Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 28.4.2012 +++)
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an:
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Entscheidung über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung von Ansprüchen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes sowie bei Klagen des Dienstherrn in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt über den Widerspruch entschieden hat, zur Entscheidung über den Widerspruch befugt oder im Falle der Klage des Dienstherrn in der Angelegenheit zuständig war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.