BSG 2003

Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003 (Beitragssatzgesetz 2003 - BSG 2003)


Ausfertigungsdatum: 23.12.2002
Stand:
    § 1  Beitragssätze in der Rentenversicherung
    § 2  Zahlungen für Kindererziehungszeiten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2003 +++)

Fussnoten:


Das G wurde als Art. 8 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 3 dieses G mWv 1.1.2003 in Kraft getreten.

§ 1  Beitragssätze in der Rentenversicherung

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Der Beitragssatz für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent.

§ 2  Zahlungen für Kindererziehungszeiten

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Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 11.874.710.850 Euro.