Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2005 +++)
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche und Einsprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten der Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. August 2005 anzuwenden.
Die Bundesministerin für Gesundheit