Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 14.3.2015 +++)
(+++ Text der Bekanntmachung siehe: BVerfGGOBek15 +++)
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)
(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.
(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Mitglieder des Gerichts, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts.
(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.
(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen.
(2) Das Plenum wird unverzüglich einberufen, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.
(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(6) Der Präsident setzt jeden von einem Mitglied des Gerichts spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im Übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung.
(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern des Gerichts unverzüglich zugeleitet wird.
(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse:
- a)
einen Geschäftsordnungsausschuss,
- b)
einen Protokollausschuss,
- c)
einen Haushalts- und Personalausschuss,
- d)
einen Bibliotheksausschuss.
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.
(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richterinnen und Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstabe a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.
(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung.
(4) Der Präsident führt bei Mitwirkung in einem Ausschuss den Vorsitz. Die übrigen Ausschüsse wählen Vorsitzende aus ihrer Mitte.
(5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzenden müssen den Ausschuss unverzüglich einberufen.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuss die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuss für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständigen Ausschuss eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Plenum zuweisen.
(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.
Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Mitglied des Gerichts vertreten.
(1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Die Vertretung übernimmt im Fall der Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied des Gerichts.
(2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richterinnen und Richtern vertreten oder unterstützt werden.
Der Präsident übt das Hausrecht aus. Es kann durch Verfügung delegiert werden.
(1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unterrichtet.
(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in der Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen sie wahrgenommen werden. Soweit der Präsident an seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss zu unterrichten.
(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.
Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.
Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.
Urlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen. Es ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Erreichbarkeit zu sichern.
(1) Der Direktor und die Abteilungsleitung „Justizverwaltung“ unterstützen insbesondere die Vorsitzenden der Senate bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sind in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisung der Vorsitzenden gebunden.
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen das Mitglied des Gerichts, dem sie zugewiesen sind, bei dessen dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an dessen Weisungen gebunden.
(2) Die Richterinnen und Richter sind berechtigt, ihre wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst auszuwählen. Ihnen obliegt die dienstliche Beurteilung; die Vorsitzenden der Senate können eine eigene Beurteilung beifügen.
(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.
(1) Der Direktor handelt als Verwaltungsleitung im Auftrag des Präsidenten. Das Nähere regelt eine Verfügung des Präsidenten.
(2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Angehörige der Verwaltung mit gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.
Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen. Wer von ihnen zur Auszeichnung von Verfahrenspost und von im Allgemeinen Register zu erfassenden Vorgängen berufen wird, muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.
(2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.
(3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.
Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerichtet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden.
Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.
(1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden Anträge auf die Mitglieder des Gerichts einschließlich der Vorsitzenden zur Berichterstattung zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts nötig wird.
(2) Der oder die Vorsitzende stellt fest, wer für die Berichterstattung zuständig ist. In Zweifelsfällen werden die betroffenen Mitglieder des Senats vor der Zuweisung angehört. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet grundsätzlich der Senat. Der oder die Vorsitzende kann wegen der besonderen Bedeutung der Sache im Einvernehmen mit dem Senat ein Mitglied zur Mitberichterstattung bestimmen.
(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.
(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats.
(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem berichterstattenden Mitglied des Senats, soweit veranlasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden.
(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG) werden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) verfügt werden.
(5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.
(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.
(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt das berichterstattende Mitglied des Senats ein schriftliches Votum vor. Gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Votums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.
(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen.
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.
(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklärenden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung.
(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; sie können auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwendungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
Bei den Beratungen dürfen nur die an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter anwesend sein.
(1) Die Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.
(2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.
Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.
(1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den Vorsitzenden aufzuführen.
(2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richterinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so beurkunden dies die Vorsitzenden.
Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Direktor dem zuständigen Ministerium. Ist die Entscheidung drei Monate nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und das berichterstattende Mitglied des Senats.
Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.
(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, die von den Mitgliedern des Gerichts in eigener Verantwortung herausgegeben wird.
(2) Das Plenum oder der Senat können die Veröffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung ausschließen. Dieser Beschluss ist aktenkundig zu machen.
(3) Wenn ein Beschluss der Kammer nach §§ 81a, 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung veranlassen.
(4) Die Namen der Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt.
(5) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt.
(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(1) Amtliche Informationen über ergangene Entscheidungen bedürfen der Billigung des berichterstattenden Mitglieds des Senats und des oder der Vorsitzenden und dürfen erst veröffentlicht werden, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung den Prozessbeteiligten zugegangen ist.
(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.
Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Dokumentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert verfassungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche sonstige Materialien. Die Mitglieder des Gerichts wirken bei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit. Die Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden, allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung sowie für das Bereitstellen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Internet zuständig.
Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren. Unbeschadet des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats. Im Fall des § 63 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet der Präsident. Über die Akteneinsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Absatz 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.
(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.
(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen einschließlich der in § 34 genannten Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bundesarchiv abgegeben werden.
(2) Die Vernichtung von Verfahrensakten und von Schriftstücken nach § 34 ist nach 30 Jahren zulässig. Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und Schriftstücke nach § 34 zu Entscheidungen, die seitens des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.
(1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.
(2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Die Mitglieder beider Senate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zugezogen wird. Eine Niederschrift über das Losverfahren wird zu den Akten des Verfahrens genommen. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.
(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern – in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums – in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind. Gehört ein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluss nach § 15a Absatz 2 BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat.
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Das berichterstattende Mitglied kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Verbindung mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Absatz 4 BVerfGG genannten Gerichte wenden.
Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das mit einem Nichtannahmebeschluss geendet hat, Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Behörde auf ein entsprechendes Ersuchen um Äußerung zur Verfassungsbeschwerde eine Stellungnahme abgegeben hat oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet hat.
In den nach § 14 Absatz 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuss wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Mitglieder des Gerichts und deren Stellvertretung. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.
(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.
(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.
(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen – einberufen. Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen Mitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.
(1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluss an.
(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht festhalte.
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein berichterstattendes Mitglied. Diese legen spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
(2) Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.
Dem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.
Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gerichts. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des oder der Betroffenen. Der Beschluss wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben und anschließend dem oder der Betroffenen eröffnet.
Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Senats eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem oder der Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.
(2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.
(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so geben dies die Vorsitzenden bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann die Richterin oder der Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.
(4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.
(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an die Entscheidung namentlich gekennzeichnet zu veröffentlichen.
(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Jedes Mitglied des Gerichts kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob die Vorgeschlagenen mit der Nominierung im Plenum einverstanden sind. Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Mitglieder des Gerichts abgesehen werden.
(1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluss der Aussprache geheim abgestimmt. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 7a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BVerfGG.
(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jedes Mitglied des Gerichts hat so viele Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.
(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so wird einzeln in gesonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die die Wahlberechtigten nur einen Namen setzen. Der Wahlakt wird so lange wiederholt, bis eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Vorschlag vorliegt; bei jeder Wiederholung scheidet aus, wer im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
(1) Führt die Wahl nach § 57 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der zweiten Kalenderwoche nach Abschluss des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu können neue Personen benannt oder bisher Benannte erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 56 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschließen, dass in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 abgestimmt wird.
(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Vorschläge für die neue Wahl gemacht, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Gerichts beschlossen werden, dass die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich Personen vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gerichts gefasst werden.
(1) Das Plenum beruft jedes Jahr je ein Mitglied des Gerichts aus jedem Senat und für dieses jeweils eine Vertretung für die Dauer von zwei Jahren in die Beschwerdekammer. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist unzulässig. Präsident oder Vizepräsident können in der Beschwerdekammer nicht mitwirken.
(2) Für die erste im Jahre 2012 beginnende Amtsperiode bestimmt das Plenum aus jedem Senat je ein Mitglied des Gerichts, dessen Amtsdauer in der Beschwerdekammer drei Jahre beträgt; das gilt auch für die als deren Vertretung vorgesehenen beiden Mitglieder des Gerichts.
Ist ein Kammermitglied nach § 97c Absatz 2 BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus sonstigen Gründen verhindert, tritt an seine Stelle das vom Plenum zur Vertretung dieses Kammermitglieds bestimmte Mitglied des Gerichts. Ist auch dieses verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied aus dem Senat, dem das Kammermitglied angehört. Das gilt für die verbleibende Amtszeit auch, falls ein Mitglied der Beschwerdekammer aus dem Gericht ausscheidet.
Den Vorsitz in der Beschwerdekammer führt deren dienstältestes Mitglied.
(1) Eine Stellungnahme nach § 97d Absatz 1 BVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied der Beschwerdekammer vorzulegen. Es kann die Akten des Ausgangsverfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 34 ausgeschlossen ist.
(2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entscheidet der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer im Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied.
(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:
- a)
Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,
- b)
Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht.
(2) Im Allgemeinen Register können auch registriert werden:
- a)
Verfassungsbeschwerden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können,
- b)
sonstige offensichtlich unzulässige Verfahrensanträge,
- c)
Verfahren, bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären lässt.
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, treffen die Vorsitzenden des jeweiligen Senats. Sie können die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Postauszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
(2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt wird.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er der Referentin oder dem Referenten für das Allgemeine Register zuzuleiten.
(4) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des § 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. Die Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingegangen sind, werden grundsätzlich zehn Jahre nach Eingang vernichtet.
Für das Allgemeine Register handelt die Abteilungsleitung „Justizverwaltung“ im Auftrag des Gerichts. Sie wird durch zeichnungsbefugte Referentinnen und Referenten für das Allgemeine Register unterstützt, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen.
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).
Die Richterinnen und Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine Robe mit Barett.
Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist das Kalenderjahr.
(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.
(1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.
(2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Artikel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.
(4) Tritt eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin oder eine Direktorin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung sprachlich entsprechend neu gefasst.
Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2002 (BGBl. I S. 1171), außer Kraft.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts