BVSAuflG

Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVSAuflG)


Ausfertigungsdatum: 25.03.1997
Stand:
    § 1
    § 2

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 4. 4.1997 +++)

Fussnoten:


Das G wurde als Artikel 2 des G v. 25.3.1997 I 726 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 25.3.1997 I 726 (ZSNeuOG) am 4.4.1997 in Kraft getreten.

§ 1

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Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgelöst.

§ 2

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Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versorgungsempfänger auf.