(1) Folgende Beamtengruppen gehören zu den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes:
- 1.
die Polizeimeisteranwärterin oder der Polizeimeisteranwärter,
- 2.
die Polizeimeisterin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeimeister zur Anstellung (z. A.),
- 3.
die Polizeimeisterin oder der Polizeimeister,
- 4.
die Polizeiobermeisterin oder der Polizeiobermeister,
- 5.
die Polizeihauptmeisterin oder der Polizeihauptmeister,
- 6.
(weggefallen)
- 7.
(weggefallen)
- 8.
die Polizeikommissaranwärterin oder der Polizeikommissaranwärter,
- 9.
die Polizeikommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeikommissar zur Anstellung (z. A.),
- 10.
die Polizeikommissarin oder der Polizeikommissar,
- 11.
die Polizeioberkommissarin oder der Polizeioberkommissar,
- 12.
die Polizeihauptkommissarin oder der Polizeihauptkommissar,
- 13.
die Erste Polizeihauptkommissarin oder der Erste Polizeihauptkommissar,
- 14.
die Polizeiratanwärterin oder der Polizeiratanwärter,
- 15.
die Polizeirätin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeirat zur Anstellung (z. A.),
- 16.
die Polizeirätin oder der Polizeirat,
- 17.
die Medizinalrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalrat in der Bundespolizei,
- 18.
die Polizeioberrätin oder der Polizeioberrat,
- 19.
die Medizinaloberrätin in der Bundespolizei oder der Medizinaloberrat in der Bundespolizei,
- 20.
die Polizeidirektorin oder der Polizeidirektor,
- 21.
die Medizinaldirektorin in der Bundespolizei oder der Medizinaldirektor in der Bundespolizei,
- 22.
die Leitende Polizeidirektorin oder der Leitende Polizeidirektor,
- 23.
die Kriminalkommissaranwärterin oder der Kriminalkommissaranwärter,
- 24.
die Kriminalkommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalkommissar zur Anstellung (z. A.),
- 25.
die Kriminalkommissarin oder der Kriminalkommissar,
- 26.
die Kriminaloberkommissarin oder der Kriminaloberkommissar,
- 27.
die Kriminalhauptkommissarin oder der Kriminalhauptkommissar,
- 28.
die Erste Kriminalhauptkommissarin oder der Erste Kriminalhauptkommissar,
- 29.
die Kriminalratanwärterin oder der Kriminalratanwärter,
- 30.
die Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalrat zur Anstellung (z. A.),
- 31.
die Kriminalrätin oder der Kriminalrat,
- 32.
die Kriminaloberrätin oder der Kriminaloberrat,
- 33.
die Kriminaldirektorin oder der Kriminaldirektor,
- 34.
die Leitende Kriminaldirektorin oder der Leitende Kriminaldirektor,
- 35.
die Abteilungspräsidentin (als Leiterin einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) oder der Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) und
- 36.
die Direktorin beim Bundeskriminalamt (als Leiterin einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung) oder der Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung).