BMeldDigiV

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen (Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung - BMeldDigiV)


Ausfertigungsdatum: 20.04.2022
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.7.2024 I Nr. 238
    § 1  Anwendungsbereich
    § 2  Technische Grundlagen der Datenübermittlungen
    § 3  Standards der Datenübermittlung
    § 4  Identifikation der betroffenen Person
    § 5  Abrufdaten für die Meldebescheinigung
    § 6  Meldedatensatz zum Abruf
    § 7  Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister
    § 8  Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
    § 9  Elektronische Anmeldung
    § 10  Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.5.2022 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.4.2022 I 683 vom Bundesministerium des
Innern und für Heimat mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem.
Art. 4 dieser V am 1.5.2022 in Kraft.

§ 1  Anwendungsbereich

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Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwaltungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erforderlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.

§ 2  Technische Grundlagen der Datenübermittlungen

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(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Länderübergreifende Datenübermittlungen erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübermittlungen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren.
(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.

§ 3  Standards der Datenübermittlung

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(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Datenblatts in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4  Identifikation der betroffenen Person

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(1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301,
3. Geburtsdatum 0601,
4. Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung 1201, 1202,
1205 bis 1209.
Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.
(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Melderegister der Meldebehörde vollständig überein, so gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.

§ 5  Abrufdaten für die Meldebescheinigung

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(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1213.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:
 1. Ehename oder Lebenspartnerschaftsname 0103 bis 0106,
 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
 3. Vornamen vor Änderung 0303,
 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
 5. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0602, 0603,
 6. Geschlecht 0701,
 7. zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
  a) Familienname 0902 bis 0903,
  b) Vornamen 0904,
  c) Doktorgrad 0905,
  d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212,
  e) Geburtsdatum 0906,
  f) Geschlecht 0917,
  g) Sterbedatum 0915,
 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
 9. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10. frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1233,
11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a,
1306,
12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13. zum Ehegatten oder Lebenspartner: 0001,
  a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
  b) Vornamen 1503, 1519,
  c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
  d) Doktorgrad 1504, 1520,
  e) Geburtsdatum 1505, 1521,
  f) Geschlecht 1506, 1522,
  g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1508, 1524,
1200 bis 1213a,
  h) Sterbedatum 1516, 1532,
14. zu minderjährigen Kindern: 0001,
  a) Familienname 1601 bis 1602,
  b) Vornamen 1603,
  c) Geburtsdatum 1604,
  d) Geschlecht 1604a,
  e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
  f) Sterbedatum 1605,
15. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte 1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16. Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist.  
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 6  Meldedatensatz zum Abruf

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Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Weiterleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7  Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister

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(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

 1. Familienname 0101 bis 0106,
 2. frühere Namen 0201 bis 0206,
 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0305,
 4. Doktorgrad 0401,
 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0606,
 7. Geschlecht 0701,
 8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, 0916,
  a) Familienname 0902 bis 0903,
  b) Vornamen 0904,
  c) Doktorgrad 0905,
  d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212,
  e) Geburtsdatum 0906,
  f) Geschlecht 0917,
  g) Sterbedatum 0915,
 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
11. derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland
1200 bis 1223,
12. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301 bis 1314,
13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1409,
14. zum Ehegatten oder Lebenspartner 0001,
  a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
  b) Vornamen 1503, 1519,
  c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
  d) Doktorgrad 1504, 1520,
  e) Geburtsdatum 1505, 1521,
  f) Geschlecht 1506, 1522,
  g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1508, 1524,
1200 bis 1213a,
  h) Sterbedatum 1516, 1532,
15. zu minderjährigen Kindern 0001,
  a) Familienname 1601 bis 1602,
  b) Vornamen 1603,
  c) Geburtsdatum 1604,
  d) Geschlecht 1604a,
  e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
  f) Sterbedatum 1605,
16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte 1700 bis 1711,
1715 bis 1719,
17. die AZR-Nummer 1712, 1712a,
18. Auskunfts- und Übermittlungssperren mit Ausnahme der Auskunftssperren nach § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802,
19. die Tatsache, dass die betroffene Person  
  a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist 2101 bis 2103,
  b) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war 2104 bis 2106,
20. die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts 1102, 1103,
21. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung 2701, 2702,
22. die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist 2301, 2302,
23. (weggefallen)  
24. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist 2601, 2602,
2603, 2604,
25. die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung 2801, 2802,
26. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers 3001, 3002,
27. die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Wehrerfassung seines Jahrganges erfasst worden ist 3101.


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.
(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 8  Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren

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(1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
1. Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes 1801,
2. nach Landesrecht zu speichernde Übermittlungssperren.  
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Landesrecht, so können die Verwaltungsportale die folgenden Daten über den Widerspruch auf Antrag der betroffenen Person an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermitteln:
1. rechtlicher Grund des Widerspruchs nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, der zum Eintrag einer Übermittlungssperre führt 1801,
2. rechtlicher Grund des Widerspruchs, der zum Eintrag einer zusätzlich zu speichernden Übermittlungssperre nach Landesrecht führt.  
(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.

§ 9  Elektronische Anmeldung

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(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen:

 1. Familienname 0101 bis 0106,
 2. Geburtsname 0201 bis 0202,
 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301, 0302,
 4. Doktorgrad 0401,
 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
 7. Geschlecht 0701,
 8. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701,
 9. zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
  a) Familienname 0902 bis 0903,
  b) Vornamen 0904,
  c) Doktorgrad 0905,
  d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212,
  e) Geburtsdatum 0906,
  f) Geschlecht 0917,
10. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
12. derzeitige Anschriften 1201 bis 1213,
13. Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305,
14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1408, 1409,
15. zum Ehegatten oder Lebenspartner: 0001,
  a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
  b) Vornamen 1503, 1519,
  c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
  d) Doktorgrad 1504, 1520,
  e) Geburtsdatum 1505, 1521,
  f) Geschlecht 1506, 1522,
  g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1508, 1524,
1200 bis 1213a,
16. zu minderjährigen Kindern: 0001,
  a) Familienname 1601 bis 1602,
  b) Vornamen 1603,
  c) Geburtsdatum 1604,
  d) Geschlecht 1604a,
  e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte 1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
18. Auskunfts- und Übermittlungssperren 1801 bis 1802,
19. AZR-Nummer 1712,
20. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist 2301, 2302.


Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers 3001, 3002,
2. Einzugsdatum 1301,
3. Anschrift der Wohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung 1201 bis 1213,
4. Auszugsdatum, sofern es vom Einzugsdatum abweicht 1306.


Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.
(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.

§ 10  Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung

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Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305,
6. Datum der Anmeldung 1311,
7. Anschrift 1201 bis 1212,
8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung 1213.