Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 4.7.2024 +++)
Auf Grund § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, von denen § 34 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) neugefasst worden ist, und nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
- 2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
- 3.
die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
- 4.
die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
- 5.
die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. In allen anderen Fällen gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.
Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig ist von diesem Zeitpunkt an die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. September 2020 (BGBl. I S. 2066) nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.