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Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen für Produktionsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und qualitativen Kriterien festlegen
- b)
Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf Qualität und Menge prüfen, annehmen, unter Berücksichtigung der Werterhaltung lagern und bereitstellen
- c)
Lagerbestände kontrollieren, unter Berücksichtigung der Werterhaltung pflegen und dokumentieren
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Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwenden
- b)
Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasseraufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Kriterien bedienen und überwachen
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- c)
Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen, einstellen und dokumentieren
- d)
mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen, Geräten und Anlagen, insbesondere an Pumpen und Ventilen, durchführen
- e)
Prozessleittechnik parametrieren und Funktionsabläufe kontrollieren
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Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
- b)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von ökologischen Auswirkungen, auswählen, ansetzen und anwenden
- c)
Produktionsanlagen sowie Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren
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- d)
Abfüllanlagen reinigen, desinfizieren und sterilisieren
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Herstellen von Malz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Getreidearten für unterschiedliche Mälzungsprozesse prüfen, annehmen und vorbereiten
- b)
Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten, Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren
- c)
Parameter für Mälzungsprozesse festlegen, überwachen, steuern, dokumentieren und dabei insbesondere Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mälzungsschwand feststellen
- d)
Proben nehmen sowie Getreide- und Malzanalysen durchführen, bewerten und dokumentieren
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4
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- e)
Mälzungsprozesse unter ökologischen, ökonomischen und brautechnologischen Aspekten beurteilen
- f)
Nebenprodukte, insbesondere Malzkeime, Malzstaub und Schwimmgerste, der Weiterverwertung zuführen
- g)
prozessspezifische Anforderungen, insbesondere Explosionsschutz, berücksichtigen
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5
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Herstellen von Würze (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Brauwasser analysieren und aufbereiten
- b)
Malz auswählen und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Schrotbeschaffenheit schroten
- c)
pH-Werte, Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischprozesse entsprechend der Wasserqualität, Malzqualität und Biersorte festlegen
- d)
Maischprozesse steuern und regeln und insbesondere auf Verzuckerung und Temperatur überprüfen
- e)
Läutersysteme vorbereiten und das Abmaischen durchführen
- f)
Vorderwürze und Nachgüsse abläutern sowie Konzentration ermitteln
- g)
Würze unter Berücksichtigung der Einsparung und Rückgewinnung von Energie kochen sowie Hopfen auswählen, Hopfengabe berechnen und durchführen
- h)
Stammwürze einstellen, Ausbeute ermitteln und Sudprozess anpassen
- i)
Würze klären, kühlen und belüften
- j)
Nebenprodukte, insbesondere Treber, Glattwasser und Heißtrub, der Weiterverwertung zuführen
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Gären, Reifen und Lagern von Bier (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Hefen auswählen und Hefemanagement betreiben
- b)
Hefe dosieren
- c)
Gärung, Reifung und Lagerung steuern sowie Reifezustand von Bier ermitteln
- d)
Bieranalysen durchführen
- e)
Nebenprodukte, insbesondere Überschusshefe und Geläger, der Weiterverwertung zuführen
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7
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Filtrieren von Bier (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Lagertank, Drucktank und Filter vorbereiten
- b)
Filtrationsprozess durchführen, überwachen und dokumentieren
- c)
Bier stabilisieren
- d)
Reststoffe der Verwertung zuführen
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4
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8
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Herstellen von
- a)
alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug,
- b)
alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und
- c)
alkoholfreien Erfrischungsgetränken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
alkoholfreie Biere durch gestoppte Gärung oder nachträglichen Alkoholentzug herstellen
- b)
Zucker- und Siruparten sowie Süßstoffe, Zuckeraustauschstoffe, Limonadengrundstoffe und Essenzen unterscheiden und Dosierungen dieser Zutaten berechnen
- c)
Ausmischanlagen bedienen
- d)
Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäuregehalte einstellen, prüfen und dokumentieren
- e)
Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Getränke haltbar machen
- f)
Biermischgetränke herstellen
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9
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Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen
- b)
Leergut reinigen und desinfizieren
- c)
Abfüllanlagen, insbesondere für Flaschen und Fässer, einrichten, umrüsten und bedienen
- d)
Abfüllung überwachen, Proben nehmen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie bei Störungen und Abweichungen Maßnahmen einleiten
- e)
Endprodukte unter Beachtung der Werterhaltung lagern
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Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Getränkeschankanlagen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche aufbauen, in Betrieb nehmen, pflegen, warten und handhaben
- b)
Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanlagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen
- c)
sicherheitstechnische Überprüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung der Getränkeschankanlage nach gesetzlichen Vorgaben durchführen
- d)
Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber unterweisen
- e)
Produkte lagern und präsentieren
- f)
Kunden situations- und adressatengerecht, insbesondere zu Aspekten der Nachhaltigkeit und zur Bedeutung von Bier als Konsum- und Genussmittel, beraten
- g)
Gläser pflegen und Getränke ausschenken
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Nachhaltiges Einsetzen von
- a)
Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen,
- b)
Kohlendioxid,
- c)
Druckluft und
- d)
Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Kühlungs-, Druckluft- und Wärmeerzeugungsanlagen bedienen und überwachen
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- b)
Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und überwachen
- c)
Stoff- und Energieströme, insbesondere Wasser, Dampf, Druckluft, elektrischer Strom und Kohlendioxid, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz steuern, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und durch eigene Vorschläge zur Optimierung beitragen
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