Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2015 +++)
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
Fussnoten:
§ 2 Kursivdruck: Ersetzt wurden die Wörter "Bundesministerium für Finanzen" anstatt "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern" gem. Art. 1 AnO v. 23.5.2017 I 1296 mWv 1.6.2017
Das Sekretariat des Bundesrates kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der Präsident des Bundesrates