BJagdGÄndG 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdGÄndG 2)


Ausfertigungsdatum: 28.09.1976
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1.4.1977 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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-

Art 2

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Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagdgesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Art 3

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§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.

Art 4

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 5

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Dieses Gesetz tritt am 1. April 1977 in Kraft.