BKompV

Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV)


Ausfertigungsdatum: 14.05.2020
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Anwendungsbereich
    § 2  Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
    § 3  Besondere Anforderungen an die Vermeidung
    § 4  Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
    § 5  Grundbewertung des Schutzguts Biotope
    § 6  Bewertung weiterer Schutzgüter
    § 7  Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
    § 8  Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
    § 9  Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
    § 10  Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
    § 11  Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
    § 12  Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
    § 13  Voraussetzungen der Ersatzzahlung
    § 14  Höhe der Ersatzzahlung
    § 15  Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
    § 16  Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
    § 17  Übergangsvorschriften
    § 18  Inkrafttreten
    Anlage 1  (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
    Anlage 2  (zu § 5 Absatz 1)Liste der Biotoptypen und -werte
    Anlage 3  (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
    Anlage 4  (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)Naturräume in Deutschland
    Anlage 5  (zu § 9 Absatz 3 und 4)Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
    Anlage 6  (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 3.6.2020 +++)

Abweichendes Landesrecht: Bayern - Abweichung durch § 1 Abs. 1 Satz 1 u. 3 der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) v. 7.8.2013 GVBl S. 517, BayRS 791-1-4-U, geändert durch § 2 G v. 23.6.2021 GVBl. S. 352, BayRS 791-1-4-U mWv 3.6.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 2870)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1  Anwendungsbereich

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(1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere
1.
zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
3.
zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung.
(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 2  Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation

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(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen
1.
auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, und
3.
unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen
1.
bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und
2.
bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
(3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern.
(4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des Verursachers
1.
im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, oder
3.
nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.
Soweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verbleiben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von Flächen zu verringern.
(5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf
1.
festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
a)
für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und
c)
in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.
(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind – unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 – Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.

§ 3  Besondere Anforderungen an die Vermeidung

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(1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.
(2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.
(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.
(4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.

§ 4  Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen

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(1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
1.
ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und
2.
sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.
Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensieren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen Trassenmanagements.
(2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.
(3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
1.
bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
2.
beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 6.

§ 5  Grundbewertung des Schutzguts Biotope

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(1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:
1.
die Flächengröße,
2.
die abiotische und die biotische Ausstattung und
3.
die Lage zu anderen Biotopen.
Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungsbewertung auf die Biotope angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:
1.
Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,
2.
Biotopwerte 5 bis 9: gering,
3.
Biotopwerte 10 bis 15: mittel,
4.
Biotopwerte 16 bis 18: hoch,
5.
Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,
6.
Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.
(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering“, die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel“ und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch“. Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.

§ 6  Bewertung weiterer Schutzgüter

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(1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“, „sehr hoch“ und „hervorragend“ zu bewerten.
(2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

§ 7  Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf

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(1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für jedes betroffene Biotop
1.
für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und
2.
für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.
Die Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
1.
bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
2.
beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ.

§ 8  Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen

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(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.
(2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.
(4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.
(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.

§ 9  Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter

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(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.
(2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit
1.
im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,
2.
infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder
3.
für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.
(3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.

§ 10  Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

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(1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.
(2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt.
(3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 11  Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung

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(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.
(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.
(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.

§ 12  Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen

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(1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern.
(3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen.

§ 13  Voraussetzungen der Ersatzzahlung

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(1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder
2.
Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.
(2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.
(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.

§ 14  Höhe der Ersatzzahlung

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(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.
(2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
1.
bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe
a)
in Wertstufe 2: 100 Euro,
b)
in Wertstufe 3: 200 Euro,
c)
in Wertstufe 4: 300 Euro,
d)
in Wertstufe 5: 500 Euro,
e)
in Wertstufe 6: 800 Euro,
2.
bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums
a)
in Wertstufe 2: 0,01 Euro,
b)
in Wertstufe 3: 0,02 Euro,
c)
in Wertstufe 4: 0,03 Euro,
d)
in Wertstufe 5: 0,05 Euro,
e)
in Wertstufe 6: 0,08 Euro,
3.
bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche
a)
in Wertstufe 2: 0,10 Euro,
b)
in Wertstufe 3: 0,20 Euro,
c)
in Wertstufe 4: 0,30 Euro,
d)
in Wertstufe 5: 0,50 Euro,
e)
in Wertstufe 6: 0,80 Euro,
4.
bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials
a)
in Wertstufe 2: 0,30 Euro,
b)
in Wertstufe 3: 0,60 Euro,
c)
in Wertstufe 4: 1 Euro,
d)
in Wertstufe 5: 1,60 Euro,
e)
in Wertstufe 6: 2,40 Euro.
Sind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.
(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.
(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.

§ 15  Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See

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(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gelten die folgenden Maßgaben:
1.
Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
2.
Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.
3.
Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.
(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.

§ 16  Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung

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Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch
1.
die Stellung einer Konzernbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.

§ 17  Übergangsvorschriften

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(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,
1.
deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde oder
2.
bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist:
a)
die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts,
b)
die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oder
c)
die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.
(3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.
(4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.

§ 18  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1  (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1095 - 1099)

Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen
Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Zu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.

Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.
hervorragend (6):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
sehr hoch (5):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
hoch (4):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
mittel (3):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen.
gering (2):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben
sehr gering (1):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben
Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Standorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Zu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.

Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.
hervorragend (6):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
sehr hoch (5):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
hoch (4):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
mittel (3):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchen
      gering (2):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben
      sehr gering (1):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben
Boden natürliche Bodenfunktionen

Regler- und Speicherfunktion

Filter- und Pufferfunktion

natürliche Bodenfruchtbarkeit
Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf:

Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z. B. Bodenart

Bestehende Versiegelungen/Überschüttungen

Bestehende Verdichtungen

Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder Überstauung

Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG/BBodSchV)
hervorragend (6):
Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
sehr hoch (5):
Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
hoch (4):
Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
mittel (3):
Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
gering (2):
Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
sehr gering (1):
Fläche versiegelt oder befestigt
  Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten im Hinblick auf:

Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
hervorragend (6):
Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung
sehr hoch (5):
Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung
hoch (4):
Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung
mittel (3):
Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung
gering (2):
Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung
sehr gering (1):
Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung
Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des Abflusses Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt.
Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasserqualität, Grundwasserflurabstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a. Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt.
Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion) Betroffenheit von Fließgewässern, Auenbereichen bzw. Überschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich

Bemessungshochwasser

Risikogebiete

festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsflächen
Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ, u. a. unter Zugrundelegung der Überflutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen.
Klima, Luft klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Sofern ein Bezug der Entstehungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw. Belastungsräumen besteht, Erfassung der

Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete

Hauptwindrichtung

Frisch- und Kaltluftleitbahnen

Freiräume mit bioklimatischer Bedeutung im Siedlungsraum

Art und Größe der Siedlungen bzw. Belastungsräume
hervorragend (6):
besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum
sehr hoch (5):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum
hoch (4):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraum
mittel (3):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbelasteten/gering belasteten Siedlungsraum
gering (2):
weniger leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraum
      sehr gering (1):
fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete oder fehlende Freiräume und Freiflächen
  Klimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senken Ökosysteme, die als Treibhausgasspeicher oder -senken fungieren:

insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradations- und Regenerationsstadien
insbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgase
hervorragend (6):
intakte Moore
sehr hoch/hoch (5/4):
leicht entwässerte/degradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind – Einzelfallprüfung erforderlich
mittel (3):
Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialen
gering (2):
Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialen
sehr gering (1):
Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte Flächen
Landschaftsbild
Bei der
Gesamtbewertung ist die jeweils höher bewertete Funktion ausschlaggebend
Vielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Landschaftskategorien:

Naturlandschaften –
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:


Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z. B. Buchenwälder, Moore, Flussauen)

Historisch gewachsene Kulturlandschaften –
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:


Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente geprägt sind

Naturnahe Kulturlandschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur:

Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG)

Sonstige besondere Einzellandschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung:

z. B. bergbaulich oder militärisch überprägte Landschaften mit besonderer Naturausprägung und besonderen Relikten
hervorragend (6):
eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie
sehr hoch (5):
eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie
hoch (4):
eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie
mittel (3):
eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien
gering (2):
eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien
sehr gering (1):
eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien
  Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung Gesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung; dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps

landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung):

Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z. B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt

weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa:

Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung

Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart:

Küstenlandschaften

Waldlandschaften/waldreiche Landschaften

strukturreiche Kulturlandschaften

Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungen

weitere strukturreiche Kulturlandschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften

offene Kulturlandschaften

weiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaften

weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften

Alpen- /Voralpenlandschaft

urbane/semi-urbane Landschaften
hervorragend (6):
Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse
sehr hoch (5):
Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen
hoch (4):
Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semi-urbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind; Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze
mittel (3):
Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze
gering (2):
Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität
sehr gering (1):
Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität

Anlage 2  (zu § 5 Absatz 1)Liste der Biotoptypen und -werte

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1100 - 1122)

Code Biotoptyp Biotop-
typenwert
  BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN  
02. BENTHAL DER NORDSEE  
02.01 Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN)  
02.01.01.01 EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 17
02.01.01.01.02 EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 19
02.01.01.02 EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 15
02.01.02.01 EBN Schillgrund mit Epibenthos 21
02.01.02.02 EBN Schillgrund mit Infauna 15
02.01.02.03 EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 15
02.01.03 EBN Torfgrund – ausschließlich Wattenmeer und Ästuare 18
02.01.04.01 EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) 17
02.01.04.01.01.03 EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) 18
02.01.04.01.02 EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 21
02.01.04.02 EBN Sandgrund mit Infauna 16
02.01.04.03 EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna 15
02.01.05.01 EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) 17
02.01.05.01.01.03 EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) 18
02.01.05.01.02 EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 21
02.01.05.02 EBN Schlickgrund mit Infauna 17
02.01.05.03 EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 16
02.01.06a EBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern 23
02.01.07a EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern 16
02.01.08a EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 22
02.01.09a EBN Muschelkulturen 8
02.02 Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN)  
02.02.01.01 SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 13
02.02.01.02 SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 11
02.02.02a SBN Geschiebemergel-/Kleigrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten 13
02.02.04.01 SBN Schillgrund mit Epibenthos 15
02.02.04.01.02 SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria) 16
02.02.04.02 SBN Schillgrund mit Infauna 11
02.02.04.03 SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 11
02.02.05 SBN Torfgrund – vorwiegend Wattenmeer und Ästuare 14
02.02.06.01 SBN Mischsubstrat mit Epibenthos 15
02.02.06.02 SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 11
02.02.07 SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) 14
02.02.08.01 SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos 15
02.02.08.02 SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna 14
02.02.08.02.01.02 SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von Trogmuscheln (Mactra/Spisula) 15
02.02.08.03 SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 11
02.02.09 SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder) 13
02.02.10.01 SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos 15
02.02.10.01.01a SBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen (wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder Teichfaden) – nur Wattenmeer und Ästuare 18
02.02.10.02 SBN Ebener Sandgrund mit Infauna 13
02.02.10.02.01.01 SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/Nephrops/Upogebia 14
02.02.10.02.01.02 SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) 17
02.02.10.02.03 SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft – nur offene Nordsee 14
02.02.10.03 SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 11
02.02.11.01 SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen – nur gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare 17
02.02.11.02 SBN Schlickgrund mit Infauna 13
02.02.11.02.01.01 SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/Nephrops/Upogebia 14
02.02.11.02.01.02 SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) 17
02.02.11.02.02.04 SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) 17
02.02.11.03 SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna – vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare 11
02.02.12a SBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken 17
02.02.13a.01 SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 20
02.02.13a.02 SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria) 22
02.02.13a.03 SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern 22
02.02.13a.04 SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern 13
02.02.13a.05 SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe 15
02.02.13a.06 SBN Muschelkulturen 7
05. BENTHAL DER OSTSEE  
05.01 Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO)  
05.01.01 HBO Felsen- und Steingrund 12
05.01.01.01.01 HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus 16
05.01.02 HBO Torfgrund 15
05.01.03 HBO Mischsubstrat 12
05.01.03.01.01 HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 16
05.01.03.01.02 HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus 16
05.01.04 HBO Grobsediment 12
05.01.04.01.01 HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 16
05.01.04.01.01 HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus 16
05.01.05.01.01 HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 16
05.01.05.02 HBO Sandgrund mit Infauna 14
05.01.05.03a HBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna 12
05.01.06.02 HBO Schlickgrund mit Infauna 14
05.01.06.03a HBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna 12
05.02 Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO)  
05.02.01.01 SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 13
05.02.01.01.01a SBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis 15
05.02.01.02 SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna 11
05.02.02a SBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten der offenen Ostsee 13
05.02.04 SBO Schillgrund 13
05.02.05 SBO Torfgrund 14
05.02.06.01 SBO Mischsubstrat mit Epibenthos 13
05.02.06.01.01.01 SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 15
05.02.06.01.01.04a SBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.06.01.02.01a SBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis 15
05.02.06.02 SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 11
05.02.07 SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) 13
05.02.08.01.01.03 SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.08.01.02 SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen 15
05.02.08.02 SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna 13
05.02.08.03a SBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 11
05.02.09 SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder) 11
05.02.10.01 SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen 14
05.02.10.01.01.01 SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 15
05.02.10.01.01.04 SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 15
05.02.10.01.01.05 SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.10.01.03 SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 15
05.02.10.02 SBO Ebener Sandgrund mit Infauna 11
05.02.10.03 SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 11
05.02.11.01 SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen 13
05.02.11.01.01.01 SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 15
05.02.11.01.01.04 SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 15
05.02.11.01.01.05 SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.11.02 SBO Schlickgrund mit Infauna 11
05.02.11.03 SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna 11
05.02.12a SBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken 16
05.02.13a SBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 15
05.02.14a SBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe 15
06a. ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH  
06a.01. Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich  
06a.01.01 Hafenbecken und Marinas 6
06a.01.02 Hafenanlage an Land, Kai 1
06a.01.03 Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke) 4
06a.01.04 Buhne, Mole 5
06a.01.05 Lahnung 9
06a.01.06 Schiffswrack 9
06a.02 Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden  
06a.02.01 Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem natürlichen Umgebungssubstrat 9
06a.02.02 Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen Substrat 4
06a.02.03 Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien 2
06a.03 Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich  
06a.03.01 Fahrrinne im Wattenmeer 5
06a.03.02 Ausgebauter Brackwasserbach 8
06a.03.03 Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich 8
06a.03.04 Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste 5
06a.03.05 Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich 6
06a.04 Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen  
06a.04.01 Spülfläche mit Wattvegetation 10
06a.04.02 Spülfläche mit Salzwiese 10
06a.04.03 Sonstige Spül- und Verlandungsflächen 8
07. SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral)  
07.01 Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen) 18
07.02 Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und Bottenbinsenrasen) 16
07.03 Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex] 19
07.04 Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare 18
07.05 Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare 20
07.06 Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare 20
08. SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE  
08.01 Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte) 21
08.02 Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und Geolitoral) 17
08.03 Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste 18
08.04 Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pioniervegetation (u. a. Queller) 18
08.05 Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex] 18
09. SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE  
09.01 Sandbank, Außensand und Nehrungshaken 18
09.02 Sandstrände und Sandplaten 18
09.03 Kies- und Geröllstrände 17
09.04 Blockstrände 17
09.05 Strandwälle 18
09.06 Strandgewässer 20
10. KÜSTENDÜNEN  
10.01 Vordüne 20
10.02 Weißdüne 18
10.03 Graudünen (Dünenrasen) 20
10.04 Braundünen (Küstendünenheiden) 20
10.05 Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex] 24
10.06 Dünengebüsche 18
10.07 Wanderdüne 22
11. FELS- UND STEILKÜSTEN  
11.01 Sandstein-Felsküste (nur Helgoland) 22
11.02 Kreide-Felsküste (Ostsee) 18
11.03 Geestkliff der Nordseeküste und -inseln 19
11.04 Moränensteilküsten der Ostsee 17
12a. FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE  
12a.01 Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare 23
12a.02 Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare 15
12a.03 Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare 6
12a.04 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt  
12a.04.01 – Natürliche oder naturnahe Ausprägung 20
12a.04.02 – Bedingt naturnahe Ausprägung 14
  BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES  
22. QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal])  
22.01.01 Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) 22
22.01.02 Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und -Sumpfquelle) 20
22.02 Grundquellen (Limnokrenen) 22
22.03 Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle) 22
22.04 Salz- oder Solquellen 23
22.05 künstlich gefasste Quellen 11
23. FLIESSENDE GEWÄSSER  
23.01 Natürliche und naturnahe Fließgewässer 22
23.02 Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer 17
23.03 Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer  
23.03a.01 – Typische Ausprägung 8
23.03a.02 – Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen 13
23.04 Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer  
23.04a.01 – Typische Ausprägung 5
23.04a.02 – Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen 9
23.05 Künstliche lineare Gewässerstrukturen  
23.05.01a Graben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes Gewässer)  
23.05.01a.01 – Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung 13
23.05.01a.02 – Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung 8
23.05.02 Technische Rinne, Halbschale 3
23.05.03 Verrohrung 1
23.05.04a Kanäle  
23.05.04a.01 – Naturnahe Ausprägung 10
23.05.04a.02 – Naturferne Ausprägung 4
23.05.05a Technische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke 3
23.05.06a Technische-biologische Ufersicherungen 8
23.05.07a Spundwand 1
23.05.08a Sonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne  
23.05.08a.01 – Naturnahe Ausbildung 11
23.05.08a.02 – Naturferne Ausbildung 4
23.06 Mündungen in Binnengewässer 17
23.07 Sonderformen im Fließgewässerverlauf  
23.07.01 Wasserfall 21
23.07.02 Altarm 21
23.07.03 Seeabfluss (natürlich oder naturnah) 17
23.07.04 Staustrecke 6
23.07.05 Salzbach 22
23.08 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt)  
23.08a.01 – Natürliche oder naturnahe Ausprägung 20
23.08a.02 – Bedingt naturnahe Ausprägung 14
23.09 Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer 20
24. STEHENDE GEWÄSSER  
24.01 Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.01a Natürliche dystrophe Gewässer 20
24.01b Naturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 16
24.02 Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.02a Natürliche oligotrophe Gewässer 22
24.02b Naturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 17
24.03 Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.03a Natürliche mesotrophe Altwasser 20
24.03b Sonstige natürliche mesotrophe Gewässer 19
24.03c Naturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 17
24.04 Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.04a Natürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel 19
24.04b Sonstige natürliche eutrophe Gewässer 16
24.04c Naturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 15
24.05 Poly-hypertrophe stehende Gewässer 7
24.06 Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.06.01 Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen) 21
24.06.02 Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer 20
24.06.03 Salztümpel des Binnenlandes 21
24.07 Weitere stehende Gewässer  
24.07.01 Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau) 4
24.07.02 Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung) 6
24.07.02a Naturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung) 11
24.07.05 Zier- und Löschteich 5
24.07.06 Klär- bzw. Schönungsteich 4
24.07.07 Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie 3
24.07.08 Offene Wasserrückhaltebecken 5
24.07.10 Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen 6
24.07.11 Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich) 5
24.07.12 Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)  
24.07.12a Abbaugewässer, im Abbau befindlich 4
24.07.12b Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit sehr niedrigem pH-Wert) 3
24.07.12c Junge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c 10
24.07.13a Sonstige stehende Gewässer (naturfern) 5
24.08 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an stehenden Gewässern  
24.08a.01 – Natürliche oder naturnahe Ausprägung 18
24.08a.02 – Bedingt naturnahe Ausprägung 13
24.09a Natürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel) 19
31. HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.)  
31.01a Natürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie Eingangsbereiche von Höhlen 20
31.02 Stollen, Schächte und Bunkerruinen  
31.02.01 Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen 12
31.02.02 In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke) 6
32. FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT  
32.01 Natürliche und naturnah entwickelte Felsen  
32.01a Natürliche Felsen 20
32.01b Naturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen 16
32.01c Naturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen 12
32.02 Solitärer Felsblock, Findling 16
32.03a Natürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden  
32.03a.01 Natürliche Block- und Schutthalden 20
32.03a.02 Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten Abbaugebieten) 15
32.06 Wände aus Sand und Lockergestein 18
32.07 Lehm- und Lösswände 18
32.08 Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche 18
32.09 Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche 18
32.10 Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat 18
32.11 Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen  
32.11.01a Block- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)  
32.11.01a.01 Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.03a.02 10
32.11.01a.02 Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung befindliche Halden 3
32.11.04 Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)  
32.11.04a Junge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b 12
32.11.04b Felswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen 4
32.11.06a Ebenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)  
32.11.06a.01 Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.10 10
32.11.06a.02 Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen 3
32.11.08a Steilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)  
32.11.08a.01 Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.06 12
32.11.08a.02 Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein 4
32.11.09a Bauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen 3
33. ÄCKER UND ACKERBRACHE  
33.01 Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache  
33.01.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden) 17
33.01.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden) 6
33.01.04 – Ackerbrache (Kalkboden) 11
33.02 Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitterungsboden  
33.02.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden) 16
33.02.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungsboden) 6
33.02.04 – Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden) 11
33.03 Äcker und Ackerbrache auf Sandboden  
33.03.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden) 16
33.03.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden) 6
33.03.04 – Ackerbrache (Sandboden) 11
33.04a Äcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden  
33.04a.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden) 16
33.04a.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder Tonboden) 6
33.04a.04 – Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden) 8
33.04b Äcker und Ackerbrache auf Lössboden  
33.04b.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden) 17
33.04b.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden) 7
33.04b.04 – Ackerbrache (Lössboden) 9
33.05 Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden  
33.05.02 – Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) 8
33.05.03 – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) 5
33.05.04 – Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden) 8
34. TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER STANDORTE  
34.01 Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund 21
34.02 Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen Untergrund inkl. Wacholderheiden  
34.02a Halbtrockenrasen, beweidet oder gemäht 21
34.02b Halbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt 17
34.03 Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden)  
34.03.01a Steppenrasen, beweidet oder gemäht 22
34.03.03 Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt 19
34.04 Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren  
34.04.01a Annuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren 20
34.04.03 Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe  
34.04.03.01a – Beweidet oder gemäht 21
34.04.03.03 – Ungenutzt 16
34.05 Schwermetallrasen  
34.05.01 Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen 21
34.05.02 Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus 15
34.06 Borstgrasrasen  
34.06.01a Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht 21
34.06.01b Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen 18
34.06.02a Borstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht 22
34.06.02b Borstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen 19
34.07a Artenreiches Grünland frischer Standorte  
34.07a.01 Artenreiche, frische Mähwiese 20
34.07a.02 Artenreiche, frische (Mäh-)Weide 18
34.07a.03 Artenreiche, frische Grünlandbrache 16
34.07b Mäßig artenreiches Grünland frischer Standorte  
34.07b.01 Mäßig artenreiche, frische Mähwiese 15
34.07b.02 Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide 13
34.07b.03 Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache 11
34.08 Artenarmes Grünland frischer Standorte  
34.08a.01 Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland 8
34.08a.02 Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland 11
34.08.02 Frisches Ansaatgrünland 7
34.08.03 Artenarme, frische Grünlandbrache 9
34.09 Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53) 8
35. WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede)  
35.01 waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und Sümpfe  
35.01a – Weitgehend intakt 24
35.01b – Degeneriert (teilentwässert) 16
35.02 Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte  
35.02.01 Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden)  
35.02.01a – Bewirtschaftet 23
35.02.01.03 – Brachgefallen 20
35.02.02 Brenndolden-Auenwiesen  
35.02.02a – Bewirtschaftet 23
35.02.02.03 – Brachgefallen 21
35.02.03a Sonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland  
35.02.03a.01 – Bewirtschaftet 20
35.02.03a.02 – Brachgefallen 16
35.02.05 Flutrasen  
35.02.05.01 – Extensiv bewirtschaftet 18
35.02.05.01a – Brachgefallen 16
35.02.05.02 – Intensiv bewirtschaftet 12
35.02.06 Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland  
35.02.06.01 Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland 10
35.02.06.02 Feuchtes Ansaatgrünland 10
35.02.06.03 Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland 12
35.03 Salzgrünland des Binnenlandes 22
36. HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE  
36.01 Hochmoore (weitgehend intakt) 24
36.02 Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt) 23
36.03 Moordegenerationsstadien  
36.03a – Geschädigt, noch regenerierbar 17
36.03b – Geschädigt, nicht regenerierbar 12
36.04 Torfabbaubereiche  
36.04.01 Handtorfstich im Abbau 9
36.04.02 Abtorfungsflächen im Fräsverfahren 3
36.04.03 Bunkerde-Halde 6
36.04.04 Torfhalden 5
37. GROßSEGGENRIEDE  
37.01 Nährstoffarmes Großseggenried 20
37.02 Nährstoffreiches Großseggenried 16
38. RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte)  
38.01 Teichsimsenröhricht 19
38.02 Schilfröhrichte  
38.02.01 Schilf-Wasserröhricht 19
38.02.02 Schilf-Landröhricht 15
38.03 Rohrkolbenröhricht 16
38.04 Schneidenröhricht 20
38.05 Wasserschwadenröhricht 13
38.06 Rohrglanzgrasröhricht 13
38.07 Sonstiges Röhricht 16
39. WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN  
39.01 Wald- und Gehölzsäume  
39.01.01 Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte 16
39.01.02 Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte 10
39.02 Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation) 10
39.03 Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne Ufersäume und Grünlandbrachen)  
39.03.01a – Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich 17
39.03.01b – Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich 16
39.03.02 Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft 8
39.04 Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern  
39.04a.01 – Naturnahe Ausprägung 17
39.04a.02 – Naturferne Ausprägung 8
39.05 Neophyten-Staudenfluren 7
39.06 Ruderalstandorte  
39.06.01 Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden 16
39.06.02 Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden 14
39.06.03 Frische bis nasse Ruderalstandorte 12
39.07 Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn oder Landreitgras) 10
40. ZWERGSTRAUCHHEIDEN  
40.01 Felsbandheide 19
40.02 Moor- oder Sumpfheiden  
40.02.01 – Weitgehend intakt 22
40.02.02a – Degeneriert 16
40.03 Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden)  
40.03.01 – Weitgehend intakt 19
40.03.02a – Degeneriert 13
40.04 Lehmheide 20
40.05 Bergheiden („Hochheiden“) 18
41. FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN  
41.01 Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten  
41.01.01 Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen 16
41.01.02 (Weiden-)Gebüsch in Auen 16
41.01.03 Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte  
41.01.03.01 Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel) 16
41.01.03.02 Zwergbirken-Gebüsch 18
41.01.04 Gebüsche frischer Standorte  
41.01.04.01 Wacholder- und Besenginster-Gebüsch 16
41.01.04.02 Sonstiges Gebüsch frischer Standorte 13
41.01.05 Gebüsch trocken-warmer Standorte  
41.01.05.01 Buxus-Gebüsch 20
41.01.05.02 Wacholder-Gebüsch 19
41.01.05.03 Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch 18
41.01.05.04a Sonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch) 16
41.01.06 Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung > 50 %) 12
41.02 Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten  
41.02.01 Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte  
41.02.01J – Junge Ausprägung 13
41.02.01M – Mittlere Ausprägung 15
41.02.01A – Alte Ausprägung 18
41.02.02 Feldgehölz frischer Standorte  
41.02.02J – Junge Ausprägung 13
41.02.02M – Mittlere Ausprägung 14
41.02.02A – Alte Ausprägung 17
41.02.03 Feldgehölz trocken-warmer Standorte  
41.02.03J – Junge Ausprägung 14
41.02.03M – Mittlere Ausprägung 15
41.02.03A – Alte Ausprägung 18
41.03 Hecken mit überwiegend autochthonen Arten  
41.03.01 Wallhecke, Knick  
41.03.01J – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) 12
41.03.01M – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.01A – Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.03.02 Hecke auf Lesesteinriegel  
41.03.02J – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) 12
41.03.02M – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.02A – Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.03.03 Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen)  
41.03.03J – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken 12
41.03.03M – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.03A – Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.04 Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten  
41.04J – Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken 8
41.04M – Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 11
41.04A – Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung 14
41.05 Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen  
41.05a Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten  
41.05aJ – Junge Ausprägung 11
41.05aM – Mittlere Ausprägung 15
41.05aA – Alte Ausprägung 18
41.05b Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen)  
41.05bJ – Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken 8
41.05bM – Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 11
41.05bA – Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung 14
41.05.02 Kopfbaum/Kopfbaumreihe  
41.05.02J – Junge Ausprägung 12
41.05.02M – Mittlere Ausprägung 15
41.05.02A – Alte Ausprägung 18
41.05.04 Allee  
41.05.04J – Junge Ausprägung 11
41.05.04M – Mittlere Ausprägung 16
41.05.04A – Alte Ausprägung 19
41.05.05 Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum  
41.05.05J – Junge Ausprägung 11
41.05.05M – Mittlere Ausprägung 19
41.05.05A – Alte Ausprägung 21
41.06 Streuobstbestand [Komplex]  
41.06.01 Streuobstbestand auf Grünland  
41.06.01.J – Mit jungem Baumbestand 12
41.06.01.MA – Mit mittlerem bis altem Baumbestand 19
41.06.02 Streuobstbestand auf Acker  
41.06.02J – Mit jungem Baumbestand 12
41.06.02MA – Mit mittlerem bis altem Baumbestand 18
41.07 Gehölzplantagen und Hopfenkulturen 6
41.08 Rebkulturen und Rebbrachen  
41.08.01 Rebkulturen in Steillage 17
41.08.02 Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage 9
41.08.03 Rebbrachen in Steillage 14
41.08.04 Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage 10
42. WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN  
42.01 Waldmäntel 17
42.02 Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel 12
42.03 Vorwälder  
42.03.01 Vorwald nasser bis feuchter Standorte 14
42.03.02 Vorwald frischer Standorte 13
42.03.03 Vorwald trocken-warmer Standorte 13
42.04 Hudewald [Komplex]  
42.04.01 – Hudewald mit traditioneller Weidenutzung 22
42.04.02 – Hudewald, aufgelassen 20
42.05 Niederwald [Komplex]  
42.05.01 – Mit traditioneller Nutzung 19
42.05.02 – Aufgelassen bzw. durchwachsend 18
42.06a Kurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten 6
42.07 Mittelwald [Komplex]  
42.07.01 – Mit traditioneller Nutzung 21
42.07.02 – Aufgelassen bzw. durchwachsend 17
43. LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %)  
43.01 Birken-Moorwälder  
43.01.01 Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt  
43.01.01J – Junge Ausprägung 14
43.01.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.01.01A – Alte Ausprägung 24
43.01.02 Degradierter Birken-Moorwald  
43.01.02J – Junge Ausprägung 11
43.01.02M – Mittlere Ausprägung 14
43.01.02A – Alte Ausprägung 17
43.02 Bruchwälder  
43.02.01.01 Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt  
43.02.01.01J – Junge Ausprägung 14
43.02.01.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.02.01.01A – Alte Ausprägung 24
43.02.01.02 Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte  
43.02.01.02J – Junge Ausprägung 11
43.02.01.02M – Mittlere Ausprägung 15
43.02.01.02A – Alte Ausprägung 18
43.02.02.01 Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt  
43.02.02.01J – Junge Ausprägung 14
43.02.02.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.02.02.01A – Alte Ausprägung 23
43.02.02.02 Degradierter Erlenbruchwald  
43.02.02.02J – Junge Ausprägung 11
43.02.02.02M – Mittlere Ausprägung 14
43.02.02.02A – Alte Ausprägung 17
43.03 Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden)  
43.03.01 Intakter Sumpfwald  
43.03.01J – Junge Ausprägung 15
43.03.01M – Mittlere Ausprägung 18
43.03.01A – Alte Ausprägung 21
43.03.02 Degradierter Sumpfwald  
43.03.02J – Junge Ausprägung 11
43.03.02M – Mittlere Ausprägung 13
43.03.02A – Alte Ausprägung 15
43.04 Auenwälder  
43.04.01 Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder  
43.04.01J – Junge Ausprägung 14
43.04.01M – Mittlere Ausprägung 17
43.04.01A – Alte Ausprägung 20
43.04.02.01 Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik  
43.04.02.01J – Junge Ausprägung 14
43.04.02.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.04.02.01A – Alte Ausprägung 23
43.04.02.02 Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik  
43.04.02.02J – Junge Ausprägung 11
43.04.02.02M – Mittlere Ausprägung 14
43.04.02.02A – Alte Ausprägung 17
43.04.03.01 Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik  
43.04.03.01J – Junge Ausprägung 14
43.04.03.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.04.03.01A – Alte Ausprägung 22
43.04.03.02 Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik  
43.04.03.02J – Junge Ausprägung 11
43.04.03.02M – Mittlere Ausprägung 15
43.04.03.02A – Alte Ausprägung 18
43.05 Tideauenwälder  
43.05.01 Weichholz-Tideauenwälder  
43.05.01J – Junge Ausprägung 14
43.05.01M – Mittlere Ausprägung 21
43.05.01A – Alte Ausprägung 24
43.05.02 Hartholz-Tideauenwälder  
43.05.02J – Junge Ausprägung 14
43.05.02M – Mittlere Ausprägung 19
43.05.02A – Alte Ausprägung 22
43.06 Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder  
43.06J – Junge Ausprägung 15
43.06M – Mittlere Ausprägung 17
43.06A – Alte Ausprägung 20
43.07 Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte  
43.07.01 Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte  
43.07.01J – Junge Ausprägung 15
43.07.01M – Mittlere Ausprägung 18
43.07.01A – Alte Ausprägung 21
43.07.02 Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte  
43.07.02J – Junge Ausprägung 15
43.07.02M – Mittlere Ausprägung 20
43.07.02A – Alte Ausprägung 23
43.07.03 Eichenwald feuchter bis frischer Standorte  
43.07.03J – Junge Ausprägung 15
43.07.03M – Mittlere Ausprägung 20
43.07.03A – Alte Ausprägung 23
43.07.04 Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte  
43.07.04J – Junge Ausprägung 14
43.07.04M – Mittlere Ausprägung 17
43.07.04A – Alte Ausprägung 20
43.07.05 Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte  
43.07.05J – Junge Ausprägung 14
43.07.05M – Mittlere Ausprägung 16
43.07.05A – Alte Ausprägung 18
43.07.06 Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %)  
43.07.06J – Junge Ausprägung 15
43.07.06M – Mittlere Ausprägung 18
43.07.06A – Alte Ausprägung 21
43.08 Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte  
43.08.01 Trockene Eichen-Hainbuchenwälder  
43.08.01J – Junge Ausprägung 15
43.08.01M – Mittlere Ausprägung 20
43.08.01A – Alte Ausprägung 23
43.08.02 Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald)  
43.08.02J – Junge Ausprägung 15
43.08.02M – Mittlere Ausprägung 18
43.08.02A – Alte Ausprägung 21
43.08.03 Blaugras-Buchenwald  
43.08.03J – Junge Ausprägung 15
43.08.03M – Mittlere Ausprägung 20
43.08.03A – Alte Ausprägung 23
43.08.04 Buchenbuschwald (auf Ostseedünen)  
43.08.04J – Junge Ausprägung 15
43.08.04M – Mittlere Ausprägung 21
43.08.04A – Alte Ausprägung 24
43.08.05 Eichen-Trockenwälder  
43.08.05J – Junge Ausprägung 15
43.08.05M – Mittlere Ausprägung 18
43.08.05A – Alte Ausprägung 21
43.09 Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten  
43.09J – Junge Ausprägung 11
43.09M – Mittlere Ausprägung 13
43.09A – Alte Ausprägung 16
43.10 Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten  
43.10J – Junge Ausprägung 9
43.10M – Mittlere Ausprägung 12
43.10A – Alte Ausprägung 14
44. NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE  
44.01 Moorwälder (Nadelwälder)  
44.01.01 Fichten-Moorwälder  
44.01.01J – Junge Ausprägung 14
44.01.01M – Mittlere Ausprägung 20
44.01.01A – Alte Ausprägung 23
44.01.02 Waldkiefern-Moorwälder  
44.01.02J – Junge Ausprägung 14
44.01.02M – Mittlere Ausprägung 20
44.01.02A – Alte Ausprägung 23
44.01.03 Spirken-Moorwälder  
44.01.03J – Junge Ausprägung 14
44.01.03M – Mittlere Ausprägung 18
44.01.03A – Alte Ausprägung 21
44.01.04 Latschen-Moorwälder  
44.01.04J – Junge Ausprägung 14
44.01.04M – Mittlere Ausprägung 18
44.01.04A – Alte Ausprägung 21
44.02 Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder  
44.02.01 Trockene Fels-Kiefernwälder  
44.02.01J – Junge Ausprägung 14
44.02.01M – Mittlere Ausprägung 17
44.02.01A – Alte Ausprägung 21
44.02.02 Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln  
44.02.02J – Junge Ausprägung 14
44.02.02M – Mittlere Ausprägung 17
44.02.02A – Alte Ausprägung 21
44.02.03 Trockene Sandkiefernwälder  
44.02.03J – Junge Ausprägung 14
44.02.03M – Mittlere Ausprägung 19
44.02.03A – Alte Ausprägung 22
44.02.04 Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel)  
44.02.04J – Junge Ausprägung 14
44.02.04M – Mittlere Ausprägung 17
44.02.04A – Alte Ausprägung 20
44.03 Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder  
44.03.01 Montaner Fichten-Blockschuttwald  
44.03.01J – Junge Ausprägung 15
44.03.01M – Mittlere Ausprägung 18
44.03.01A – Alte Ausprägung 21
44.03.02 Montane bis hochmontane Fichtenwälder  
44.03.02J – Junge Ausprägung 15
44.03.02J – Mittlere Ausprägung 18
44.03.02A – Alte Ausprägung 21
44.03.03 Montane Tannen-Fichtenwälder  
44.03.03J – Junge Ausprägung 15
44.03.03M – Mittlere Ausprägung 18
44.03.03A – Alte Ausprägung 21
44.03.04 Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %)  
44.03.04J – Junge Ausprägung 15
44.03.04M – Mittlere Ausprägung 18
44.03.04A – Alte Ausprägung 21
44.03.05 Montane Tannenwälder  
44.03.05J – Junge Ausprägung 15
44.03.05M – Mittlere Ausprägung 18
44.03.05A – Alte Ausprägung 21
44.03.06 Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe  
44.03.06J – Junge Ausprägung 15
44.03.06M – Mittlere Ausprägung 19
44.03.06A – Alte Ausprägung 22
44.04 Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten  
44.04J – Junge Ausprägung 9
44.04M – Mittlere Ausprägung 11
44.04A – Alte Ausprägung 14
44.05 Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten  
44.05J – Junge Ausprägung 6
44.05M – Mittlere Ausprägung 10
44.05A – Alte Ausprägung 12
  BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN  
51. FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS  
51.01 Kleine vegetationsfreie Freiflächen 5
51.02 Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation 11
51.04a Brachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen  
51.04a.01 – Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung 12
51.04a.02 – Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung 7
51.06a Parkanlagen  
51.06a.01 Historische Garten- und Parkanlage 19
51.06a.02.01 Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand 16
51.06a.02.02 Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand 13
51.06a.03 Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand 13
51.06a.04 Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand 10
51.06a.05 Parkwald 14
51.06a.06 Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung) 13
51.07a Sonstige Grünanlage  
51.07a.01 Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand 13
51.07a.02 Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand 9
51.08a Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen  
51.08a.01 Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich 11
51.08a.02 Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm 7
51.09a Friedhöfe  
51.09a.01 Friedhof mit altem Baumbestand 14
51.09a.02 Friedhof ohne alten Baumbestand 9
51.10a Zoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung) 11
51.11a Sport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad  
51.11a.01 Sportrasenplatz 7
51.11a.02 Freibad 7
51.11a.03 Golfplatz 9
51.11a.04 Campingplatz 7
51.11a.05 Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage 7
52. VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE  
52.01 Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft)  
52.01.01a Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße, Start-, Landebahn) 0
52.01.03 Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) 2
52.01.04a Unbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener Decke 3
52.01.07a Verkehrsweg mit Natursteinpflaster 6
52.01.08a Funktionsgrün an Verkehrswegen  
52.01.08a.01 Bankette, Mittelstreifen 3
52.01.08a.02 Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger Ausprägung 7
52.01.08n.03 Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis alter Ausprägung 11
52.02 Rad- und Fußwege bzw. Pfade  
52.02.01a Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg 0
52.02.03 Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) 3
52.02.04a Geschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke 4
52.02.06 Unbefestigter Weg 10
52.02.07 Hohlweg [Komplex] 18
52.02.08a Weg mit Natursteinpflaster 7
52.03 Plätze, befestigte Freiflächen  
52.03.01 Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz 0
52.03.02 Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter) 3
52.03.03a Platz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensportplatz) 4
52.03.05a Platz mit Natursteinpflaster 7
52.04 Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb  
52.04.01 Gleiskörper 1
52.04.02 Hafenanlage an Land, Kai 1
52.04.04a Hafenbecken und Marinas 6
52.04.05a Wasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke 2
52.04.06a Sonstige Verkehrsanlagen 0
53 BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR  
53.01 Gebäude  
53.01.01a Historischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss 13
53.01.03 Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen  
53.01.03a – Altes Villengebiet mit altem Baumbestand 13
53.01.03b – Lockeres Einzelhausgebiet 5
53.01.03c – Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet 4
53.01.05 Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen  
53.01.05a – Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten 4
53.01.05b – Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten 4
53.01.07a Sonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude  
53.01.07a.01 – Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt) 11
53.01.07a.02 – Moderne Bauweise 2
53.01.14a Industrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen 2
53.01.15a Kerngebiet inkl. typischen Freiräumen  
53.01.15a.01 – Historische Altstadt 12
53.01.15a.02 – Moderne Innenstadt 3
53.01.16a Block- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen  
53.01.16a.01 – Historische Blockbebauung 9
53.01.16a.02 – Sonstige Blockbebauung 4
53.01.16a.03 – Zeilenbebauung 5
53.01.17a Dorfgebiet  
53.01.17a.01 – Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz 13
53.01.17a.02 – Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete 4
53.01.18a Einzelgebäude im Außenbereich  
53.01.18a.01 – Historische Einzelgebäude/-gehöfte 10
53.01.18a.02 – Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte 2
53.01.19a Tierproduktionsanlage und Gewächshäuser 0
53.01.20a Ver- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm 2
53.02 Mauern und Steinriegel  
53.02.01 Ziegelsteinmauern  
53.02.01.01 – Alt bzw. traditionelle Bauweise 10
53.02.01.02 – Moderne Bauweise 4
53.02.02 Betonmauer 0
53.02.03a Unverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer 17
53.02.04a Verfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen) 9
53.02.05a Steinriegel 17
53.02.06a Gabionen 2
54. DEPONIEN UND RIESELFELDER  
54.01 Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie)  
54.01a – In Betrieb 0
54.01b – Begrünte Bereiche 2
54.02 Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie) 0
54.03 Rieselfelder [Komplex] 8
54.04 Kanalisation 0
  BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN  
60. GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE  
60.01 Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe  
60.01.01 Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene) 18
60.01.02 Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene) 17
60.01.03 Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene) 19
60.02 Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe  
60.02.01 Gletscherbach 22
60.02.02 Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe 20
60.03 Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe  
60.03.01 See der subalpinen bis alpinen Stufe 17
60.03.02 Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe 17
60.03.03 Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe 17
61. FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER  
61.01 Firn und permanentes Schneefeld 16
61.02 Gletscher 21
62. FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE  
62.01 Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe 14
62.02 Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe 13
63. STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE  
63.01 Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe 16
63.02 Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
63.03 Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
63.04 Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
64. SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN  
64.01 Kalkschneeboden 17
64.02 Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe 19
64.03 Silikatschneeboden 18
65. MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE  
65.01 Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe 20
65.02 Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe 20
66. GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE)  
66.01 Nacktriedrasen 19
66.02 Polsterseggenrasen 17
66.03 Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe 18
66.04 Blaugrashalde bzw. -rasen 15
66.05 Rostseggenrasen 15
66.06 Alpenfettweide 14
66.07 Goldhaferwiese der Kalkalpen 21
66.08 Subalpiner Trittrasen 13
66.09 Krummseggenrasen 19
67. STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE  
67.01 Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe 16
67.02 Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe 9
68. ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE  
68.01 Alpine „Windheide“ (z. B. mit Gamsheide) 19
68.02 Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche 21
69. GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE  
69.01 Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe 20
69.02 Grünerlengebüsche 15
69.03 Schluchtweidengebüsch 16
69.04 Latschengebüsch 15
69.05 Alpenrosengebüsch 17
69.06 Fichten-Ebereschengebüsch 14
69.07 Knieweidengebüsch 16
70. SUBALPINE WÄLDER  
70.01 Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald  
70.01J – Junge Ausprägung 16
70.01M – Mittlere Ausprägung 19
70.01A – Alte Ausprägung 22
70.02 Subalpiner Fichtenwald  
70.02J – Junge Ausprägung 15
70.02M – Mittlere Ausprägung 18
70.02A – Alte Ausprägung 21
70.03 Subalpiner Lärchen-Arvenwald  
70.03J – Junge Ausprägung 15
70.03M – Mittlere Ausprägung 18
70.03A – Alte Ausprägung 21
70.04 Subalpiner Lärchenwald  
70.04J – Junge Ausprägung 15
70.04M – Mittlere Ausprägung 18
70.04A – Alte Ausprägung 21

Anlage 3  (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1123)

1.
Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

Bedeutung der Funktionen des
jeweiligen Schutzguts nach Wertstufen
Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen
I
gering
II
mittel
III
hoch
1 sehr gering
2 gering eB
3 mittel eB eB
4 hoch eB eB eBS
5 sehr hoch eB eBS eBS
6 hervorragend eBS eBS eBS
–: keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten
2.
Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen

Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:

Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.

Anlage 4  (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)Naturräume in Deutschland

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1124 - 1126)

Naturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)

D01 Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet
D02 Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet
D03 Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte
D04 Mecklenburgische Seenplatte
D05 Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland
D06 Ostbrandenburgische Platte
D07 Odertal
D08 Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland
D09 Elbtalniederung
D10 Elbe-Mulde-Tiefland
D11 Fläming
D12 Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet
D13 Oberlausitzer Heideland
D19 Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland
D20 Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet
D21 Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln
D22 Schleswig-Holsteinische Geest
D23 Schleswig-Holsteinisches Hügelland
D24 Unterelbeniederung (Elbmarsch)
D25 Ems-Weser-Marsch
D26 Ostfriesisch-Oldenburgische Geest
D27 Stader Geest
D28 Lüneburger Heide
D29 Wendland und Altmark
D30 Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest
D31 Weser-Aller-Tiefland
D32 Niedersächsische Börden
D33 Nördliches Harzvorland
D34 Westfälische Tieflandsbucht
D35 Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland
D14 Oberlausitz
D15 Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet
D16 Erzgebirge
D17 Vogtland
D18 Thüringer Becken und Randplatten
D36 Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland
D37 Harz
D38 Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)
D39 Westerwald
D40 Lahntal und Limburger Becken
D41 Taunus
D42 Hunsrück
D43 Moseltal
D44 Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)
D45 Eifel und Vennvorland
D46 Westhessisches Berg- und Beckenland
D47 Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)
D48 Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge
D49 Gutland (Bitburger Land)
D50 Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet
D51 Pfälzer Wald (Haardtgebirge)
D52 Saar-Nahe-Berg- und Hügelland
D63 Oberpfälzer und Bayerischer Wald
D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland
D54 Schwarzwald
D55 Odenwald, Spessart und Südrhön
D56 Mainfränkische Platten
D57 Neckar- und Tauberland, Gäuplatten
D58 Schwäbisches Keuper-Lias-Land
D59 Fränkisches Keuper-Lias-Land
D60 Schwäbische Alb
D61 Fränkische Alb
D62 Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland
D69 Hochrheingebiet und Dinkelberg
D64 Donau-Iller-Lech-Platten
D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten
D66 Voralpines Hügel- und Moorland
D67 Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen
D68 Nördliche Kalkalpen
D70 Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)
D71 Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee
D72 Westliche Ostsee
D73 Östliche Ostsee

Anlage 5  (zu § 9 Absatz 3 und 4)Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1127 - 1135)

Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.
Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.
A.
Räumlich-funktionale Anforderungen

Schutzgüter Funktionen
(siehe
im Einzelnen
Anlage 1)
Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Räume, in denen
die Ausgleichs-
maßnahmen
durchzuführen sind
Biotope Vielfalt von
Lebensgemeinschaften und Lebensräumen
Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen

Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,

die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und

die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Nährstoffentzug

Wiedervernässung

Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)

wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)
Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)

Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)

artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen
Art(en)/Popula-
tion(en)
    Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)

Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
 
Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale

artspezifischen Standortbedingungen

Entwicklungszeiten

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)

Wiederherstellung von Lebensräumen

Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen
Boden natürliche Bodenfunktionen Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Entfernen von Überschüttungen

Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums

Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Nutzungsextensivierung

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
  Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind

Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen

Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)

Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung

Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern

Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern

Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen

Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld
  Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen

Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:

Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung

Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:

Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser
in dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,
-einzugsgebiet
    Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
 
  Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt
(Retentionsfunktion)
Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung

Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet

Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern

Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen

Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle

Extensivierung der Auenutzung

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes

Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken

Vorlandmanagement in den Deichvorländern
in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers
Biotope Vielfalt von
Lebensgemeinschaften und Lebensräumen
Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen

Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,
die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und
die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Nährstoffentzug
Wiedervernässung
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)
   
Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)
wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen
 
Tiere Vielfalt von
Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt
Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)
Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)
artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen
Art(en)/Popula-
tion(en)
Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale
artspezifischen Standortbedingungen
Entwicklungszeiten
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)
Wiederherstellung von Lebensräumen
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen
   
Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
 
Boden natürliche
Bodenfunktionen
Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Entfernen von Überschüttungen
Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums
Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Nutzungsextensivierung
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
  Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes
Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind
Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen
Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
Wasser Funktionen
für den
Naturhaushalt,
die sich aus
der Qualität
und Quantität der Oberflächen-
gewässer einschließlich der natürlichen Selbstreini-
gungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben
Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)
Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung
Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern
Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern
in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld
   
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern
Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
 
  Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen

Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:
Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung
Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:
Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser
Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
in dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,
-einzugsgebiet
  Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Ab-
flusshaushalt
(Retentionsfunktion)
Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung
Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet
in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers
   
Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern
Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen
Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle
Extensivierung der Auenutzung
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes
Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken
Vorlandmanagement in den Deichvorländern
 
B.
Berücksichtigung von Entwicklungszeiten


Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).


Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.


Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.


Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen.



Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen

Zielbiotop Ausgangsbiotope
(mögliche Maßnahmentypen)
Entwicklungszeit Timelag-Aufschlag,
kurz- bis mittelfristig
wirksame Maßnahmen
Buchen-(misch-)wälder frischer, basenreicher Standorte
(alte Bestände)
Buchen-Mischbestand
(Entnahme gebietsfremder Baumarten, Freistellung Altbaumarten)
< 30 Jahre
Fichtenforst (Unterpflanzung mit Buchen, später Entnahme der Fichten) 30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag
erforderlich
Acker (Aufforstung von Buchenwäldern) > 100 Jahre Timelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer
Entwicklungszeit
< 30 Jahre erforderlich
Bruchwälder
(alte Bestände)
entwässerter, eutrophierter Bruchwald (Wiedervernässung, Nutzungsverzicht) < 30 Jahre
Weichholzauenwälder
(junge bis mittelalte
Bestände)
krautige Uferflur am Gewässer
(ggf. Verbesserung der Überflutungssituation, Initialpflanzung von Weiden, Sukzession)
< 30 Jahre
(junge bis mittelalte
Bestände)
30 bis 100 Jahre
(alte Bestände)
Timelag-Aufschlag
erforderlich
Niedermoore mit Torfen brachgefallene, ehemals
extensiv genutzte Niedermoorstandorte (regelmäßige Mahd, ggf. Wiedervernässung)
< 30 Jahre
intensiv genutztes Feuchtgrünland (Wiedervernässung,
Aushagerung, regelmäßige Mahd)
30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag
erforderlich
Hochmoor-, Zwischen- und Übergangsmoorstandorte (einschl. Moorgewässer und -gehölze) Moordegenerationsstadium mit Zwergsträuchern und Resten von Fichtenforst (Rodung und Wiedervernässung, Sukzession, ggf. Entwicklungspflege) > 100 Jahre Timelag-Aufschlag und
Maßnahme mit einer
Entwicklungszeit
< 30 Jahre erforderlich
naturnahe Fließgewässer anthropogen mäßig beeinträchtigtes Fließgewässer
(Beseitigung von Sohlabstürzen, verrohrten Durchlässen und Förderung der natürlichen Fließgewässerdynamik)
< 30 Jahre
anthropogen stark beeinträchtigtes Fließgewässer
(Renaturierung durch Rückverlegung eines längeren Fließgewässerabschnitts in das ursprüngliche Fließgewässerbett)
< 30 Jahre
Großseggenried entwässertes, eutrophiertes
Großseggenried (Wiedervernässung, ggf. sporadische Mahd)
< 30 Jahre
Entwicklung aus ehemaliger Kiesabbaufläche (Initialpflanzung mit standorttypischen Arten,
in Abhängigkeit vom Wasserhaushalt Sukzession oder sporadische Mahd)
< 30 Jahre
Halbtrockenrasen brachgefallener, verbuschter Halbtrockenrasen (Entbuschung und Beweidung) < 30 Jahre
extensiv genutzter Acker intensiv genutzter Acker
(keine chem.-synth. Düngung/nur Wirtschaftsdünger, Düngermenge begrenzen auf max. 50 % der empfohlenen Menge; kein Pflanzenschutzmitteleinsatz)
< 30 Jahre

Anlage 6  (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1136 - 1157)

A.
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen

Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die
Ausführung der Maßnahmen
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
Boden Wasser Klima/Luft Land-
schaftsbild
Mindestanforderungen Weitergehende
Anforderungen, die im Einzelfall
festgesetzt werden können
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Maßnahmen auf Acker
Brachen
Ackerbrachen:
33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04
Selbstbegrünung (gilt nicht in
Gebieten mit hohem Stickstoff-Auswaschungsrisiko)
Keine Düngung, keine PSM
Keine Bodenbearbeitung
Keine Nutzung/Mahd
Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 Jahre
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre
Spezifische Maßnahmen,
z. B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im Bestand
In Abhängigkeit von Zielarten
ggf. Sonderformen
Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel,
Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
X X (X) X (X) (X) (X)   (X)   X
Extensiv
genutzte Äcker/Ackerwildkräuterstreifen

Äcker mit vollst. Segetalvegetation:
33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01
Äcker mit artenreicher Segetalvegetation:
33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02
Erweiterter Saatreihenabstand
bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge)
Vielfältige, mind. Viergliedrige
Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen
Grundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann begrenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z. B. aus dem
Segetalartenschutz), keine PSM
Striegelverzicht
Winterstoppel
Verzicht auf Bewässerung
Verzicht auf Kalkung
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Mindestdauer 10 Jahre
Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge
Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
Konzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Strukturvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund)
Verringerung der Schlaggrößen
Integrierte Brachestreifen
(auf 10 % der Fläche)
Einschränkung der Bodenbearbeitung während der Brutzeit
Nicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz)
Belassen von Streifen/Ernte-
verzicht
X X (X) X X (X)       X X
Etablierung von artenreichem Grünland
artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08
Vorher mind. 5 Jahre lang Acker
Die Maßnahmenfläche sollte sich
als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagen
Ansaat mit standortspezifischem
Saatgut
Aushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebensraumqualität erforderlich
Kein Pflegeumbruch
Narbenverbesserung (Nachsaat
von Zielarten ist möglich)
1-2schürige Mahd je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes
(3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd,
Verwendung regionalen Saatguts
Mahdguttransfer/Heublumenansaat aus der Region
Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp
entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) X X   (X) (X) X
 
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat)
Keine PSM
Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig
Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten
                       
Äcker mit schlaginterner Segregation
z. B. von feuchten Senken, trockenen Kuppen innerhalb des Ackerschlags;
Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z. B. extensiv genutzte Äcker mit artenreicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere
Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutzten Teilbereiche (z. B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund
Herausnahme von Teilbereichen
mit spezifischer Standortcharakteristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder Pflege
Abstandsauflagen zur Maßnah-
menfläche für Düngung und PSM
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X (X) X         (X) (X) X
standortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen
Biotopverbund zu benachbarten
Strukturen herstellen (z. B. als Trittstein)
Mindestdauer 10 Jahre
                       
(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate

Bewertung für
Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z. B. Feldlerchenfenster)
Keine PSM
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X                  
Blühstreifen
Bewertung für
Zielarten
Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m
Standortspezifische Saatmischung
regionaler Herkunft unter Beachtung der standorttypischen Segetalvegetation
Reduzierte Saatgutmenge
(max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen
Keine Düngung, keine PSM
Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 Jahre
Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an Zielarten
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten)
X X   (X) X   (X)     (X) X
 
Zunächst keine Bodenbearbeitung;
nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung
Keine Mahd
Rotation in der Fruchtfolge möglich
                       
Maßnahmen auf Grünland
Extensivierung von Dauergrünland
artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08
Aushagerung
Im Regelfall keine Bodenbearbei-
tung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich
Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd
erforderlich, Beschränkung der
Bei Beweidung: reduzierte Besatzdichte zur Brutzeit
Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener Zielart
Festsetzung des 1. Mahdtermins
in Abhängigkeit von Zielarten
(z. B. erst nach der Brutzeit)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) X     (X) X X
 
Weidepflege (Walzen, Schleppen
max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
                       
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate

Bewertung für
bestimmte Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für
Wiesenbrüter)
Keine PSM
Mindestdauer 3 Jahre
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X                  
Extensiv
genutzte
Streuobstwiesen

Streuobstbestand auf Grünland:
41.06.01
Pflanzung und Nachpflanzung
hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart
z. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streuobstbestände
Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
1-3schürige Mahd (je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege-
Die Spanne zwischen 60 – 100
Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern.
Erhaltung alter Obstsorten durch
Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten
Anlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den Rändern
X X X X   (X)       X X
 
schnitt ohne Abfuhr erfolgen);
ggf. auch Beweidung mit max.
1,5 – 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Er-
forderlichkeit der Nachmahd,
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung
Erziehungs-, Pflegeschnitt der
Obstbäume
Belassen von Biotopholz (Totholz)/
absterbenden Bäumen
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
                     
Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes
Sümpfe,
Seggenriede und Röhrichte

z. B. 35.01a, 37.01,
37.02,
38.01 bis 38.07
Besondere Bedeutung der Fläche
für den Arten- und Biotopschutz oder für den Biotopverbund
Die Bewirtschaftungsanforderun-
gen sind im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X (X) (X) X X   (X) X X
 
(z. B. Beweidung oder Mahd von
Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich-
ten).
Keine Düngung, keine PSM
                       
Binnendünen und Magerrasen
z. B. 34.01,
34.04
Entkusseln/Entbuschen und/oder
Bodenverwundung
Aushagerung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich
  X X X (X)   (X)       X X
Halbtrocken-, Schwermetall- und Borstgrasrasen
z. B. 34.02,
34.03,
34.05,
34.06
Aushagerung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich
Entkusseln/Entbuschen
  X X X (X)   (X)       X X
Heiden
40.01 bis 40.05
Beweidung durch Schafe und
ggf. Ziegen;
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
Kontrolliertes Brennen
Abplaggen/Abschieben
Entkusseln/Entbuschen
  X X X (X)   (X)       X X
Niedermoore
(ohne Sümpfe)

35.01
Wiedervernässung
Wasserstandsanhebung
Entbuschen/Entkusseln
Keine Düngung
Vegetations-(narben-) und bodenschonende Erntetechnik
  X X X X (X) X X   X X X
Feucht- und
Nassgrünland

z. B. 35.02
(extensiv bewirtschaftet)
Wasserstandsregulierung
Wiedervernässung
Keine Bodenbearbeitung,
kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/Narbenverbesserung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum
Erreichen des Zielzustandes) oder
  X X X X (X) X X   X X X
 
extensive Beweidung mit
max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:
Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr
i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
Vegetations-(narben-) und boden-
schonende Erntetechnik
                       
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate

Bewertung für
Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Amphibien oder Reptilien)
Keine PSM, keine Düngung
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X                  
Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen
Bäume und
Hecken,
Feldgehölze

Feldgehölze,
Gebüsche,
Hecken und
Gehölzkulturen:
Einbindung in landschafts-
planerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
Mindestbreite von Hecken und
Gehölzstreifen 5 m,
Höchstbreite 20 m
Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschafts-pflegerische Verbesserung verbunden ist
X X   X   (X) (X) (X) (X) X X
z. B. 41.01,
41.02,
41.03,
41.05
Verwendung gebietseigener Ge-
hölze, Artenmischung/artenreich,
stufiger Aufbau mit Säumen
entlang von Hecken und Feldgehölzen
Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung
Keine Düngung, keine PSM
                       
Säume
Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume
z. B. 39.01.01, 39.02,
39.03,
39.04a.01,
39.06
Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m
Auf das Zielbiotop/die Zielart abgestimmte extensive Nutzung oder Pflege
Kein Umbruch
Keine Düngung, keine PSM
Mindestdauer 10 Jahre
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept)
zusätzliche Abstandsauflagen zur
Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X   X X (X) (X)   (X) (X) X
Tümpel, Feuchtbiotope, Quellen
z. B. 22.01
bis 22.04,
24.04a,
24.09a
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
Erhalt bzw. Anlage und dauer-
hafte Pflege, sofern erforderlich
  X X     (X) (X) (X)     X X
 
Kein Eintrag von Düngemitteln
oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
                       
Trocken-/
Natursteinmauern

z. B. 53.02.03a
Regionstypisches Material verwenden
Keine Verfugung
  X X   (X)           X X
Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen
z. B. Weinbau
Rebkulturen:
41.08
(extensive
Nutzung)
Keine Düngung, keine PSM
Winterbegrünung
Artenreiche Begrünung in jeder
2. Rebzeile
Wiederherstellung der Terrassen
X X (X) X (X) (X) X     X X
Maßnahmen im Wald
Naturschutz-konform
bewirtschaftete/
gepflegte Wälder

Laubwälder ohne Auenwälder:
43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08
Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft
oder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baumartenauswahl
Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten
Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen
Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der Fläche
X X X (X) (X) (X) (X) (X) X X X
Nadelwälder:
44.01 bis 44.03
subalpine Wälder:
70
Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald
Auf Moorstandorten nur in Kombination mit Wiedervernässungsmaßnahmen
Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und
mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen
                     
Naturschutz-konform
bewirtschaftete/gepflegte Auenwälder

43.04 bis 43.05
Wiederherstellung der für den
jeweiligen Auwaldtyp charakteristischen regelmäßigen Überflutung
z. B. durch Deichrückverlegung
und Renaturierung von Fließgewässern
Auengewässerstrukturen anlegen,
erhalten, entwickeln
Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten
Rückbau oder Verschluss von
Entwässerungseinrichtungen
Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der
Fläche
X X X X X X X (X) X X X
 
Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession
Entwicklung einer der natürlichen
Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit
weiteren Maßnahmen im Wald
Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung
von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen.
                     
Entwicklung von Waldrändern
Waldmäntel:
42.01
Vorgelagert zum Bestand oder als
Waldinnenrand
Mindestbreite 15 m
Neuanlage mit Arten der natür-
lichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession
Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,
Stauden- und Gebüschsaum)
  X X (X) (X)         (X) (X) X
 
Punktuelle Freistellung und/oder
Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten
Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit
                       
Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im Wald
Bewertung für Zielarten
Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement)
Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete Arten
Renaturierung von Stillgewässern
und Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald
(einschließlich der bachbegleitenden Vegetation;
Wiederherstellung des natürlichen/naturnahen Wasserregimes)
Einbringung gebietseigener
seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise)
Mindestdauer: 10 Jahre
Schaffung von Alt- und Totholz-
strukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand)
Berücksichtigung landschafts-
pflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Artenschutz- und Biotopverbundkonzepte)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X (X)   (X) (X) (X)   (X) (X) (X)
Historische Waldnutzungsformen
z. B. Hutewald: 42.04
Niederwald:
42.05
Berücksichtigung der Biotop-
kontinuität bei der Flächenwahl
(v. a. Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirtschafteten Hute- und Niederwaldflächen)
Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwendung heimischer Baumarten)
Entwicklung von Hutewäldern
durch Etablierung ehemaliger
Nutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung
Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. der Anforderungen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifischen Verbreitung der Wälder)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) X X
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate

Bewertung für Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X                  



PSM: Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.



B.
Maßnahmen zur Entsiegelung

Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die Maßnahmenausführung Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
Boden Wasser Klima/Luft Land-
schaftsbild
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Teilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession
Mindestgröße 100 m2
Versiegelungsbelag entfernen
Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden.
Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X) (X)   X   X (X) (X)     (X)
Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens
Mindestgröße 100 m2
Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen
Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen
Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.
Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen.
Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht
Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X) (X)   X   X (X) (X)     (X)
Rückbau im Bereich von Gewässern
z. B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungen
z. B. 23.01,
23.02,
23.08,
24.01a
bis 24.04a,
24.08,
37, 38,
39.04a.01
Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)
Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung
Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer
Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
X X   (X) X (X) X     (X) X


X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.



C.
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen

Maßnahmentyp Anforderungen an die Maßnahmen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope, Tiere,
Pflanzen
Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturen
technische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z. B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc.
Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiedervernetzung
Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern.
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X                  
Gewässerrenaturierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung
Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X     X   X (X)   (X) (X)
Weitere Maßnahmen zur
Wiedervernetzung von Lebensräumen

z. B. Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Biotopvernetzung durch Entwicklung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzkonzepten ausgewiesenen Konfliktstellen
Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X   (X)   (X) (X)   (X) (X) (X)


X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.