Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. November 2010 anzuwenden.
Die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1251) tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2010 für die Zukunft außer Kraft.
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung