Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
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Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
- a)
des Heeres,
- b)
der Luftwaffe,
- c)
der Marine,
- d)
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
- e)
der Streitkräftebasis,
- f)
des Cyber- und Informationsraums,
- 2.
der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
- a)
des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,
- b)
des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr,
- 3.
den Präsidentinnen oder Präsidenten
- a)
des Bildungszentrums der Bundeswehr,
- b)
des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- c)
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- d)
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
- e)
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- f)
des Bundessprachenamtes,
- g)
der Truppendienstgerichte,
- h)
der Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
- 5.
der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,
- 6.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
- 7.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
- 8.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- 9.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
- 10.
der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
- 11.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
- 12.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
- 13.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen.
(2) Die Befugnis zum Aussprechen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 Halbsatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird der nächsthöheren Behörde übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den Widerspruchsbescheid.
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 613), die durch die Anordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, außer Kraft.