Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
- b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
- c)
Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machen
- d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
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3*)
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- e)
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- f)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
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3*)
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6)
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- a)
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwenden
- b)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- c)
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
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4*)
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- d)
Informationen beschaffen und auswerten; Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützen
- e)
deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- f)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden
- g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden
- h)
mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
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4*)
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- i)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- k)
branchenübliche Standardsoftware anwenden
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4*)
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Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7)
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- a)
tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden
- b)
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
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4*)
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- c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- d)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
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6*)
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Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8)
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- a)
Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender überprüfen sowie Wareneingangsdatum erfassen
- b)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und melden
- c)
Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheiden
- d)
Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
- e)
Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
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4*)
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Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9)
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- a)
Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegen
- b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten
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5*)
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- c)
Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
- d)
Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten
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5*)
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Messen und Prüfen, Endkontrolle (§ 3 Nr. 10)
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- a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten
- b)
Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwenden
- c)
geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe des Nahteils, Stempel und Markierung
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4*)
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- d)
optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Dioptrie, Achslage, Zentrierung und Addition
- e)
kosmetische Abweichungen feststellen, insbesondere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farbabweichung
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4*)
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- f)
Korrekturen durchführen und veranlassen
- g)
Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und Messprotokolle auswerten
- h)
Produkte zum Versand zusammenstellen und verpacken
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6*)
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Grundlagen der Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11)
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- a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- c)
Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen
- d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- e)
Bleche und Profile umformen
- f)
Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiten
- g)
Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen
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Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen (§ 3 Nr. 12)
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- a)
Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen
- b)
Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen anwenden sowie Korrekturwerte eingeben
- c)
Programmabläufe von Anlagen überwachen
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- d)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- e)
Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik einhalten
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- f)
Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgaben überwachen, einhalten und ändern
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- g)
Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben und deren Behebung veranlassen
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Bearbeiten von Brillengläsern (§ 3 Nr. 13)
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- a)
Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmen
- b)
Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen, Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen, unterscheiden
- d)
Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und fügen
- e)
Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen
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- f)
Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit läppen und polieren
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- g)
Brillengläser formranden
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Reinigen von Gläsern (§ 3 Nr. 14)
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- a)
Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnen
- b)
Brillengläser von Hand reinigen
- c)
Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten
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- d)
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
- e)
Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
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Oberflächenveredlung (§ 3 Nr. 15)
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- a)
Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfahren zuordnen
- b)
Farbbäder ansetzen
- c)
Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmissionstest durchführen
- d)
Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen
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- e)
Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnen
- f)
Brillengläser zum Beschichten vorbereiten
- g)
Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienen
- h)
Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen
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Kundenberatung (§ 3 Nr. 16)
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- a)
Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellen
- b)
Berechnungen durchführen
- c)
Kundengespräche situationsgerecht führen
- d)
technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeiten
- e)
Kundenwünsche beachten
- f)
Wartungs- und Pflegehinweise erläutern
- g)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
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