(2) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Bögen für Streichinstrumente,
- 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten,
- 3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Artenschutzes,
- 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 5.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, insbesondere der Bogenbauschulen,
- 6.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 7.
Kenntnisse der Gewichtsverteilung, Spannung und Elastizität von Bögen,
- 8.
Kenntnisse der Stricharten von Bögen,
- 9.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Bögen,
- 10.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichinstrumenten und den zugeordneten Bögen,
- 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Maße,
- 12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 15.
Vierteln und Spalten der Hölzer sowie Zuschneiden der Bretter und Stangen,
- 16.
Bearbeiten von Holz, insbesondere Spalten, Sägen, Drehen, Hobeln, Feilen, Bohren, Stechen, Schleifen und Krätzen,
- 17.
Aushobeln der rohen Bogenstangen sowie Aussägen des Kopfes,
- 18.
Biegen, Ankanten und Hobeln der Stangen,
- 19.
Ausformen des Kopfes, insbesondere durch Schnitzen und Feilen,
- 20.
Anfertigen von Rohstöckchen, insbesondere durch Spalten, Sägen, Stechen und Raspeln von Ebenholz,
- 21.
Bearbeiten von Edelmetallen, insbesondere Sägen, Walzen, Feilen, Stanzen, Stiften und Löten,
- 22.
Montieren der Metall- und Perlmutterteile zum Frosch,
- 23.
Ausformen des Frosches,
- 24.
Anfertigen des Beinchens,
- 25.
Aufpassen und Zusammensetzen von Stange, Frosch und Beinchen,
- 26.
Sortieren, Binden und Einziehen von Haaren,
- 27.
Kontrollieren und Korrigieren des Bogens,
- 28.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Beizen, Ölen und Polieren,
- 29.
Anbringen der Bewicklung,
- 30.
Pflegen und Instandhalten von Bögen,
- 31.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.