BSG 2004

Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004 (Beitragssatzgesetz 2004 - BSG 2004)


Ausfertigungsdatum: 27.12.2003
Stand:
    § 1  Beitragssätze in der Rentenversicherung
    § 2  Zahlungen für Kindererziehungszeiten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)

Das G wurde als Artikel 10 d. G v. 27.12.2003 I 3013 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 1 dieses G am 1.1.2004 in Kraft getreten.

§ 1  Beitragssätze in der Rentenversicherung

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Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2004 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent.

§ 2  Zahlungen für Kindererziehungszeiten

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Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 11.842.984.000 Euro.