BMVBSBNichtrSchGZustV

Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BMVBSBNichtrSchGZustV)


Ausfertigungsdatum: 05.10.2007
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 2.9.2007 +++)

Lang- und Kurzüberschrift: IdF d. Art. 222 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015

Eingangsformel

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Auf Grund des § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340, 1999 I S. 1237) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1

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(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:
Kraftfahrt-Bundesamt,
Luftfahrt-Bundesamt,
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
Eisenbahn-Bundesamt,
Bundeseisenbahnvermögen,
Deutscher Wetterdienst,
Bundesanstalt für Straßenwesen,
Bundesamt für Logistik und Mobilität,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf
1.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,
2.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,
3.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und
4.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.

§ 2

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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in
1.
Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen;
2.
Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.

§ 3

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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. September 2007 in Kraft.