(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1520)
Bezüglich der Gleichwertigkeit gilt, dass
- 1.
einer Typgenehmigung für Bordkläranlagen, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger,
- 2.
den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern sowie
- 3.
einer Konformitätserklärung
nach dieser Verordnung jeweils solche
- 1.
Typgenehmigungen,
- 2.
im Fall einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie
- 3.
Konformitätserklärungen
gleichwertig sind, die jeweils aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie (EU) 2016/1629 der Europäischen Union oder eines die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Rheinschiffsuntersuchungsordnung umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind.