1.
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Blinde
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17
|
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27
|
2.
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einseitig Oberarmamputierte
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17
|
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3.
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einseitig Unterarm- oder Handamputierte
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14
|
|
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4.
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einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben,
|
27
|
40
|
38
|
5.
|
sonstige einseitig Beinamputierte
|
19
|
33
|
31
|
6.
|
einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht,
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22
|
|
|
7.
|
einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht,
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16
|
|
|
8.
|
einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung
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10
|
|
|
9.
|
Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben,
|
27
|
40
|
38
|
10.
|
Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,
|
22
|
|
|
11.
|
Beschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,
|
22
|
|
|
12.
|
Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,
|
16
|
|
|
13.
|
Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen,
|
16
|
|
|
14.
|
Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben,
|
14
|
|
|
15.
|
Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,
|
14
|
|
|
16.
|
Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
22
|
36
|
34
|
17.
|
Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage,
|
38
|
57
|
|
18.
|
Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung
|
14
|
|
|
19.
|
Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben,
|
19
|
|
|
20.
|
Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben,
|
17
|
|
|
21.
|
Blinde, die einen Führhund halten,
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27
|
|
32
|
22.
|
Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen
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65
|
|
65
|
23.
|
Doppel-Oberarmamputierte
|
43
|
|
53
|
24.
|
sonstige Doppel-Armamputierte
|
39
|
|
50
|
25.
|
Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte
|
39
|
|
50
|
26.
|
Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden,
|
65
|
|
65
|
27.
|
einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht,
|
33
|
|
|
28.
|
Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte)
|
36
|
45
|
43
|
29.
|
Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten haben,
|
47
|
53
|
52
|
30.
|
Doppel-Beinamputierte
|
27
|
46
|
44
|
31.
|
Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen,
|
31
|
50
|
48
|
32.
|
Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hinausgehen,
|
22
|
41
|
39
|
33.
|
Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung
|
15
|
|
|
34.
|
Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
49
|
57
|
55
|
35.
|
einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht,
|
30
|
49
|
47
|
36.
|
einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht,
|
26
|
45
|
43
|
37.
|
einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben,
|
24
|
43
|
41
|
38.
|
einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden,
|
23
|
42
|
40
|
39.
|
einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben,
|
41
|
|
|
40.
|
einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben,
|
41
|
|
|
41.
|
einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,
|
30
|
49
|
47
|
42.
|
einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,
|
26
|
45
|
43
|
43.
|
einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben,
|
33
|
|
|
44.
|
einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
41
|
50
|
48
|
45.
|
einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage
|
57
|
|
|
46.
|
einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches
|
33
|
|
|
47.
|
Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind,
|
55
|
|
61
|
48.
|
Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind,
|
55
|
|
|
49.
|
Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
49
|
65
|
65
|
50.
|
Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
53
|
65
|
65
|
51.
|
einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben,
|
57
|
64
|
63
|
52.
|
einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben,
|
52
|
58
|
56
|
53.
|
einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
65
|
65
|
65
|
54.
|
Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
65
|
65
|
65
|
55.
|
Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
57
|
|
62
|
56.
|
Vierfachamputierte
|
65
|
|
65
|
57.
|
Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
45
|
53
|
51
|
58.
|
Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
38
|
50
|
49
|
59.
|
Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben,
|
22
|
|
|
60.
|
Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
61
|
65
|
65
|
61.
|
Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,
|
36
|
50
|
48
|