Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 20.12.2025 +++)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund der StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324) und der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
Das Bundeszentralamt für Steuern kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Die Zollverwaltung kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.