BMinUZustAnO

Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMinUZustAnO)


Ausfertigungsdatum: 30.09.2005
Stand:
    I.
    II.
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 19.10.2005 +++)

I.

Norm in neuem Fenster öffnen
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsidenten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für ihren Geschäftsbereich
1.
die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes,
2.
die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3.
die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen gemäß § 84 des Bundesdisziplinargesetzes,
4.
die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie oder er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war,
übertragen.

II.

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.

Schlussformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit