Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 16.3.2006 +++)
(+++ AnO nur noch anzuwenden auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren gem. Abschn. III Satz 2 AnO 2031-4-41 v. 2.4.2024 I Nr. 113 +++)
Nach § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Soziales jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich:
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundessozialgerichts,
- 3.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesversicherungsamtes,
- 4.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Den in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten wird übertragen:
- 1.
die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- 2.
die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erheben,
- 3.
die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben,
- 4.
die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
- 5.
die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben.
Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Abs. 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
Die Regelungen in den Abschnitten I bis III sowie in Abschnitt V werden hinsichtlich des Bundesarbeitsgerichts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Artikel 64 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz getroffen.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind nicht mehr anzuwenden:
- 1.
die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1955), soweit darin Regelungen für Beamtinnen oder Beamte des Bundesarbeitsgerichts und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin getroffen werden,
- 2.
die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1541), geändert durch die Anordnung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 305), soweit darin Regelungen für Beamtinnen oder Beamte des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes getroffen werden.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales