-Ems-Kanal  
   
aa)
vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)
4,50 m,
   
bb)
von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82), jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn die Durchfahrtshöhe am Brückenpegel von 4,25 m nicht unterschritten wird,
4,25 m,
  e) auf dem Küstenkanal 4,50 m,
  f) auf dem Mittellandkanal  
   
aa)
mit Ausnahme der Nordkammer der Schleuse Sülfeld
5,25 m,
   
bb)
bei Benutzung der Nordkammer der Schleuse Sülfeld
4,20 m,
  g) auf den Stichkanälen Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden und Hildesheim 4,00 m,
  h) auf dem Verbindungskanal Nord zur Weser  
   
aa)
bei Benutzung der Schachtschleuse Minden
(beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Pegel Porta)
4,00 m,
   
bb)
bei Benutzung der Weserschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)
5,25 m,
  i) auf dem Verbindungskanal Süd zur Weser  
   
aa)
bei Benutzung der Oberschleuse Minden
4,00 m,
   
bb)
bei Benutzung der Unterschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)
3,85 m,
  j) auf dem Stichkanal Misburg 5,25 m,
  k) auf dem Stichkanal Salzgitter  
   
aa)
bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
5,25 m,
   
bb)
bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt
4,10 m,
   
cc)
bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen
3,80 m,
  l) auf dem Elbe-Seitenkanal 5,25 m,
  m) auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe) 5,00 m,
  n) auf dem Elbe-Havel-Kanal 4,80 m,
  o) auf den anderen Norddeutschen Kanälen 4,00 m.
2. Die Durchfahrtshöhe unter einer Freileitung beträgt bei normalem Wasserstand 8,00 m.
3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser verringern.
4. Die Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über dem Verbindungskanal zwischen dem Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschränkt.

§ 15.18  Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

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1.
An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nummer 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird. Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.
2.
Das Öffnen der Hase-Hubbrücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.
3.
An der Fahrwasserseite der etwa 600,00 m oberhalb und etwa 400,00 m unterhalb des Sperrwerks Leda stehenden Dalben darf nur ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Schwimmkörper, das oder der auf Durchfahrt wartet, festmachen.
4.
Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk Leda nicht mit Schifffahrtszeichen nach § 6.08 Nummer 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.
5.
Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten nachfolgende Regelungen:
a)
Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient. Die im Rahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkrufnamens „Niedrigwasserschleuse Magdeburg“ auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Information durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegeben ist.
b)
Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg eine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet. Die Fahrwasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren. Die Lichtsignalanlagen sind während des Durchfahrtsbetriebs ausgeschaltet. Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 nicht anzuwenden.

§ 15.19  Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

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Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.

§ 15.20  Segeln

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Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.21  Bezeichnung der Fahrzeuge

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1.
Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.
2.
Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.

§ 15.22  Regelungen über den Verkehr

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.23  Regelungen zum Sprechfunk

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Auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Papenburg (km 225,82) einschließlich Hase und Ems gilt § 4.05 Nummer 3 auch für eine Seilfähre. Die zuständige Behörde kann für einzelne Seilfähren Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit auf Grund der Verhältnisse an der Fährstelle die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.25  Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

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Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf
1.
den Stichkanal Osnabrück (SKO) von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69),
2.
den Stichkanal Salzgitter (SKS) von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50)
nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.

§ 15.26  Schutz der Kanäle und Anlagen

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1.
Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.
2.
Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 15.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

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Das Befahren der Altkanäle Ems-Hase-Kanal, Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,31 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 15.28  Benutzung der Wasserstraßen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb)
sein Fahrzeug oder Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 und 4,
cc)
das Wenden nach § 15.08,
dd)
die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4,
ee)
das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und
ff)
den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
auf dem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die Bezeichnung nach § 15.21 Nummer 2 geführt wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,
dd)
der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird und
ee)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 5 Satz 1,
bb)
das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 und 5,
cc)
die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5 und
dd)
das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird und
d)
das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

§ 15.30  Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)

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Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.

§ 16.01  Anwendungsbereich

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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
1.
der Weser (We) von Hann. Münden (We-km 0,00) bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,375) mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof,
2.
der Werra (Wr) von Falken (Wr-km 0,78) bis zum Anfang der Weser (Wr-km 89,00),
3.
der Fulda (Fu) von Mecklar (Fu-km 0,00) bis zum Anfang der Weser (Fu-km 108,78),
4.
der Aller (Al) vom Mühlenwehr in Celle (Al-km 0,25) bis zur Mündung in die Weser (Al-km 117,17/We-km 326,40),
5.
dem Verbindungskanal zur Leine (VKL) von VKL-km 0,16 bis zur Mündung in die Leine (VKL-km 1,77/Le-km 22,29),
6.
der Leine (Le) von Le-km 20,89 (Ihmemündung) bis zum Wehr Herrenhausen (Le-km 22,79) und von Le-km 110,00 (bei Einmündung Schleusenkanal Hademstorf) bis zur Mündung in die Aller (Le-km 112,08/Al-km 52,26),
7.
der Ihme vom Schnellen Graben (SGr-km 17,31) bis zur Ihmemündung (Ihme-km 20,89) und
8.
dem Schnellen Graben (SGr) vom Unterwasser des Wehres (SGr-km 16,76) bis zur Einmündung in die Ihme (SGr-km/Ihme-km 17,31).

§ 16.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

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Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite Fahrrinnentiefe/Abladetiefe
  m m m
1. Weser      
1.1 km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)      
  Fahrzeug/Schubverband 85,00 11,00 je nach Wasserstand
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.2 km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)      
  Fahrzeug/Schubverband 85,00 11,45 Fahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand
    91,00 8,25
1.3 km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m
 
b)
Schubverband
172,00 11,45
        Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull
1.1.4       Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull
2. (ohne Inhalt)      
3. Fulda      
  km 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)      
  Fahrzeug 35,00 6,50 Abladetiefe 1,20 m,
mit besonderer Erlaubnis 1,40 m
4. Aller      
4.1 km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)      
  Fahrzeug/Schubverband 58,00 9,50 je nach Wasserstand
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
4.2 km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17      
  Fahrzeug/Schubverband 67,00 9,50 je nach Wasserstand
5. Verbindungskanal zur Leine bis zur Leineabstiegsschleuse      
  Fahrzeug/Schubverband 73,00 9,00 Abladetiefe 2,20
    73,00 9,50 Abladetiefe 2,00
6. Leine      
6.1 km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine)      
  Fahrzeug/Schubverband 73,00 9,50 je nach Wasserstand
6.2 km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)      
  Fahrzeug/Schubverband 58,00 9,50 je nach Wasserstand
7. Ihme      
  km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)      
  Fahrzeug/Schubverband 73,00 9,50 je nach Wasserstand.

§ 16.03  Zusammenstellung der Verbände

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Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Satz 1 gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20,00 m nicht überschreitet.

§ 16.04  Fahrgeschwindigkeit

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1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils  
  a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 10 km/h,
  b) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb 35 km/h.
3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb  
  a) auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine 12 km/h,
  b) auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser  
    von km    0,00 bis km    1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),  
    von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),  
    von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),  
    von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),  
    auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle  
   
aa)
zu Berg
12 km/h,
   
bb)
zu Tal
18 km/h.
4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

§ 16.05  Bergfahrt

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Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.

§ 16.06  Begegnen

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Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

§ 16.07  Überholen

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1.
Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
aa)
1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
bb)
1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
cc)
1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
3.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 16.08  Wenden

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.09  Ankern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.10  Stillliegen

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Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.

§ 16.11  Schifffahrt bei Hochwasser

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1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d)
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
a) Oberweser    
  Strecke Richtpegel Hochwassermarke
      I II
  Hann. Münden – Bodenfelde Hann. Münden   410 cm
  Bodenfelde – Bad Karlshafen Wahmbeck   435 cm
  Bad Karlshafen – Nethemündung Karlshafen   410 cm
  Nethemündung – Forst Höxter   450 cm
  Forst – Emmermündung Bodenwerder   450 cm
  Emmermündung – Rinteln Hameln-Wehrbergen   465 cm
  Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47 Rinteln   485 cm
b) Mittelweser    
  Strecke Richtpegel Hochwassermarke
      I II
  Minden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse Petershagen Porta 430 cm 480 cm
  Schleuse Petershagen – Schleuse Schlüsselburg Petershagen 600 cm 645 cm
  Schleuse Schlüsselburg – Schleuse Landesbergen Stolzenau 500 cm 550 cm
  Schleuse Landesbergen – Schleuse Drakenburg Liebenau 490 cm 535 cm
  Schleuse Drakenburg – Schleuse Dörverden Drakenburg 650 cm 695 cm
  Schleuse Dörverden – Schleuse Langwedel Dörverden 660 cm 710 cm
  Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-Hemelingen Intschede 560 cm 610 cm

§ 16.12  Schifffahrt bei Eis

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Bei anhaltendem Treibeis muss ein Fahrzeug einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

§ 16.13  Nachtschifffahrt

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.14  Einsatz von Trägerschiffsleichtern

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.15  Meldepflicht

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1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,50) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal bei der Funkstelle „Verkehrszentrale Bremen (Ruf Bremen Weser Traffic)“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname und Funkrufzeichen;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Tiefgang;
i)
Fahrtroute;
j)
Beladehafen;
k)
Entladehafen;
l)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
l1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
m)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ unverzüglich mitteilen.

§ 16.16  Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

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Die Durchfahrtshöhe einer Brücke auf der Mittelweser und den dazugehörigen Schleusenkanälen in den Stauhaltungen Petershagen, Schlüsselburg, Landesbergen, Drakenburg, Dörverden, Langwedel und Hemelingen beträgt ab Minden – Südabstieg (We-km 204,47) bis zum Oberwasser der Schleuse Bremen-Hemeligen beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) an den Richtpegeln für die einzelnen Stauhaltungen 4,50 m. Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.

§ 16.20  Segeln

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.21  Bezeichnung der Fahrzeuge

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1.
Auf der Weser und auf der Aller muss ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein einzeln fahrender Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen:
a)
bei Tag mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1,00 m ist (z. B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist;
b)
bei Nacht das Topplicht mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist.
2.
Auf einem Schubverband ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 Buchstabe a auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.

§ 16.22  Regelungen über den Verkehr

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Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 16.23  Regelungen zum Sprechfunk

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§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).

§ 16.24  Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.26  Schutz der Kanäle und Anlagen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.27  Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

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Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb des Waldauer Kiesteichs bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen (km 22,78), der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 16.28  Benutzung der Wasserstraßen

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(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.29  Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

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1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband
aaa)
bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
bbb)
bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
geführt wird und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
dd)
das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
ee)
die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 und 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
b)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet.

§ 17.01  Anwendungsbereich

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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens bei Oortkaten (km 607,50).

§ 17.02  Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

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1.
Ein Fahrzeug, ein Fahrzeug mit Seitenradantrieb oder ein schleppendes Fahrzeug darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite
  m m
1.1 Elbe (Talfahrt)    
1.1.1 km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)    
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45
 
b)
Fahrzeug mit Seitenradantrieb
110,00 14,00
 
c)
schleppendes Fahrzeug
86,00 11,45
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist    
1.1.2 km 56,80 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)    
  schleppendes Fahrzeug 110,00 11,45
1.1.3 km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)    
  Fahrzeug 110,00 22,90
1.2 Elbe (Bergfahrt)    
1.2.1 km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)    
  Fahrzeug/schleppendes Fahrzeug 110,00 11,45
  Fahrzeug mit Seitenradantrieb 110,00 14,00
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist    
1.2.2 km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)    
  Fahrzeug 110,00 22,90
1.3 (weggefallen)    
2.
Ein Verband darf folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite Fahrrinnentiefe
  m m m
2.1 Elbe (Talfahrt)      
2.1.1 km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) 137,00 11,45  
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
2.1.2 km 56,80 bis km 154,00 (Hafen Torgau) 110,00 18,00  
2.1.3 km 154,00 bis km 264,10 (Hafen Rosslau) 110,00 18,00  
    145,00 11,45  
  — ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 280 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt –
2.1.4 km 264,10 bis km 332,50 145,00 22,90  
2.1.5 km 332,50 bis km 454,80 145,00 22,90  
    165,00 18,00 gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,20
2.1.6 km 454,80 bis km 569,20 190,00 24,00  
2.1.7 km 569,20 bis km 573,00 190,00 24,00 2,30 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf
2.1.8 km 573,00 bis km 585,86 190,00 24,00 3,20 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf
2.1.9 km 585,86 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) 190,00 24,00  
2.2 Elbe (Bergfahrt)      
2.2.1 km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 0,00 137,00 11,45  
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
2.2.2 km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 585,86 190,00 24,00  
2.2.3 km 585,86 bis km 573,00 190,00 24,00 3,20 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstor